Ein Verteidiger hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Bundesgerichtshofsheft. Denn das Bundesgerichtshofsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen und Ähnlichem von Bundesgerichtshofsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Bundesgerichtshofsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den
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