Die Beteiligung an einer Deliktsserie

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden.

Die Beteiligung an einer Deliktsserie

Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags:

  1. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen.
  2. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden.

Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben1. Lässt sich nicht feststellen, durch wieviele Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB der Angeklagte die festgestellten Taten gefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er nur eine Handlung begangen hat2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2019 – 2 StR 118/19

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641 m. Anm. Kämpfer; Beschluss vom 22.12 2011 – 4 StR 514/11, wistra 2012, 146, 147; Urteil vom 17.06.2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 19.11.1996 – 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7[]
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Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung

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