Das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17.04.2020 war nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig.
Nach § 7 Abs. 2 SächsCoronaSchVO war die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen
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