Auch bei einem Antrag auf Einbenennung eines Kindes, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden ist, sind die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit kann ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
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