Unfallversicherungsrechtliches Feststellungsverfahren gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten

Es gibt keine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche regelt, dass und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen ein Unfallversicherungsträger befugt ist, einen feststellenden Verwaltungsakt über den Umfang von Leistungsansprüchen eines Versicherten gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten zu erlassen. Diese Ermächtigung ergibt sich nicht

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Die Haftung des Nutztierhalters

Ein Nutztierhalter haftet zwar gemäß § 833 BGB für die von seinen Tieren angerichteten Schäden, allerdings ist ihm gemäß § 833 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises eröffnet. Diese Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters ist nach einer aktuellen Entscheidung des

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