Einbenennung – und die Kindeswohlgefährdung

Wenn die Einwilligung in eine Namensänderung durch das Gericht ersetzt werden soll, bedarf es keiner Kindeswohlgefährdung.

Einbenennung – und die Kindeswohlgefährdung

So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall einer Beschwerde entschieden und gleichzeitig eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert. Die Ehe der Beteiligten wurde 2010 geschieden. Der Vater hat seit 2014 keine Umgangskontakte mit der gemeinsamen Tochter mehr. Die Mutter der Tochter ist inzwischen neu verheiratet. Sie trägt den Namen des zweiten Mannes als Familiennamen ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter möchte, dass ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen trägt. Da der Vater seine Einwilligung verweigert, hat sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die sogenannte Einbenennung beantragt. Dies hat das Amtsgericht abgelehnt. Dagegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt ausführlich dargelegt, dass das Familiengericht die Einwilligung ersetzen könne, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügten dafür zwar nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden. Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“. Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe. Die Tochter selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall zudem schwer. „Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht“, betont das Oberlandesgericht Frankfurt abschließend.

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Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen worden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 UF 140/19