Dass bei einem Wettkampf, etwa einem Fußballspiel, ein Spieler einen anderen verletzt, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Auch das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend. Diese Grundsätze sah sich der Bundesgerichtshof jetzt veranlaßt, nochmals zu bekräftigen.
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