Das Restaurant mit Holzkohlegrill – und seine Baugenehmigung

Eine Baugenehmigung für einen gastronomischen Betrieb kann gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen, wenn die Auswirkungen von Geruchsimmissionen im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend geprüft werden und die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten werden.

Das Restaurant mit Holzkohlegrill – und seine Baugenehmigung

Mit dieser Begründung hat aktuell das Verwaltungsgericht Osnabrück die Baugenehmigung für ein Restaurant mit Holzkohlegrill in Georgsmarienhütte aufgehoben. Zwei Nachbarn hatten erfolgreich gegen die im Jahr 2023 vom Landkreis Osnabrück erteilte Genehmigung geklagt. Nach Auffassung des Gerichts wurden ihre nachbarschützenden Rechte verletzt, weil die Geruchsbelastung des Betriebs im Genehmigungsverfahren nicht ausreichend untersucht worden war und die tatsächlich verursachten Immissionen die zulässigen Richtwerte überschritten.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob die vom Restaurant ausgehenden Gerüche für die Nachbarschaft zumutbar sind. Bereits während des Genehmigungsverfahrens hatten Dritte auf erhebliche Geruchsbelästigungen hingewiesen. Gleichwohl verzichtete der Landkreis darauf, ein immissionsschutzrechtliches Gutachten einzuholen oder zumindest eine belastbare Prognose über die zu erwartenden Geruchsimmissionen zu erstellen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück stellte bereits dieses Versäumnis einen Verstoß gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot dar. Der durch den Restaurantbetrieb hervorgerufene Immissionskonflikt sei im Genehmigungsverfahren nicht ordnungsgemäß bewältigt worden. Eine Baugenehmigung dürfe jedoch nur erteilt werden, wenn die Auswirkungen auf die Nachbarschaft hinreichend geprüft und bewertet worden seien.

Darüber hinaus kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Restaurantbetrieb die maßgeblichen Immissionsrichtwerte tatsächlich überschreitet. Grundlage hierfür war ein Sachverständigengutachten, das im Juli 2025 im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Osnabrück erstellt worden war. Die dort ermittelten Geruchswerte an den maßgeblichen Messpunkten überschritten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vorgesehenen Richtwerte für Wohn- und Mischgebiete sowie vergleichbare Gebiete teilweise deutlich.

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls sei die Überschreitung nicht mehr als hinnehmbar anzusehen. Das Gericht sah deshalb erhebliche Geruchsbelästigungen der Nachbarn als erwiesen an. Da die Baugenehmigung sowohl wegen der unzureichenden Prüfung im Genehmigungsverfahren als auch wegen der tatsächlich unzulässigen Immissionsbelastung rechtswidrig sei, hob das Verwaltungsgericht sie auf.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung einer sorgfältigen immissionsschutzrechtlichen Prüfung bereits im Baugenehmigungsverfahren. Liegen konkrete Hinweise auf mögliche Geruchsbelastungen vor, können Bauaufsichtsbehörden regelmäßig nicht auf ein Immissionsschutzgutachten oder eine belastbare Prognose verzichten. Zugleich zeigt das Urteil, dass die in der TA Luft festgelegten Geruchsrichtwerte für die gerichtliche Beurteilung nachbarrechtlicher Konflikte ein wesentliches Orientierungskriterium darstellen. Für Betreiber gastronomischer Einrichtungen mit Holzkohlegrills oder vergleichbaren Emissionsquellen empfiehlt sich daher eine frühzeitige immissionsschutzrechtliche Begutachtung, um spätere Auseinandersetzungen über die Genehmigung zu vermeiden.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile vom 2. Juli 2026 – 2 A 97/24 und 2 A 98/24

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