Das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip gibt zwar nicht vor, welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen zu stellen sind, sondern überlässt die Konkretisierung durch Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung grundsätzlich dem jeweiligen Landesrecht. Es „wacht“ aber darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität der Norm vorsieht bzw. ermöglicht. Insoweit fordert das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip, dass im Rahmen der Ausfertigung geprüft wird, ob die zu verkündende Fassung der Norm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt, und dass anhand einer Beurkundung zumindest des Prüfungsvorgangs erkennbar ist, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat.
Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum geteilt wird, gebietet es das bundesverfassungsrechtlich in Art.20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip, dass Rechtsnormen ausgefertigt werden1.
Auf Ebene des Bundes trifft das Grundgesetz selbst in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG eine Regelung bezüglich der Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Auf Ebene der Länder finden sich in den jeweiligen Landesverfassungen überwiegend entsprechende Regelungen. Aber auch soweit weder landesverfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich eine Ausfertigung von Rechtsnormen vorgesehen ist, ist sie als rechtsstaatliches Gültigkeitserfordernis bundesverfassungsrechtlich grundsätzlich geboten2. Insoweit wirkt das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot über das Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar in den Rechtsraum der Länder hinein3.
Allerdings enthält das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe4. Dementsprechend gibt es selbst nicht vor, welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind5. Vielmehr lässt es – auch hinsichtlich des jeweiligen Normtypus – insoweit Unterschiede zu6 und überlässt die Konkretisierung durch Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung – soweit es landesrechtliche Rechtsnormen betrifft – grundsätzlich dem jeweiligen Landesrecht7. Bei dieser Konkretisierung müssen jedoch wiederum fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben4, d.h. die landesspezifische Konkretisierung hat den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an eine Ausfertigung in der Sache zu genügen. Diese bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass durch die Ausfertigung sichergestellt sein muss, dass eine Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird8, d.h. dass die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen („Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigung) gewährleistet ist9. Wie diese Gewährleistung erfolgt, bleibt grundsätzlich dem Landesrecht vorbehalten. Dies bedeutet zwar, dass der Landesgesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen hat, nicht aber, dass er auch eine Verfahrensweise wählen könnte, mit der die rechtsstaatliche Funktion der Ausfertigung nicht erfüllt wird. Insofern „wacht“ Bundesrecht darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität der Norm vorsieht bzw. ermöglicht10.
Das hamburgische Landesrecht enthält keine das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip konkretisierenden Vorschriften über die Ausfertigung von Rechtsverordnungen. Die Landesverfassung fordert in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 HV lediglich die Ausfertigung von formellen, d.h. von der Bürgerschaft beschlossenen Gesetzen durch den Senat11, ohne allerdings auch insoweit nähere Vorgaben zur Art und Weise bzw. Durchführung der Ausfertigung zu treffen. Artikel 53 HV als spezifische Regelung für Rechtsverordnungen trifft keine Aussage zu einer Ausfertigung12. Auch auf einfachgesetzlicher Ebene sieht das hamburgische Landesrecht Regelungen über die Ausfertigung von Rechtsverordnungen nicht vor, insbesondere erfasst das Hamburgische Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28.03.195513 die der Verkündung notwendig vorgelagerte Frage der Ausfertigung nicht. Schließlich lassen sich spezifisch die Ausfertigung von Rechtsnormen betreffende Regelungen auch nicht der Geschäftsordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg entnehmen, und zwar weder der aktuellen Fassung vom 29.11.201114, noch den drei früheren Fassungen seit 197915 einschließlich ihrer jeweiligen späteren Änderungen.
Ob vor diesem Hintergrund dem Rechtsstaatsprinzip überhaupt dadurch hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass sich nach dem obigen Befund das von der Beklagten entsprechend ihrer Darstellung praktizierte Verfahren bezüglich einer Ausfertigung insbesondere untergesetzlicher Rechtsnormen weitestgehend allein auf eine ungeschriebene – wenngleich langjährige – Übung stützt, oder ob es das Rechtsstaatsprinzip insoweit erfordert, dass der Landesgesetzgeber den ihm überlassenen Konkretisierungsspielraum durch Schaffung allgemeiner, das Verfahren der Ausfertigung ordnender und ihre Ziele sichernder Regelungen landesrechtlich ausfüllt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das von der Beklagten bezüglich der Festlegungsverordnung durchgeführte Normsetzungsverfahren erfüllt in tatsächlicher Hinsicht nicht die bundesverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Ausfertigung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt das Bundesrecht, abgeleitet aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion der Ausfertigung, in tatsächlicher Hinsicht vor, dass im Rahmen der Ausfertigung geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Norm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt, und dass erkennbar sein muss, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat16. Letzteres erfordert – wie auch der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendete Begriff „Beurkundungsfunktion“ deutlich macht – eine Beurkundung zumindest des Prüfungsvorgangs. Dass eine solche Beurkundung geboten ist, setzt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 01.07.201017 denknotwendig voraus, wenn es dort ausführt, dass das Bundesrecht „zu Art und Weise“ der Prüfung und ihrer Beurkundung keine Vorgaben mache. Beurkundung bedeutet insoweit die Errichtung einer Urkunde durch eine Urkundsperson. Dass bloße Herstellen einer gedruckten oder sonst verschriftlichten Fassung des Norminhalts genügt hierfür nicht18.
Es spricht vieles dafür, das Erfordernis der Beurkundung auch auf den zu verkündenden Norminhalt – so, wie er nach entsprechender Prüfung mit dem Willen des Normgebers übereinstimmen soll – zu beziehen19. Denn das bundesrechtliche Ausfertigungsgebot verlangt, dass der vom Normgeber beschlossene Inhalt einer Norm zweifelsfrei feststellbar sein muss20. Dies dürfte insbesondere dann nur durch eine urkundliche Fixierung des tatsächlich beschlossenen Norminhalts gewährleistet sein, wenn – wie im vorliegenden Fall bezüglich der Festlegungsverordnung – sich der Beschluss des Normgebers unter anderem auf den Text einer Drucksache bezieht, deren Inhalt im Hinblick auf die Existenz von Änderungsfassungen mit identischer Kennzeichnung nicht eindeutig feststeht, und auch nicht anderweitig zweifelsfrei dokumentiert ist, mit welchem Inhalt dem Normgeber die in Bezug genommene Drucksache bei Beschlussfassung vorlag. Ohnehin erscheint eine angemessene Kontrolle und Gewährleistung der Identität von zu verkündender Rechtsnorm und dem Willen des Normgebers erst dann möglich, wenn dieser Wille inhaltlich wahrnehmbar gemacht und entweder vom Normgeber selbst oder einer von ihm hierzu berufenen Stelle bzw. Person als solcher verbindlich festgelegt wurde21. Letztlich bedarf die Frage, ob für eine den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Ausfertigung eine einheitliche Urkunde des Normtextes zu fordern ist, hier im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung, weil im vorliegenden Fall bereits die engeren, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesichert zu entnehmenden Mindestvoraussetzungen, nämlich eine Beurkundung des Prüfungsvorgangs, nicht erfüllt sind.
Eine im oben genannten Sinne hinreichende Beurkundung eines Prüfungsvorgangs ist nicht erfolgt. Allerdings ist nach dem Vortrag der Beklagten zu ihrer Ausfertigungspraxis von Rechtsverordnungen des Senats im Allgemeinen sowie zum Normsetzungsverfahren der Festlegungsverordnung im Konkreten unklar geblieben, durch welchen tatsächlichen Vorgang vorliegend ihrer Ansicht nach eine den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügende Ausfertigung erfolgt sein soll. Die Beklagte bezieht sich zum einen auf den Beschluss des Senats selbst, mit dem „die Ausfertigungswirkung der Bestimmung des Inhalts einer Rechtsverordnung“ zusammenfalle, was seinen formalen Ausdruck in der Schlussformel „Gegeben in der Versammlung des Senats“ finde. Andererseits führt die Beklagte aus, dass diese Schlussformel „erstmals“ durch einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Senats am Ende des für den Verkündungsauftrag gefertigten Textes angefügt werde, womit die für die Niederschrift zuständige Senatskanzlei diesen Text als den in der Sitzung des Senats beschlossenen Text kennzeichne. Schließlich stellt die Beklagte auch auf die Niederschrift über die Senatssitzung ab, welche den Senatsbeschluss beglaubige und zulässigerweise nicht von einem Mitglied des Senats oder einem Staatsrat, sondern von einem Mitarbeiter der Senatskanzlei unterzeichnet sei. Eine genaue Abgrenzung der Handlungen bzw. Verfahrensschritte durch das Gericht ist hier indes entbehrlich, weil weder die Beschlussfassung des Senats, noch der Auszug aus der Niederschrift über die Senatssitzung vom 06.04.1982, noch der von der Behörde vorgelegte Text mit der Schlussformel „Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6.04.1982“ geeignet ist, die erforderliche Prüfung, ob die zu verkündende Fassung der Festlegungsverordnung mit der vom Senat beschlossenen Fassung übereinstimmt, zu beurkunden.
Der Senatsbeschluss als solcher stellt bereits keine Urkunde dar. Vielmehr handelt es sich um einen Willensakt, dessen Inhalt erst einer Verkörperung bzw. Wahrnehmbarmachung bedarf22. Unabhängig davon kann der Senatsbeschluss schon in zeitlicher Hinsicht keine Erklärung dahingehend enthalten, dass der Senat selbst eine Prüfung hinsichtlich der Übereinstimmung seines Willens mit der erst später hergestellten und als Grundlage für die Verkündung dienenden Textfassung vorgenommen habe.
Die erforderliche Beurkundung ist auch nicht in dem Auszug aus der Niederschrift über die Senatssitzung enthalten. Zwar dürfte diesem Auszug Urkundsqualität zukommen, da er von einem Mitarbeiter der Senatskanzlei als Protokollführer des Senats handschriftlich unterzeichnet ist. Ihm lässt sich aber inhaltlich nicht entnehmen, dass eine Prüfung der Identität zwischen dem Willen des Senats als Normgeber und dem Inhalt der zu veröffentlichenden Verordnung bereits im Rahmen des insoweit protokollierten Teils der Senatssitzung vorgenommen wurde. Dagegen spricht auch, dass nach dem Vortrag der Beklagten der für die Veröffentlichung maßgebliche Normtext erst nach der Beschlussfassung des Senats, mit dessen Protokollierung der Auszug aus der Sitzungsniederschrift endet, durch Fertigung des Textes für den Verkündungsauftrag hergestellt wird. Selbst wenn man gleichwohl dem Auszug aus der Niederschrift nicht lediglich eine Beurkundung der Tatsache der Beschlussfassung, sondern auch des Inhalts des später zu veröffentlichenden Normtextes entnehmen wollte, würde es hier an der erforderlichen Gewährsübernahme für die Verbindlichkeit des Normtextes, wie sie das Rechtsstaatsprinzip mit dem Beurkundungserfordernis verfolgt, fehlen. Denn nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Senats in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats am 6.04.1982 geltenden Fassung vom 13.11.197923, dem § 21 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Senats in der aktuellen Fassung vom 23.12.2011 entspricht, stellt die von dem Protokollführer gefertigte Niederschrift lediglich einen Entwurf dar, so dass der Protokollführer mit seiner Unterschrift gerade keine auf eine endgültige Verbindlichkeit zielende Erklärung abgeben kann.
Schließlich erfüllt auch der vorgelegte Text, welcher am Ende die Formulierung „Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6.04.1982“ enthält, nicht die Voraussetzung einer Beurkundung der erforderlichen Identitätsprüfung. Zwar mag in der Zusammenstellung eines Verordnungstextes auf Grundlage einer vom Senat beschlossenen Drucksache einschließlich etwaiger mitbeschlossener Änderungen unter Beifügung der Schlussformel grundsätzlich die Erklärung zu sehen sein, dass der vorstehende Text auf eine Übereinstimmung mit dem Normsetzungswillen des Senats geprüft wurde und diesem Normsetzungswillen auch wiedergibt. Die drei Blätter, auf denen sich Text und Schlussformel befinden, stellen jedoch mangels Unterschrift keine Urkunde dar. Sie sind in dieser Form – zumal sie sonst keine Anhaltspunkte enthalten, wer zu welchem Zeitpunkt die Zusammenstellung und Prüfung vorgenommen hat – nicht geeignet, die Vornahme der erforderlichen Prüfung zu bezeugen. Der Unterschrift auf dem Übersendungs- bzw. Verkündungsauftragsschreiben vom 08.04.1982 wiederum kann wegen der Beschränkung der Aussage des unterschriebenen Textes auf den Verkündungsauftrag nicht die Erklärung zugeordnet werden, dass die Gewähr für die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Senatsbeschlusses und dem beigefügten Verordnungstext übernommen werden soll. Gründe, aus denen heraus die Beklagte an einer Unterzeichnung des mit der Schlussformel versehenen Textes zumindest durch einen hierzu ermächtigten (und nach dem Verfahrensablauf auch über die nötigen Informationen verfügenden) Mitarbeiter der Senatskanzlei – wie etwa den Protokollführer – hätte gehindert sein können, sind im Übrigen nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden.
Der dargelegte Ausfertigungsmangel führt zur Unwirksamkeit der Festlegungsverordnung, denn eine dem bundesverfassungsrechtlich Rechtsstaatsprinzip genügende Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm24. Der zur Unwirksamkeit führende Mangel ist auch weder unbeachtlich noch nachträglich geheilt worden.
Der Ausfertigungsmangel fällt nicht in den Katalog derjenigen Fehler, welche nach Maßgabe der §§ 214, 215 BauGB – in der hier gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch auf die Festlegungsverordnung anwendbaren aktuellen Fassung25 – unbeachtlich sein können. Vielmehr handelt es sich um einen sonstigen Verfahrens- und Formfehler nach Landesrecht26. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach Fehler, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen des BauGB unbeachtlich waren, weiterhin unbeachtlich bleiben. Denn auch die Unbeachtlichkeitsvorschriften des § 155a BBauG, auf den § 86 Abs. 1 Satz 1 StBauFG für die nach diesem Gesetz erlassenen Satzungen – bzw. die an ihrer Stelle nach hamburgischen Landesrecht zulässigen Rechtsverordnungen – verwies, erfassten einen Ausfertigungsmangel nicht.
Der Ausfertigungsmangel wurde schließlich auch nicht nachträglich geheilt. Eine solche Heilung ist zwar durch Nachholung der Ausfertigung und Neuverkündung der Rechtsnorm grundsätzlich möglich27. Auch kann auf Grundlage von § 214 Abs. 4 BauGB eine Sanierungsverordnung rückwirkend in Kraft gesetzt werden28. Von beiden Möglichkeiten hat die Hansestadt Hamburg vorliegend aber keinen Gebrauch gemacht.
Das Gericht ist befugt, die Unwirksamkeit der Verordnung selbst (inzident) festzustellen und der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu Grunde zu legen. Da es um die Anwendbarkeit von Normen unterhalb eines Parlamentsgesetzes geht, bedarf es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Es besteht auch keine Pflicht zur Vorlage an das Hamburgischen Verfassungsgericht gemäß Art. 64 Abs. 2 HV, weil die mangelnde Ausfertigung der Verordnung sich nicht im Sinne von Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HV als Verstoß gegen „diese Verfassung“, d.h. die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg darstellt, sondern als Verstoß gegen das – über das Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in den Rechtsraum des hamburgischen Landesrechts hineinwirkenden – bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot. Gleiches ergäbe sich, folgte man der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 20.03.196429 und hielte die Ausfertigung für einen Aspekt der ordnungsgemäßen Verkündung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 HV.
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 25. April 2013 – 7 K 2974/09
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 – 8 B 72/11; Urteil vom 1.07.2010 – 4 C 4/08, BVerwGE 137, 247; Urteil vom 5.02.2009 – 7 CN 1/08, Buchholz 406.400 § 23 BNatSchG 2002 Nr. 1; Beschluss vom 25.07.2000 – 6 B 38/00, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399; Beschluss vom 21.01.1998- 4 NB 3/97, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24; Beschluss vom 9.05.1996 – 4 B 60/96, Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21; Beschluss vom 16.05.1991- 4 NB 26/90, BVerwGE 88, 204; Beschluss vom 24.05.1989 – 4 NB 10.89, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 16.12.1993 – 4 C 22/92, Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52; Sächs. OVG, Urteil vom 1.07.2011 – 1 C 25/08, NuR 2012, 58; Urteil vom 13.03.2008 – 1 D 6/07, BRS 73 Nr. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 – OVG 9 A 3.08; Urteil vom 25.10.2007 – OVG 10 A 2.06; Hess. VGH, Urteil vom 12.05.2011 – 4 C 308/10.N, BauR 2011, 1861; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.1989 – 10 C 18/89, BRS 49 Nr.20; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.03.2005 – 8 KN 41/02 – NdsVBl.2005, 266; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2010 – 4 K 368/08; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.02.2009 – 3 S 2290/07, VBlBW 2009, 466; Urteil vom 19.09.2006 – 8 S 1989/05, VBlBW 2007, 303, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 23.09.2010 – 14 CS 10.1780; Urteil vom 16.03.1990, 23 B 88.00567 – BayVBl.1991, 23; OVG NRW, Urteil vom 15.02.2012 – 10 D 46/10.NE; OVG Saarland, Urteil vom 10.03.2003, 1 N 3/03, BRS 66 Nr. 46; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7.02.2011 – 4 KN 1/10, NordÖR 2011, 414; vgl. auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 19.04.2011 – Vf. 74-II-10, NVwZ 2011, 936; Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern – Kommentar, 2009, Art. 76 Rn. 3; Neumann, Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen – Kommentar, 1996, Art. 124 Rn. 7; Sachs, in: Sachs, Grundgesetz – Kommentar, 6. Auflage 2011, Art.20 Rn. 77 m.w.N.; Ziegler, DVBl.2010, 291; ders., DVBl.1987, 280[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 1.07.2010, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 1.07.2011, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 1.07.2011, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 5.02.2009, a.a.O.; Beschluss vom 16.05.1991, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 – 1 BvL 30/88 – BVerfGE 90, 60[↩][↩]
- BVerwG, Urteil vom 1.07.2010, a.a.O.; Beschluss vom 16.05.1991, a.a.O.; Beschluss vom 8.05.1995, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 13.03.2008, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 28.06.2007 – 7 D 59/06.NE, NuR 2008, 811; Urteil vom 12.03.2003 – 7a D 20/02.NE[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 8.05.1995, a.a.O.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 8.05.1995, a.a.O., m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 21.12.2011, a.a.O.; Urteil vom 1.07.2010, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 21.01.1998, a.a.O.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 1.07.2010, a.a.O.; Urteil vom 5.02.2009, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.05.1995, a.a.O.[↩]
- vgl. auch David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Auflage 2004, Art. 52 Rn. 6[↩]
- siehe allerdings David, a.a.O., Art. 53 Rn. 9, der der Vorschrift möglicherweise entnimmt, dass Rechtsverordnungen von dem Organ auszufertigen seien, welches sie erlässt[↩]
- HmbBL I 114-a[↩]
- Amtl. Anz. S. 2817, m. spät. Änd.[↩]
- Amtl. Anz. [1979] S.1945; Amtl. Anz. [1998] S. 305; Amtl. Anz. [2008] S. 2343[↩]
- BVerwG, Urteil vom 1.07.2010, a.a.O. 15[↩]
- BVerwG, Urteil vom 01.07.2010, a.a.O., Rn. 15[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 1.07.2010, a.a.O.[↩]
- vgl. hierzu insb. Ziegler, DVBl.2010, 291, 292 und 293 m.w.N.; ebenso Bauer, in: Dreier, Grundgesetz – Kommentar, Band II, 2. Auflage 2006, Art. 82 Rn. 10 und 23; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 63 Rn. 1, 5 und 26; Franke, in Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz – Kommentar, 2001, Art. 113 Rn. 7; Gröpl, in: Wendt/Rixecker, a.a.O., Art. 102 Rn. 3; Maurer, in: Dolzer/Graßhof/Kahl/Waldhoff, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, Art. 82 Rn.19, Stand 54. Lieferung 1988; Neumann, Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen – Kommentar, Art. 123 Rn.20 und Art. 124 Rn. 7; Nolte, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 39 Rn.19; Neumann, jurisPR-BVerwG 13/2009 Anm. 1: „Originalurkunde mit dem Normtext“; Sauthoff, in: Litten/Wallerath, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2007, Art. 58 Rn. 1; Schönenbroicher, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen – Kommentar, 2010, Art. 71 Rn. 3, 11 und 29; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, 1980, S. 631; Thieme, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg – Kommentar, 1998, S. 157; sowie aus der obergerichtlichen Rechtsprechung Sächs. OVG, Urteil vom 1.07.2011, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O.; Beschluss vom 6.03.2007 – 4 K 78/05; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1994, 5 S 3142/93, NVwZ-RR 1995, 154 21; BayVGH, Urteil vom 10.05.2005, 1 N 03.845; Urteil vom 4.04.2003 – 1 N 01.2240, NVwZ-RR 2003, 669; OVG NRW, Urteil vom 8.03.2012- 10 D 1710.NE; Urteil vom 28.06.2007, a.a.O.; Urteil vom 12.03.2003, a.a.O.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, a.a.O., m.w.N.[↩]
- vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 1.07.2011, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2010, a.a.O.; Beschluss vom 6.03.2007 – 4 K 78/05; Ziegler, DVBl.2010, 291, S. 293; ders., DVBl.1989, 280 ff.[↩]
- vgl. Ziegler, DVBl.1987, 280, S. 281, m.w.N.[↩]
- Amtl. Anz. S.1945[↩]
- siehe nur BVerwG, Urteil vom 1.07.2010, a.a.O.[↩]
- siehe zur Anwendbarkeit auch auf „Alt-Satzungen“ nach dem StBauFG: Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 233 BauGB Rn. 41[↩]
- vgl. – noch zu § 215 Abs. 3 BauGB 1987 – BVerwG, Beschluss vom 24.05.1989, 4 NB 10/89, BRS 49 Nr. 25[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.1989, a.a.O.[↩]
- vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 214 Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, 4 C 14/97, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 14[↩]
- OLG Hamburg, Urteil vom 20.03.1964 – 1 U 33/63 – MDR 1964, 761, 763[↩]











