Ein Gewerbebetrieb, in dem überwiegend Eisenschutzarbeiten unter anderem an Lüftern bzw. Ventilatoren und Schalldämpfern, Metallträgern für Brücken und Hallen, Gittermasttürmen, Geländern, Einzelteilen für Schiffe, Hydraulik- und Maschinenbauteilen erbracht werden, unterfällt den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
Ein Gewerbetrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst, wenn im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der jeweiligen VTV fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Geltungsbereich der VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen1.
Die im Betrieb arbeitszeitlich überwiegend versehenen Eisenschutzarbeiten durch Entrosten und Beschichten von Bauteilen werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Die Tarifnorm verlangt entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen keine Eisenschutzarbeiten an herkömmlichen Bauwerken oder Schiffen, sondern erfasst auch Arbeiten an einzelnen Bauteilen von Stahlbauwerken, die auf dem Betriebsgelände ausgeführt werden. Das ergibt die Auslegung der VTV2.
§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV benennt ohne nähere Eingrenzung Bauten- und Eisenschutzarbeiten. Der Bestimmung ist keine Einschränkung dahin gehend zu entnehmen, dass nur Arbeiten an Bauwerken erfasst sein sollen. Eine solche kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Eisenschutzarbeiten neben Bautenschutzarbeiten genannt sind3. Das Wort „Eisenschutzarbeiten“ bezieht sich in erster Linie auf den Werkstoff Eisen als Material, das zB in Form von Baustahl in Stahlbauten verwendet wird.
Aus der systematischen Auslegung folgt nichts anderes. Der betriebliche Geltungsbereich erfasst nach § 1 Abs. 2 VTV in der einleitenden Begriffsbestimmung Betriebe des Baugewerbes. Im nächsten Satz definieren die Tarifvertragsparteien als Betriebe des Baugewerbes alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. Betriebe, die Arbeiten der in Abschnitt IV genannten Art ausführen, gehören damit, ohne dass es der Prüfung weiterer Merkmale bedarf, kraft tariflicher Definition zum Baugewerbe. Einen darüber hinausgehenden Bauwerksbezug verlangt die Systematik der Norm nicht. § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV unterwirft – wie die weiteren Beispiele unter den Nr. 1 und 3 zeigen – auch Tätigkeiten dem betrieblichen Geltungsbereich, die nicht zwingend Leistungen an einem Bauwerk darstellen4.
Entscheidend für das Begriffsverständnis ist vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien dem auch in einem weiteren Tarifvertrag verwendeten Begriffspaar „Bauten- und Eisenschutz“ ein einheitliches inhaltliches Verständnis zugrunde legen wollten. So haben dieselben Tarifvertragsparteien auch den Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 28.04.2011 (TV Lohn Bauten- und Eisenschutz/West) geschlossen. Dort haben sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebe dem Geltungsbereich unterworfen, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung neben Oberflächenschutzarbeiten auf Beton Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten an Stahlbauwerken ausführen. Genannt sind in einer beispielhaften und somit nicht abschließenden Aufzählung Brücken, Hallen, Aufbereitungsanlagen, Dach- und Turmkonstruktionen, Wasser, Gas- und Ölgroßbehälter, Kräne, Fördertürme, Transportanlagen, Industrierohrleitungen, Umspannanlagen, Stahlwasserbauten, Silos und Schiffsrümpfe5. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht in den vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien ein kohärentes Gesamtsystem schaffen und dafür die Begriffe einheitlich verstanden wissen wollten6. Auch Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Industrieanlagen wie Kraftwerken und an Windkrafträdern hat das Bundesarbeitsgericht deshalb den Eisenschutzarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV zugeordnet7. An diesem Begriffsverständnis hält das Bundesarbeitsgericht fest. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV bezieht sich somit auf Schutzarbeiten auf Beton und an Stahlbauwerken der in § 1 Abs. 2 TV Lohn Bauten- und Eisenschutz/West genannten oder vergleichbaren Art.
Die Tarifnorm verlangt auch nicht, dass die Eisenschutzarbeiten an (Stahl-)Bauwerken auf einer Baustelle verrichtet werden. Eine dahin gehende Einschränkung enthält § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht. Ausreichend ist vielmehr, dass sich die entsprechenden Arbeiten auf Teile von Stahlbauwerken beziehen. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob die Arbeiten an einem größeren Objekt auf einer Baustelle ausgeführt werden oder ob eine Stahlkonstruktion zuvor zerlegt und die Einzelteile auf dem für die Durchführung von Eisenschutzarbeiten unterhaltenen Betriebsgelände entrostet und/oder beschichtet werden. Dass Korrosionsschutzarbeiten im Baugewerbe auch einzelne Bauteile von Stahlbauten erfassen können, wird auch mit Blick auf die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) deutlich, die für den Korrosionsschutz von Bauteilen aus Stahl und von Stahlbaukonstruktionen, die einer statischen Berechnung oder Zulassung bedürfen, gelten. So sind zB in den ATV DIN 18364 „Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten“ Angaben zur Ausführung der Arbeiten nach Anzahl, Art, Lage, Maßen und Ausbildung der Bauteile und Bauten zu machen. Als Abrechnungseinheiten sind beispielhaft neben Behältern, Abdeckblechen, Rosten, Gittern und Geländern auch Befestigungen wie Konsolen, Rohrschellen, Abhängungen, Verbindungselemente, Flansche und Armaturen aufgeführt.
Diese im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten stellen Bauten- und Eisenschutzarbeiten im tariflichen Sinn dar. Die durchgeführten Arbeiten bezogen sich im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem schlüssigen Vortrag des Klägers überwiegend auf Bauteile von Stahlbauwerken. Dass der Kläger dabei ursprünglich von arbeitszeitlich überwiegenden Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten in Form von (Oberflächen-)Beschichtungsarbeiten an Bauteilen der Schifffahrt ausgegangen war, ist unschädlich.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört auch die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten8.
Die Betriebsinahaber haben im vorliegenden FAll den schlüssigen Vortrag der Sozialkasse zur Erfassung des Betriebs vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV mit ihrem Gegenvortrag nicht entkräftet. Nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die maßgeblich auch auf dem eigenen Vorbringen der Arbeitgeberinnen beruhen, das sich der Kläger zu eigen gemacht hat, wurden im Betrieb der Arbeitgeberin. im streitgegenständlichen Zeitraum „ganz überwiegend“ Eisenschutzarbeiten an Bauteilen und Werkstücken wie Lüftern, Metallträgern für Brücken und Hallen, Gittermasttürmen, Geländern, Einzelteilen für Schiffe, Hydraulikteilen und Maschinenbauteilen erbracht. Soweit sich die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts allgemein auf „Lüfter“ beziehen, handelt es sich nach den eigenen Angaben der Arbeitgeberinnen um Ventilatoren und Schalldämpfer für Tunnel und Kraftwerke. Auch diese stellen Stahlkonstruktionen im Sinn eines einheitlichen Begriffsverständnisses der von § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV erfassten Eisenschutzarbeiten dar. Sie sind mit den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 TV Lohn Bauten- und Eisenschutz/West genannten Stahlbauwerken vergleichbar, wie die beispielhafte Aufzählung der Stahlobjekte in der Tarifnorm zeigt, die neben klassischen Stahlbauten auch Anlagen des Ingenieurbaus und Industrierohrleitungen erfasst. Dies entspricht auch der Definition des Stahlbaus in der Bauwirtschaft. Unter Stahlbau im herkömmlichen Sinn wird die Zusammenfassung der Bauweise für Strukturen des Ingenieur, Industrie- und Hochbaus, deren Bestandteile ausschließlich oder überwiegend aus Stahl und den daraus hergestellten Profilen wie Formstahl, Stabstahl, Breitflach- und Bandstahl sowie Blechen und Rohren bestehen, verstanden. Dazu gehören nicht nur der Stahlhochbau (Wohnhäuser, Hochhäuser, Industriegebäude aus Stahlfachwerken), sondern auch der Stahlwasserbau (Schotts und andere Sperrbauwerke, Hebewerke), Stahlbrückenbau (Straßen- und Eisenbahnbrücken, Überführungen) sowie Stahltragwerke verschiedenster Art wie Masten, Kräne und Türme9. Erst recht stellen die behandelten Metallträger für Brücken und Hallen, Gittermasttürme, Geländer und Einzelteile von Schiffen entweder Teile von Stahlbauwerken oder eigenständige Stahlbauten dar. Lediglich bei den bearbeiteten Hydraulik- und Maschinenbauteilen ist nicht eindeutig, ob es sich hierbei um Bauteile von Stahlbauwerken, Schiffsbauwerken oder um Teile von Anlagen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 TV Lohn Bauten- und Eisenschutz/West genannten oder damit vergleichbaren Art handelt. Soweit die Arbeitgeberinnen behaupten, ihnen sei teilweise gar nicht bekannt, wofür die zu bearbeitenden Teile später verwendet würden, entbindet sie das nicht von einer näheren Beschreibung der Bauteile, die der Arbeitgeberin. als Auftragnehmerin der Eisenschutzarbeiten auch zumutbar ist. Im Übrigen haben die Arbeitgeberinnen nicht behauptet, dass Maschinenbau- und Hydraulikteile, die weder dem Industrie- noch dem Ingenieurbau zuzuordnen sind, oder weitere nicht in einem Stahlbauwerk Verwendung findende Teile im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend bearbeitet wurden. Damit sind sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen.
Der Betrieb fällt nicht unter die Einschränkungen der AVE vom 07.05.2019; vom 01.06.2021; und vom 24.10.2022.
Nach Absatz 4 der Einschränkungen erstrecken sich die jeweiligen AVE nicht auf Betriebe mit Sitz im Inland, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland oder deren AVE erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des entsprechenden Rahmentarifvertrags genannt sind. Der im Anhang 3 Abschnitt I der AVE abgedruckte fachliche Geltungsbereich erfasst Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks, die Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen. Dazu gehört der Betrieb der Arbeitgeberin. nicht, denn die im Betrieb verrichteten Eisenschutzarbeiten wurden aufgrundlage der nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen und für das Bundesarbeitsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht handwerklich, sondern industriell ausgeführt.
Ob es sich im Einzelfall um eine handwerkliche oder eine industrielle Herstellung handelt, lässt sich nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ermitteln. Den Tatsacheninstanzen kommt ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt10. Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die im vorliegenden Fall vom in der Vorinstanz hiermit befassten Hessischen Landesarbeitsgericht11 vorgenommene Einordnung des Betriebs als Industriebetrieb stand. Das Landesarbeitsgericht hat die richtigen Maßstäbe zugrunde gelegt und die Umstände des Einzelfalls in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Es hat betont, dass es sich um gleichförmige und wiederkehrende Arbeiten gehandelt habe, für die eine besondere Ausbildung der Arbeitnehmer nicht erforderlich und auch nicht behauptet worden sei. Der Betrieb, für den die Arbeitgeberin ein großes Industriegelände unterhalte, sei zudem durch den Einsatz von Maschinen gekennzeichnet. Zwar seien die Beschichtungs- und Korrosionsschutzarbeiten auch „per Hand“ erfolgt, allerdings unter Einsatz von Spritzpistolen. Auch unter Berücksichtigung der geringen Arbeitnehmeranzahl gehe die Gesamtabwägung angesichts der vorgenannten Indizien zugunsten der Annahme eines Industriebetriebs aus. Diese von den Arbeitgebern nur im Hinblick auf die geringe Arbeitnehmeranzahl infrage gestellte Würdigung der insoweit unstreitigen Tatsachen lässt keine revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen.29bb)) Die weiteren Einschränkungen der AVE für Betriebe, die unter den im Anhang 1 der AVE abgedruckten fachlichen Geltungsbereich der am 1.01.2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen, greifen nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob die von den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin. erbrachten Eisenschutzarbeiten zu einem der Fachzweige der Metall- und Elektroindustrie gehören, die in dem im Anhang 1 der AVE abgedruckten einschlägigen fachlichen Geltungsbereich genannt sind. Denn die Einschränkungen gelten nur, sofern der Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines im Anhang 2 der AVE genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie oder eines ihrer Mitgliedsverbände ist. Eine entsprechende Mitgliedschaft haben die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgeberinnen nicht behauptet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2025 – 10 AZR 170/24
- st. Rspr., zB BAG 25.05.2022 – 10 AZR 37/19, Rn. 21 mwN[↩]
- zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. BAG 13.10.2021 – 4 AZR 365/20, Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn.20, 33, BAGE 174, 35[↩]
- vgl. BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn. 22 ff., BAGE 174, 35[↩]
- vgl. auch den insoweit identischen Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet des Landes Berlin vom 28.04.2011[↩]
- BAG 27.01.2021 – 10 AZR 138/19, Rn. 32, BAGE 174, 35; 27.01.2021 – 10 AZR 384/18, Rn. 32[↩]
- BAG 27.01.2021 – 10 AZR 384/18, Rn. 44[↩]
- st. Rspr., zB BAG 8.12.2021 – 10 AZR 362/19, Rn. 24 mwN, BAGE 176, 360[↩]
- Grütze Bau-Lexikon Stichwort „Stahlbau“[↩]
- vgl. BAG 15.07.2020 – 10 AZR 337/18, Rn. 35 mwN, BAGE 171, 247[↩]
- Hess. LAG 05.07.2024 – 10 SLa 74/24 SK[↩]







