Ein Nachlassgläubiger hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) in Anspruch nimmt, oder ob er von ihnen (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass in Form der Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB) verlangt1.
Hat der Kläger keine Gesamthandsklage erhoben, bei der er sämtliche Miterben hätte in Anspruch nehmen müssen2, sondern begehrt er eine gesamtschuldnerische Verurteilung der beklagten Erben gemäß § 2058 BGB, so ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Miterben verklagt werden3. Vielmehr kann sich die Klage auch nur gegen einzelne Miterben als Gesamtschuldner richten (vgl. § 421 BGB).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Mai 2021 – IV ZR 174/20










