Wohncontainer

Container sind keine Gebäude

Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in für eine im Mai 2012 in Hamburg errichtete Containeranlage, die aus

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Großmark

Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden – und der bewertungsrechtliche Abschlag

Eine unbedingte Abbruchverpflichtung besteht, wenn der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen bei Beendigung des Mietvertrags grundsätzlich zum entschädigungslosen Abbruch der von ihm errichteten Gebäude verpflichtet ist und er nur in bestimmten Fällen eine Entschädigung für die Gebäude erhält. Eine Entschädigungsregelung lässt die Abbruchverpflichtung nicht entfallen, wenn die Erfüllung der Entschädigungsvoraussetzungen

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Einheitswert – und die Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Ob der Nichtabbruch eines Gebäudes trotz Abbruchverpflichtung voraussehbar ist, ist anhand des Verhaltens der am konkreten Miet- oder Pachtvertragsverhältnis Beteiligten zu beurteilen. Auch das Verhalten der Rechtsvorgänger oder der Beteiligten vergleichbarer Miet- oder Pachtverhältnisse kann bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden. Für die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs sind die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt

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Brandstiftung – und die (teilweise) Zerstörung eines Gebäudes

Ein Gebäude ist teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden. Dafür genügen

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Brandstiftung mit Todesfolge – und die Strafzumessung

Ist die Strafe dem § 306c StGB -Brandstiftung mit Todesfolge- zu entnehmen, ist bei der Strafrahmenwahl zu beachten, dass diese eine umfassende Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände erfordert. Eine Strafzumessungsregel des Inhalts, dass die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe im Allgemeinen mindestens bedingten Tötungsvorsatz oder die Verursachung des Todes mehrerer Menschen voraussetze, existiert

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Brandstiftung – und die teilweise Zerstörung des Gebäudes

handeln muss ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist. Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“, etwa infolge starker Rußanhaftungen. Bundesgerichtshof,

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Betriebsvorrichtungen in der Umsatzsteuer – oder: der vermietete Schornstein

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.08.2014 ist nicht zu entnehmen, dass ein Schornstein (Fabrikschlot) aufgrund der festen Verbindung mit dem Erdboden ein Bauwerk und daher keine Betriebsvorrichtung sei. Der Bundesfinanzhof hat hier vielmehr entschieden, dass Betriebsvorrichtungen für die Frage der Steuerschuldnerschaft keine Bauwerks- und damit auch keine Grundstücksbestandteile sind und

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Containerbauten – als zweckbestimmte ortsfeste Gebäude

Erscheinungsbild bzw. bauliche Gestaltung sprechen für ein zweckbestimmtes ortsfestes und nicht nur provisorisches Gebäude, wenn Container mit zusätzlichen Bauteilen versehen werden, deren Abriss für eine Ortsveränderung notwendig wäre; dagegen genügt nicht bereits das Vorhandensein von Strom, Wasser, Siel- oder ähnlichen Versorgungsanschlüssen. Die – entweder provisorische oder bleibende – Zweckbestimmung der

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Gebäudeteile als selbständige Wirtschaftsgüter

Nach den auch im Investitionszulagenrecht anwendbaren ertragsteuerlichen Grundsätzen kann ein Gebäude in ebenso viele Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, wie einzelne Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen. Besteht ein baulich einheitliches Gebäude nach diesen Grundsätzen aus verschiedenen selbständigen Wirtschaftsgütern, dann ist jedes Wirtschaftsgut im Hinblick auf den Zeitpunkt der Fertigstellung gesondert

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Schwimmende Anlagen

Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude. Der jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedene Streitfall betraf ein Event- und Konferenzzentrum, das auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegt und aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau

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