Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren.
Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen1 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein2. Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert.
Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften allerdings nicht zu. Dies führt nach Ansicht des Bundessozialgerichts jedoch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.
In den drei jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Verfahren wenden sich die als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Kläger gegen die Höhe der für die Zeit ab 1.01.2020 festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge. Neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen sie Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung. Sie begehren eine Reduzierung der Krankenversicherungsbeiträge durch den Abzug des zum 1.01.2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags.
Die Sozialgerichte Hamburg3, Hildesheim4 und Mainz5 haben die Klagen der drei Rentner abgewiesen, die Landessozialgericht Hamburg6, das Hessische Landessozialgericht7 und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz8 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung haben die beklagten Krankenkassen und die Instanzgerichte ausgeführt, dass die Freibetragsregelung auf freiwillig Krankenversicherte keine Anwendung finde. Sie dürfe an die grundlegenden Unterschiede von Pflicht- und freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfen. Die Ungleichbehandlung beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sie begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit ihren Revisionen rügen die drei Rentner eine Verletzung von § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V und Art. 3 Absatz 1 GG, blieben nun aber auch vor dem Bundessozialgericht weitestgehend ohne Erfolg. Lediglich in dem Mainzer Verfahren hat das Bundessozialgericht das Berufungsurteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Anhand der vom Landessozialgericht festgestellten Tatsachen vermochte das Bundessozialgericht die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht abschließend zu beurteilen. Inwieweit beitragspflichtige Einnahmen in Gestalt einer gesetzlichen Rente, einer Auslandsrente sowie einer Rente der betrieblichen Altersversorgung bei den jeweiligen Beitragsfestsetzungen konkret berücksichtigt worden sind, war für das Bundessozialgericht weder den Feststellungen des Landessozialgerichts noch den von diesem teilweise in Bezug genommenen Bescheiden zu entnehmen.
In den beiden anderen Verfahren wies das Bundessozialgericht die von den betroffenen Rentnern eingelegten Revisionen als unbegründet ab, denn als freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei ihnen auf die bezogenen Renten der betrieblichen Altersversorgung kein Freibetrag nach Maßgabe des § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V Buch zu gewähren:
Der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler untergesetzlich normierte Begünstigungsausschluss ist, wie jetzt das Bundessozialgericht entschied, mit höherrangigem Recht vereinbar. Er steht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 240 SGB V im Einklang und verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Absatz 1 GG.
Zwar wird der freiwillig versicherte Rentner gegenüber in der Krankenversicherung der Rentner Pflichtversicherten ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsrechtlich durch den unterschiedlichen Umfang der Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt. Die beitragsrechtliche Privilegierung von Personengruppen unter dem Gesichtspunkt der „Systemtreue“ haben das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt als zulässiges Differenzierungskriterium erachtet.
Soweit die Rentner auch gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten mit Rentenbezug ungleich behandelt wird, sind ungeachtet der Frage nach einer bestimmten einschlägigen Vergleichsgruppe die Grenzen einer zulässigen typisierenden Differenzierung nicht überschritten. Der Gesetzgeber durfte sich realitätsgerecht am Regelfall orientieren und konnte beschäftigte Betriebsrentner bei der Anwendung des Freibetrags pauschalierend miterfassen, ohne deshalb auch freiwillig versicherte Rentner einbeziehen zu müssen.
Bundessozialgericht, Urteile vom 5. November 2024 – B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R
- so genannte Versorgungsbezüge[↩]
- 159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024[↩]
- SG Hamburg, Urteil vom 12.12.2022 – S 45 KR 2978/20[↩]
- SG Hildesheim, Urteil vom 20.10.2021 – S 9 KR 360/21[↩]
- SG Mainz, Urteil vom 22.05.2022 – S 9 KR 363/21[↩]
- LSG Hamburg, Urteil vom 14.09.2023 – L 1 KR 2/23 D[↩]
- Hess. LSG, Urteil vom 19.01.2023 – L 1 KR 463/21[↩]
- LSG Rheinland-Pfalz, Urtei lvom 02.02.2023 – L 5 KR 134/22[↩]











