Der undifferenzierte Haftungsvorbehalt in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen bei einem Kraftfahrzeugvermieter, der für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehen ist, ist zwar unwirksam , aber das führt nicht unbedingt dazu, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Klägerin eine Kraftfahrzeugvermieterin. Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem PKW, den die Klägerin an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit. Er kam deshalb nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von über 16.000 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz dieses Schadens.
Das Landgericht1 hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von lediglich 770 € verurteilt2. Das ist die Selbstbeteiligung, die der Kraftfahrzeugmieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietungsbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Darüber wird im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zu entscheiden haben, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 46/10