Keine Fahrschulerlaubnis – keine Selbständigkeit des Fahrlehrers

Es liegt bei Fahrlehrern ohne Fahrschulerlaubnis eine abhängige Beschäftigung vor. Der Einsatz des eigenen Fahrzeugs und die Tragung der Betriebskosten führen zu keiner anderen Einschätzung.

Keine Fahrschulerlaubnis – keine Selbständigkeit des Fahrlehrers

So hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall eines 64-jährigen Fahrschullehrers entschieden, der seinen sozialversicherungsrechtlichen Status festgestellt haben wollte. Gleichzeitig ist die Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt1 bestätigt worden. Seit dem Jahr 1981 hatte der aus dem Main-Kinzig-Kreis stammende Fahrlehrer eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw. In den 90er Jahren war er zudem Inhaber einer Fahrschule. Mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch seine Fahrschulerlaubnis. Anschließend war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an und wurde mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig. Er betrachtete sich als Selbstständiger und beantragte im Jahr 2015 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass der Fahrlehrer mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein kann. Dagegen ist Klage eingereicht worden.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Darmstadt erklärt, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen werde. Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben seien zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege eine Fahrschulerlaubnis nicht vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

Weiterlesen:
Aufzeichnungspflichten eines früheren Fahrschulinhabers

Obwohl der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe, sei er deshalb nicht selbstständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2020 – L 1 BA 15/18

  1. SG Darmstadt, Urteil vom 07.03.2018 – S 10 R 162/16[]

Bildnachweis: