Freizügigkeit für arbeitslose EU-Bürger

Mit der Gewährung von SGB-II-Leistungen für einen freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen hatte sich aktuell das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zu befassen:

Für Unionsbürger (hier also für bulgarische Staatsbürger) gilt der Vorrang des Unionsrechts. Dies sind auf der supranationalen Ebene insbesondere der Vertrag über

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