Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in für eine im Mai 2012 in Hamburg errichtete Containeranlage, die aus
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