Ist nach einem Zuständigkeitswechsel ein Kindergeldbescheid (Ausgangsbescheid) noch von der inzwischen örtlich unzuständigen Familienkasse, die Einspruchsentscheidung dann aber von der nunmehr örtlich zuständigen Familienkasse erlassen worden, ist die Klage in analoger Anwendung von § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gegen die Familienkasse zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat.
Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde wirksam errichtet und jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden1.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenem Fall war streitig, ob der klagenden Mutter ein Kindergeldanspruch für die Monate März 2022 bis September 2023 (Streitzeitraum) zusteht. Diese ist Mutter eines im November 1993 geborenen Sohnes (S), für den seit dem 15.10.2013 ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt ist. Ihr Sohn war bis Ende Februar 2022 in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt. Ab März 2022 arbeitete er in einem Betrieb, wo er im Juli 2023 einen Bruttoarbeitslohn von 1.794 € (Stundenlohn: 12 €) erzielte. Die Mutter bezog für S zunächst Kindergeld, das von der Familienkasse Nordrhein-Westfalen West (Familienkasse NRW West) festgesetzt worden war.
Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (BA) errichtete mit Beschluss Nr. 12/2022 vom 27.01.20222 die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord -Familienkasse ZKGS- als weitere Familienkasse mit Sonderzuständigkeit ab 01.02.2022. Er übertrug der Familienkasse ZKGS mit diesem Beschluss und mit dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.20223 unter anderem die Zuständigkeit für Personen, deren Daten besonders schützenswert sind, darunter namentlich Kinder mit Behinderung.
Nachdem die Familienkasse NRW West erfahren hatte, dass S nicht mehr in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig ist, stellte sie die Kindergeldzahlung ab Oktober 2023 ein. Mit Bescheid vom 19.10.2023 hob die Familienkasse NRW West die Kindergeldfestsetzung ab März 2022 auf und forderte das im Streitzeitraum gezahlte Kindergeld in Höhe von 4.440 € von der Mutter zurück. Den von der Mutter persönlich eingelegten und als Widerspruch bezeichneten Einspruch wies die Familienkasse ZKGS nach Anhörung der Mutter durch Einspruchsentscheidung vom 06.03.2024 als unbegründet zurück.
Die anschließende (von der Mutter als Einspruch bezeichnete) Klage hatte vor dem Finanzgericht Düsseldorf teilweise Erfolg4. Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2024 mit der Begründung auf, dass eine unter der Bezeichnung „Familienkasse Zentraler Kindergeldservice“ auftretende Finanzbehörde nicht wirksam gegründet worden und die Einspruchsentscheidung daher jedenfalls rechtswidrig sei. Im Übrigen wies es die Klage ab und ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu.
Auf die Revision der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht:
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids, der gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt, und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das Finanzgericht (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Feststellungen des Finanzgerichtes lassen keine Entscheidung darüber zu, ob im Streitzeitraum ein Kindergeldanspruch der Mutter gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bestand.
Die Rechtshängigkeit der Sache ist durch das am 09.09.2024 eingegangene Schreiben der Mutter nicht entfallen. Damit erklärte sie, den Widerspruch zurückzunehmen. Da eine Rücknahme des Einspruchs wegen der am 06.03.2024 ergangenen Einspruchsentscheidung nicht mehr möglich war (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO), ist das Schreiben als Klagerücknahme auszulegen. Aufgrund des vom Finanzgericht bereits am 11.07.2024 erlassenen Gerichtsbescheids ist eine Klagerücknahme jedoch nur mit der Einwilligung der Familienkasse ZKGS möglich (§ 72 Abs. 1 Satz 2 FGO). Eine solche Erklärung hat die Familienkasse ZKGS nicht abgegeben.
Das Finanzgericht durfte zwar davon ausgehen, dass die Familienkasse ZKGS in entsprechender Anwendung von § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO prozessführungsbefugt ist. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2024 von einer nicht wirksam gegründeten Familienkasse erlassen wurde und daher rechtswidrig ist.
Die Mutter hat in ihrem am 14.03.2024 beim Finanzgericht eingegangenen Schreiben nicht ausdrücklich angegeben, gegen welchen Bescheid welcher Behörde sie sich wendet. Sie hat aber die Einspruchsentscheidung der Familienkasse ZKGS vom 06.03.2024 beigefügt. Daraus hat das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht abgeleitet, dass sich die Klage gegen die Familienkasse ZKGS als die Behörde richten soll, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat.
§ 63 FGO bestimmt, welche Behörde am finanzgerichtlichen Verfahren als Beklagte (§ 57 Nr. 2 FGO) zu beteiligen ist. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist die Klage bei der Anfechtung eines Steuerbescheids gegen diejenige Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Wenn aber vor dem Ergehen der Einspruchsentscheidung eine andere Behörde örtlich zuständig geworden ist, ist die Klage gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat. Diese für eine Zuständigkeitsänderung während des Einspruchsverfahrens maßgebliche Regelung ist auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde aber die Einspruchsentscheidung erlassen hat5.
Zur Begründung hat der VII. Senat in seinem Beschluss vom 28.01.20026 ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO, die mit der Zuständigkeitsregelung in § 367 Abs. 1 Satz 2 AO korrespondiere, zum Ausdruck gebracht, dass die passive Prozessführungsbefugnis bei dem Finanzamt liegen solle, welches mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei. Dies erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil die zuständige Einspruchsbehörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen habe, mithin der ursprüngliche Verwaltungsakt von der nunmehr zuständigen Behörde auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen sei. Der Bundesfinanzhof schließt sich dieser Auffassung an, soweit die örtliche Zuständigkeit in Rede steht7. Jedenfalls in der Zusammenschau der Regelungen des § 367 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO und § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO wird deutlich, dass im Falle von Veränderungen der örtlichen Zuständigkeit letztlich die Einspruchsbehörde am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt sein soll. § 367 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, über den Einspruch entscheidet. Im Regelfall ist damit die Ausgangsbehörde auch die Einspruchsbehörde, sodass auch im Regelfall des § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO Ausgangsbehörde und Einspruchsbehörde nicht auseinanderfallen (können). Für das Einspruchsverfahren bestimmt § 367 Abs. 1 Satz 2 AO, dass im Fall der nachträglichen Änderung der Zuständigkeit die zuständig gewordene Finanzbehörde über den Einspruch entscheidet; diesen Fall greift § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO beschränkt auf die nachträgliche Änderung der örtlichen Zuständigkeit auf. Eine Regelung für den Fall der wegen eines Zuständigkeitswechsels von Anfang an fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Ausgangsbehörde enthält § 367 Abs. 1 Satz 2 AO zwar nicht. Jedoch lässt sich § 367 Abs. 1 Satz 2 AO entnehmen, dass die nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO vollumfänglich vorzunehmende Prüfung des Ausgangsbescheids im Falle eines Wechsels der Zuständigkeit durch die tatsächlich örtlich zuständige Einspruchsbehörde erfolgen soll. Dieser Gedanke lässt sich auf den Fall der anfänglichen örtlichen Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde übertragen.
Im Streitfall war aufgrund des Wohnsitzes der Mutter zunächst die Familienkasse NRW West örtlich zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes i.V.m. dem Beschluss des Vorstands der BA Nr. 21/2013 vom 18.04.2013, ANBA 5/2013, S. 10 ff.). Da das Kind, für das die Mutter Kindergeld beansprucht, zum Personenkreis der Menschen mit Behinderung gehört, ist die örtliche Zuständigkeit ab dem 01.02.2022 auf die Familienkasse ZKGS übergegangen. Diese Familienkasse wurde mit Beschluss des Vorstands der BA Nr. 12/2022 vom 27.01.20228 bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue (15.) Familienkasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.20223 jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden9.
Damit war die Familienkasse NRW West bereits beim Erlass des angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 19.10.2023 nicht mehr örtlich zuständig. Da die seit 01.02.2022 örtlich zuständige Familienkasse ZKGS die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2024 erlassen hat, ist diese Behörde in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO am Verfahren beteiligt.
Die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2024 ist nicht deshalb aufzuheben, weil sie von der Familienkasse ZKGS erlassen wurde. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes wurde diese Familienkasse durch Beschluss des Vorstands der BA Nr. 12/2022 vom 27.01.20228 wirksam errichtet (vgl. BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 20 ff.)).
Die Sache war für den Bundesfinanzhof jedoch noch nicht spruchreif. Das Finanzgericht hat -von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig- insbesondere nicht geprüft, ob der angefochtene Bescheid materiell rechtmäßig ist. Es hat nunmehr Gelegenheit, die hierfür erforderlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu treffen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Mai 2025 – III R 30/24
- Bezugnahme auf das BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 11/23, BStBl II 2025, 207[↩]
- Amtliche Nachrichten der BA -ANBA-, Nr. 5/2022, S. 5 ff.[↩]
- ANBA, Nr. 12/2022, S. 11 ff., ANBA, Nr. 4/2023, S. 10 ff.[↩][↩]
- FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 11.07.2024 – 10 K 585/24 Kg, EFG 2024, 1805 ff.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 28.01.2002 – VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934, unter II. 1.a; und vom 27.08.2007 – IV B 98/06, BFH/NV 2007, 2322, unter 2.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 09.02.2007 – XI B 103/06, BFH/NV 2007, 965 unter 1.c; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 44; Paetsch in Gosch, FGO § 63 Rz 30; Brandis in Tipke/Kruse, § 63 FGO Rz 6; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 63 FGO Rz 16; offen gelassen im BFH, Urteil vom 18.03.1971 – V R 101/67, BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518, unter 3. und im BFH, Urteil vom 19.01.2023 – III R 2/22, BFHE 279, 20, BStBl II 2023, 626, Rz 12[↩]
- BFH, Beschluss vom 28.01.2002 – VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934, unter II. 1.a[↩]
- anders aber, wenn ohne Zuständigkeitswechsel eine von Anfang an sachlich unzuständige Behörde entschieden hat: BFH, Urteil vom 19.01.2023 – III R 2/22, BFHE 279, 20, BStBl II 2023, 626, Rz 12 ff.[↩]
- ANBA, Nr. 5/2022, S. 5 ff.[↩][↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 17.10.2024 – III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 20 ff.[↩]
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