Im Sozialrecht bestimmt die Vorschrift des § 116 SGB X, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz eines Schadens von ihm auf den Sozialleistungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen an den Geschädigten zur Schadensbehebung zu erbringen hat. Von diesem Anspruchsübergang sind jedoch Ansprüche wegen nicht vorsätzlicher Schädigung gegen Familienangehörige ausgenommen, die mit dem Geschädigten in einer häuslichen Gemeinschaft leben, § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X.
Mit der Frage, ob dieses „Familienprivileg“ des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X auch zugunsten des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteils greift, hat sich jetzt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Richtervorlage beschäftigt:
§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X1 ist mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, dass bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit seinem geschädigten Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, Ansprüche nach Absatz 1 auf den Sozialhilfeträger übergehen.
§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG dahingehend auszulegen, dass auch derjenige Elternteil die Tatbestandsvoraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft erfüllt, der zwar getrennt von seinem Kind lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen wie längeren Umgang mit dem Kind pflegt, sodass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist.
Inhaltsübersicht
Die gesetzliche Regelung[↑]
§ 116 SGB X wurde mit dem am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen „Sozialgesetzbuch (SGB) – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten“ – vom 4. November 19822 eingeführt. Die Vorschrift bestimmt, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger oder den Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der vorliegend maßgebliche Satz 1 des Absatzes 6 der Norm nimmt von diesem Übergang Ansprüche wegen nicht vorsätzlicher Schädigung gegen Familienangehörige aus, die mit dem Geschädigten in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
Das in § 116 Abs. 6 SGB X enthaltene sogenannte „Familien- oder Angehörigenprivileg“ geht auf die bereits im Jahre 1910 in Kraft getretene Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a.F. zurück, die eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Privatversicherung vorsah. Zur Begründung verwies der Gesetzgeber damals auf den in der Regel bestehenden engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsnehmer und dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, der dazu führe, dass durch den Rückgriff des Versicherers gegen den Angehörigen meist der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen werde3. Mit der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2007 wurde diese Regelung in § 86 Abs. 3 VVG überführt. Dabei hat der Gesetzgeber die Beschränkung des Regressausschlusses auf Familienangehörige gestrichen, weil sie nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen entspreche4. Alleinige Voraussetzung für den Ausschluss der Rückgriffsmöglichkeit ist – im Unterschied zu dem unverändert gebliebenen § 116 Abs. 6 SGB X – nurmehr das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger.
Der durch die Einführung des SGB X im Jahre 1983 aufgehobene § 1542 RVO, der den gesetzlichen Forderungsübergang in der Sozialversicherung regelte, wies keine dem § 116 Abs. 6 SGB X vergleichbare Regelung auf. Jedoch ging der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 11. Februar 19645 in ständiger Rechtsprechung6 davon aus, dass der Forderungsübergang bei Schädigungen durch Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem geschädigten Sozialversicherten leben, aufgrund des Schutzzwecks der Versicherungsleistung entsprechend § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen sei. Anderenfalls führe die Anwendung des § 1542 RVO in diesen Fällen zu einer Schmälerung des Familienunterhalts, sodass die Leistung ihren Versicherungszweck nicht erfülle. § 67 Abs. 2 VVG a.F. wolle einerseits im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindern, dass gegen Familienangehörige Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen ausgetragen werden. Andererseits solle vermieden werden, dass der geschädigte Versicherte durch den Rückgriff auf den Schädiger selbst in Mitleidenschaft gezogen werde. Denn in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebende Familienangehörige bildeten zumeist eine gewisse wirtschaftliche Einheit. Die Durchführung eines Rückgriffs führe hier im Praktischen dazu, dass der Versicherte das, was er mit der einen Hand erhalten habe, mit der anderen wieder herausgeben müsse. Daher müssten, um in solchen Fällen ein Leerlaufen der Sozialversicherung zu vermeiden und ihrem Schutzzweck gerecht zu werden, auch für den Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 1542 RVO die Schranken gelten, die der spätere Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes für den privaten Schadensversicherer ausdrücklich ausgesprochen habe7.
Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. verneinte der Bundesgerichtshof allerdings für den Bereich der Sozialhilfe. Eine Forderungsüberleitung war hier nach § 90 Abs. 1 BSHG möglich8.
Zur Begründung des nunmehr in § 116 Abs. 6 SGB X sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Sozialhilfebereich ausdrücklich eingeschränkten Anspruchsübergangs verwies die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf auf die zu § 1542 RVO ergangene Rechtsprechung. Sowohl im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens und damit zum Schutze der Familiengemeinschaft als auch angesichts des Zwecks von Sozialleistungen sei nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X der Anspruchsübergang ausgeschlossen, wenn ein Familienmitglied, das mit dem Geschädigten oder seinem Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Schädigung fahrlässig herbeigeführt habe9.
Von diesen zwei Zwecksetzungen der Vermeidung mittelbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigung des Geschädigten einerseits und des Schutzes des häuslichen Familienfriedens andererseits lässt sich auch die Rechtsprechung bei Auslegung des Familienprivilegs leiten10. Dabei wird das Tatbestandsmerkmal der „häuslichen Gemeinschaft“ insbesondere bei Eltern-Kind-Verhältnissen nicht eng ausgelegt. So wird das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auch dann angenommen, wenn sich das schädigende oder geschädigte Familienmitglied zwar nicht überwiegend in der Familienwohnung aufhält, aber die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen11.
So hat der Bundesgerichtshof eine häusliche Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn bejaht, obwohl der geschädigte Vater in der Regel in einem angemieteten möblierten Zimmer nächtigte, weil er in die der Familie nach der Flucht zugeteilte Wohnung infolge der räumlichen Beengtheit nicht mit der übrigen Familie einziehen konnte12. Ebenso hat er in einem Fall entschieden, in dem das geschädigte Familienmitglied werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte13. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof auch eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem geschädigten Vater und seinem 22-jährigen ledigen Sohn angenommen, der auswärts eine seemännische Ausbildung absolvierte, während der Ferien regelmäßig in den Haushalt seiner Eltern zurückkehrte und dort noch ein Zimmer hatte14. Schließlich hat er eine häusliche Gemeinschaft zwischen Eltern und ihrem im ausgebauten Dachgeschoss desselben Hauses mit seiner Ehefrau wohnenden, erwachsenen Sohn für gegeben erachtet, da zwischen beiden Ehepaaren eine gewisse, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit bestanden habe, die als typisches Merkmal eines Familienverbandes anzusehen sei. Eine Einheit in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten sei nicht erforderlich15.
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Vater eines im Jahr 2000 nichtehelich geborenen Sohnes, für den beide Elternteile die Personensorge gemeinsam ausübten. Der Junge lebte bei der Kindesmutter.
Der Beklagte kam seiner Unterhaltspflicht für das Kind uneingeschränkt nach. Zwischen ihm und dem Jungen fand regelmäßig jedes zweite Wochenende Umgang im Hausanwesen der Großeltern des Kindes statt, in dem auch der Beklagte lebte. Während eines solchen Besuchswochenendes Anfang August 2001 fiel das einige Minuten unbeaufsichtigte Kind in eine auf dem Grundstück stehende, ungesicherte Regentonne und befand sich etwa zehn Minuten unter Wasser. Hierdurch erlitt der Junge schwerste Schäden, die voraussichtlich auf Lebensdauer zu einem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf führen werden. Der zuständige Sozialhilfeträger erbringt seit August 2002 für das Kind Leistungen der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe. Er ist Kläger des Ausgangsverfahrens und nimmt den Beklagten aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.
Das mit der Schadensersatzklage des Sozialhilfeträgers gegen den Vater befasste Landgericht Memmingen geht davon aus, dass der Beklagte seine Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt hat und deshalb der familienrechtliche Haftungsausschluss nach § 1664 Abs. 1 BGB für ihn nicht greift. Es hält jedoch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht im konkreten Normenkontrollverfahren die Frage vorgelegt, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, unterhaltspflichtigen Kindesvaters im Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen nicht vorsieht16.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]
Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt, dass § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X – zumindest in einer gewissen einschränkenden Auslegung – mit dem Grundgesetz vereinbar ist:
§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Vorschrift den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einem Familienangehörigen auf den Sozialversicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nur für den Fall ausschließt, dass der Familienangehörige, der die Schädigung nicht vorsätzlich verursacht hat, im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs erfolgende Privilegierung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber Familienangehörigen, die getrennt leben, ist sachlich gerechtfertigt. Dies gilt grundsätzlich auch für Elternteile und ihre Kinder.
Allerdings ist bei ihnen die für den Ausschluss des Anspruchsübergangs maßgebliche Voraussetzung eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft unter hinreichender Berücksichtigung des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Von einem Leben in häuslicher Gemeinschaft ist insofern auch dann auszugehen, wenn bei Getrenntleben von Eltern ein Elternteil mit seinem Kind zwar nicht ständig zusammenlebt, aber seiner Elternverantwortung in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkommt und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt, sodass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist und damit bei ihm ein Zuhause hat.
Schutz der Familie, Art. 6 Abs. 1 GG[↑]
§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verstößt nicht gegen den nach Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Schutz der Familie. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er diesem Schutzauftrag nachkommt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu17. So ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich18. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht herleiten19. Der Staat ist nicht gehalten, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen17.
Bei der Inanspruchnahme eines gegenüber einem Familienangehörigen schadensersatzpflichtigen anderen Familienangehörigen infolge eines Anspruchsübergangs handelt es sich schon nicht um eine familienbedingte finanzielle Belastung, sondern um eine, die die Familie zwar trifft, aber aus einer Schadensersatz begründenden Handlung eines Familienmitglieds herrührt. Zur Kompensation einer solchen, dem einzelnen Familienangehörigen aus einer von ihm zu verantwortenden Verletzungshandlung, wie zum Beispiel der Verletzung seiner elterlichen Pflichten, entstehenden finanziellen Belastung ist der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet.
Bewahrt der Gesetzgeber Familienangehörige dennoch unter bestimmten Voraussetzungen vor einem Rückgriff aus übergeleiteten Schadensersatzansprüchen, muss er für die hierdurch erfolgende Differenzierung bei der Entlastung von Familien Gründe haben, die vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG familiären Konstellationen, die vergleichbar sind, in gleicher Weise gebührt.
Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder, Art. 6 Abs. 5 GG[↑]
Art. 6 Abs. 5 GG, der die Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern verbietet, wird durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht verletzt. Die Norm differenziert nicht danach, ob es sich bei dem schädigenden oder geschädigten Familienangehörigen um ein eheliches oder nichteheliches Kind handelt, vielmehr danach, ob der schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Mit dieser Unterscheidung werden nichteheliche Kinder auch nicht mittelbar ungleich behandelt und gegenüber ehelichen Kindern benachteiligt. Denn heutzutage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es in aller Regel nichteheliche Kinder sind, die nur mit einem Elternteil leben, und eheliche Kinder fast immer in häuslicher Gemeinschaft mit beiden Elternteilen aufwachsen.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lebten im Jahre 2008 maximal 76,8 % und damit der größte Teil aller Kinder mit ihren verheirateten Eltern zusammen, während mindestens 7,1 % der Kinder mit ihren Eltern zusammenlebten, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führen. Demgegenüber betrug der Anteil der Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil aufwuchsen, mindestens 16,1 %20. Die Zahlen belegen, dass die meisten Kinder mit zwei Elternteilen zusammenleben, die ganz überwiegend ehelich verbunden sind. Dies lässt zwar den Schluss zu, dass es zumeist eheliche Kinder sind, die mit beiden Eltern zusammenleben. Andererseits kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es vornehmlich nichteheliche Kinder sind, die mit einem alleinerziehenden Elternteil und damit von dem anderen Elternteil getrennt leben. Zwar liegen keine Zahlen vor, die über den tatsächlichen Anteil nichtehelicher Kinder in Haushalten mit nur einem Elternteil Auskunft geben könnten. Doch hat eine Erhebung im Rahmen des Mikrozensus 2009 ergeben, dass nur 35 % der Alleinerziehenden ledig sind, während 65 %, also fast zwei Drittel, schon einmal verheiratet waren oder es noch sind, jedoch vom Ehepartner getrennt leben21. Auch wenn nicht alle Kinder dieser geschiedenen, verwitweten oder getrennt lebenden Alleinerziehenden ehelich geboren sein müssen, spricht angesichts des hohen Anteils dieser Gruppe von Alleinerziehenden jedenfalls nichts dafür, dass typischerweise nichteheliche Kinder nur mit einem Elternteil zusammenleben und deshalb im Hinblick auf den getrennt lebenden Elternteil von dem Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vornehmlich betroffen sind, der das Leben mit einem Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt. Vielmehr sind eheliche Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, davon ebenso ausgenommen.
Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG[↑]
Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X den Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger dann ausschließt, wenn ein Schadensverursacher mit seinem Familienangehörigen, dem er Schaden zugefügt hat, in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht dagegen, wenn die beiden getrennt leben. Hierin liegt eine Ungleichbehandlung, die durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln22. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, die einem anderen Personenkreis vorenthalten bleibt23.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen24. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung wiederum insbesondere auch davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird25.
Danach ist hier ein über die bloße Willkürkontrolle hinausgehender Maßstab anzulegen. Indem der Gesetzgeber den Ausschluss des Forderungsübergangs vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem geschädigten Familienmitglied abhängig macht, knüpft er zwar an einem Verhalten an und nimmt diejenigen, die als Familienangehörige nicht mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, vom Anwendungsbereich dieses Privilegs aus. Im Falle getrennt lebender Eltern kann aber der einzelne Elternteil nicht allein darauf Einfluss nehmen, ob er mit seinem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt und insoweit das Kriterium erfüllt, nach dem § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X differenziert. Über den Aufenthalt des Kindes entscheidet im Streitfall der Eltern letztlich das Familiengericht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ungleichbehandlung familiäre Beziehungen trifft, die gleichermaßen den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG genießen. Darüber hinaus kann sie die Ausübung des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts tangieren. Insofern muss die in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X vorgenommene Ungleichbehandlung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, und solchen, die dies nicht tun, von Gründen solcher Art und solchen Gewichts getragen sein, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Der Gesetzgeber hat mit dem Schutzbedürfnis des Geschädigten vor wirtschaftlichen Nachteilen, die diesem drohen, wenn ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger zur Schadenshaftung herangezogen wird, und mit der Wahrung des häuslichen Friedens im Interesse des Geschädigten hinreichend gewichtige Gründe angeführt, die die durch den Ausschluss des Forderungsübergangs in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X erfolgende Privilegierung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, und damit die Benachteiligung von Familienangehörigen, die voneinander getrennt leben, rechtfertigen. Denn die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschädigten Familienangehörigen durch einen Rückgriff des Sozialleistungsträgers auf den Schädiger ist größer und wird im Faktischen in aller Regel vor allem dann eintreten, wenn dieser mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Es ist mit dem Gesetzgeber davon auszugehen, dass Familienmitglieder, die in häuslicher Gemeinschaft leben, regelmäßig auch einen gemeinsamen Haushalt führen und deshalb zumeist eine wirtschaftliche Einheit bilden26, bei der die Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammenfließen und für die Ausgaben aller zur Verfügung stehen, bei der also aus „einem Topf“ gewirtschaftet wird. Werden einem in einer solchen familiären Gemeinschaft Lebenden Sozialleistungen wegen einer Schädigung erbracht, die ihm ein mit ihm zusammenlebender Angehöriger zugefügt hat, und könnte der Leistungsträger den auf ihn übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Geschädigten beim Schädiger zugleich wieder einfordern, minderte dies die gemeinsame Familienkasse und träfe damit auch den Geschädigten. Denn für alle Familienmitglieder stünden aufgrund dessen weniger Mittel zur gemeinsamen Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Durch einen Rückgriff auf den Schädiger würde dem Geschädigten insofern letztlich wieder genommen, was ihm eigentlich an Schadensersatz zusteht. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den Schädiger in Regress zu nehmen.
Bei getrennt lebenden Familienangehörigen findet hingegen ein gemeinsames Wirtschaften in der Regel nicht statt. Sie haushalten jeweils für sich selbst und verfügen über ihre Einkünfte allein. Fordert hier ein Leistungsträger beim schädigenden Familienangehörigen Schadensersatz ein, verschlechtert sich zwar dessen finanzielle Situation. Dies hat jedoch typischerweise keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haushaltslage des von ihm getrennt lebenden geschädigten Familienangehörigen. Dieser kann ungeschmälert über die ihm gewährten Sozialleistungen verfügen und bedarf insofern keines besonderen Schutzes durch eine Haftungsprivilegierung des Schädigers. Dies rechtfertigt, dass der Gesetzgeber bei getrennt lebenden Familienangehörigen anders als bei solchen, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, nicht auf einen Forderungsübergang verzichtet hat. Denn nur, wenn einem Geschädigten durch Rückgriff auf den Schädiger Nachteile entstehen können, besteht Anlass, einen Schädiger zu Lasten der Allgemeinheit zu verschonen und Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen ihn nicht auf den staatlichen Leistungsträger übergehen zu lassen, der wegen des eingetretenen Schadens Leistungen erbracht hat.
Die Ungleichbehandlung von getrennt lebenden und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist grundsätzlich auch dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ein Kind und der Schädiger dessen unterhaltspflichtiger Elternteil ist. Denn dem Kind drohen bei einem Übergang seines Schadensersatzanspruchs gegen den Elternteil auf den Sozialleistungsträger im Falle, dass es mit diesem Elternteil zusammenlebt, ebenfalls erhebliche Nachteile, die seinen Lebensunterhalt betreffen, während solche Nachteile für das Kind bei einem Rückgriff auf einen getrennt von ihm lebenden Elternteil nicht oder nur in geringerem Umfang zu gewärtigen sind.
Werden gegen einen vom geschädigten Kind getrennt lebenden, zu Bar-unterhaltsleistungen verpflichteten Elternteil übergeleitete Schadensersatzansprüche vom Sozialleistungsträger geltend gemacht, verringern sich zwar die finanziellen Mittel des Elternteils zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts. Der Regress hat jedoch in der Regel keine Auswirkungen auf die Höhe des dem Kind geschuldeten Unterhalts. Bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens eines Unterhaltsverpflichteten können nämlich nur solche Verbindlichkeiten abgezogen werden, die nach ihrem Zweck, dem Zeitpunkt und der Art ihrer Entstehung oder anderen Umständen berücksichtigungsfähig sind27. Diese Voraussetzung liegt bei einer Rückgriffsforderung des Sozialleistungsträgers nach § 116 SGB X, die einen Schadensersatzanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes gegen seinen Elternteil aufgrund gesetzlicher Überleitung realisiert, nicht vor. Der Unterhaltsschuldner kann hiergegen keine eigenen berechtigten Interessen in Abwägung mit dem Interesse des Kindes bringen, das darin liegt, neben dem erlittenen Schaden nicht auch noch eine Unterhaltsminderung in Kauf nehmen zu müssen, die dem Grunde nach aus dem ihm zugefügten Schaden herrührt. Zudem steht dem Vorrang der Unterhaltsansprüche von Kindern wegen der mit den §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO) geschaffenen Möglichkeit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung die Gefahr einer Überschuldung des Unterhaltsschuldners regelmäßig nicht entgegen28. Da die Verbindlichkeit demnach unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist, bleibt dem geschädigten Kind sein Unterhaltsanspruch ungeschmälert erhalten, der vorrangig vor der Regressforderung des Sozialleistungsträgers zu bedienen29 und auch vollstreckungsrechtlich durch § 850d Abs. 1 ZPO privilegiert ist.
Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings über seine Zahlungsverpflichtungen hinaus dem Kind Zuwendungen hat zukommen lassen, wird ihm dies, wenn er in Regress genommen wird, schwerer oder gar nicht mehr möglich sein. Insoweit kann sich der Anspruchsübergang beim Kind doch in gewissem Umfang nachteilig auswirken. Andererseits scheidet eine Beeinträchtigung des geschädigten Kindes durch die Inanspruchnahme des schädigenden Elternteils ohnehin aus, wenn dieser schon bisher keinen Kindesunterhalt gezahlt hat, weil er aufgrund seines Leistungsvermögens hierzu nicht verpflichtet oder der Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Nach einer in den Jahren 2001 und 2002 im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführten Repräsentativumfrage zahlten nach Angaben der mit dem Kind zusammenlebenden Alleinerziehenden immerhin 31 % der vom Kind getrennt lebenden Elternteile den festgelegten Kindesunterhalt nicht in voller Höhe, unregelmäßig oder gar nicht. Dabei gaben 19 % der befragten Barunterhaltspflichtigen selbst an, es sei schon einmal oder häufiger vorgekommen, dass sie den Kindesunterhalt nicht gezahlt hätten30. Es ist insofern davon auszugehen, dass sich die Überleitung und Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen barunterhaltspflichtigen, vom Kind getrennt lebenden Elternteil durch den Sozialleistungsträger nur in begrenzten Fällen und in geringfügigem Maße nachteilig auf die finanzielle Situation des geschädigten Kindes auswirkt.
Würde hingegen der Elternteil, bei dem das geschädigte Kind lebt, als Schädiger in Regress genommen, minderte sich das Einkommen, das dem gemeinsamen Eltern-Kind-Haushalt zur Verfügung steht, wovon auch das Kind betroffen wäre. Denn die Höhe der Ausgaben für Kinder hängt wesentlich von der Höhe des Haushaltseinkommens der sie betreuenden Elternteile ab31. Über je mehr Einkommen Eltern verfügen, desto mehr Geld geben sie für ihre Kinder aus. Je weniger Geld ein alleinerziehender Elternteil dagegen hat, desto weniger bleibt auch für das Kind übrig und desto mehr muss es auf Dinge verzichten, die seinem gedeihlichen Aufwachsen förderlich sind32. Auch wenn Eltern bei den Ausgaben für den privaten Konsum in der Regel zuerst an ihrer eigenen Lebenshaltung Abstriche vornehmen, ehe sie Einschränkungen bei den Ausgaben für ihre Kinder ins Auge fassen33, lässt sich diese Folge im Falle der Geltendmachung eines übergeleiteten Anspruchs schwerlich vermeiden. Hierdurch minderte sich nicht nur das Einkommen des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils. Vielmehr würden auch dem geschädigten Kind Mittel für seinen Unterhalt entzogen, wodurch seine Lebensqualität beeinträchtigt würde. Das Kind davor zu schützen, rechtfertigt die Privilegierung eines mit dem geschädigten Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteils, der den Schaden verursacht hat, gegenüber einem getrennt von dem Kind lebenden Elternteil.
Auch die mit einem Übergang der Schadensersatzforderung des Geschädigten auf den Sozialleistungsträger verbundene Gefahr einer Störung des häuslichen Friedens zwischen dem schädigenden und geschädigten Familienangehörigen mit negativen Auswirkungen auf den Geschädigten ist deutlich größer, wenn beide in häuslicher Gemeinschaft leben, als wenn sie getrennt voneinander leben. Dies trägt ebenfalls zur Rechtfertigung bei, den Übergang des Anspruchs im Interesse des Geschädigten nur bei Familienangehörigen auszuschließen, die in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schon allein das Schadensereignis lässt ein Konfliktpotential zwischen Schädiger und Geschädigtem entstehen, das ihr Verhältnis zueinander schwer belasten kann. Leben die beiden zudem in häuslicher Gemeinschaft und entstehen Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit der Schadenszufügung, wird hiervon insbesondere der Geschädigte in weit stärkerem Maße in Mitleidenschaft gezogen als bei räumlicher Distanz zwischen ihm und dem Schädiger, bei der die Möglichkeit besteht, sich aus dem Wege zu gehen. Diese Möglichkeit ist bei einem Zusammenleben nicht gegeben, bei dem man sich zwangsläufig begegnet. Hier bekommt derjenige, der den Schaden verursacht hat, die Auswirkungen der Schädigung beim anderen täglich vor Augen geführt. Der Geschädigte wiederum wird dauernd mit seinem Schädiger konfrontiert, wobei beide die Folgen, die aus der Verletzung des Familienangehörigen herrühren, gemeinsam zu tragen haben und damit umgehen müssen. Würde die finanzielle Belastung durch einen Regress des Sozialleistungsträgers noch hinzukommen, könnte dies die häuslichen Spannungen erheblich steigern, denen beide, anders als bei einem Getrenntleben von Schädiger und Geschädigtem, permanent und zwangsläufig ausgesetzt wären.
Dies träfe ein von einem Elternteil geschädigtes Kind in besonderer Weise. Es muss schon damit fertig werden, dass ihm eine für ihn sehr wichtige Bezugsperson, ein mit ihm lebender Elternteil, Schaden zugefügt hat. Eine womöglich ständige Atmosphäre der Spannung und des Streits in seinem Zuhause, das ihm doch Rückzugs- und Entfaltungsraum bieten soll, dazu noch geschürt durch einen Regress des Sozialleistungsträgers, der die finanzielle Situation der Familie verschlechtert, könnte nicht nur den häuslichen Frieden zerstören, sondern sich auch negativ auf die Entwicklung des ohnehin schon geschädigten Kindes auswirken.
Lebt das geschädigte Kind dagegen vom Elternteil, das ihm Schaden zugefügt hat, getrennt und besteht kein oder nur wenig persönlicher Kontakt zwischen beiden, können sich die Schädigung und die Inanspruchnahme des Elternteils durch den Sozialleistungsträger zwar auch auf das Eltern-Kind-Verhältnis belastend auswirken. Das Kind ist aber daraus erwachsenden Spannungen nicht unmittelbar und dauernd ausgesetzt, sondern wird damit gar nicht oder nur während zeitlich begrenzter Zusammentreffen mit dem Elternteil konfrontiert.
Verfassungskonforme Auslegung des § 116 SGB X[↑]
Die für den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung, dass der schädigende mit dem geschädigten Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist allerdings bei Kindern und ihren von ihnen getrennt lebenden Elternteilen im Lichte des Schutzes der auch zwischen ihnen bestehenden Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Elternrechts des getrennt lebenden Elternteils aus Art. 6 Abs. 2 GG auszulegen. Von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Kind und seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil ist aufgrund dessen auch dann auszugehen, wenn der Elternteil seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße tatsächlich nachkommt und regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt, sodass das Kind zeitweise auch in seinen Haushalt integriert ist und damit bei ihm ein Zuhause hat.
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und Eltern. Lebt ein Kind nicht mit beiden Eltern zusammen, weil diese sich getrennt haben, hat das Kind zwei Familien, wenn beide Elternteile trotz ihres Getrenntlebens tatsächlich für das Kind Verantwortung tragen: die mit der Mutter und die mit dem Vater34. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, jede dieser familiären Gemeinschaften aus Kind und einem Elternteil sowohl im Hinblick auf deren persönliche Beziehung als auch im wirtschaftlichen Bereich zu respektieren und ihren Zusammenhalt zu fördern35. Dabei kann der Gesetzgeber den zu gewährenden Schutz zwar je nach den besonderen Bedürfnissen von Familien unterschiedlich ausgestalten. Dass er durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nur Familien schützt, die in häuslicher Gemeinschaft leben, weil diese von einer Geltendmachung des Schadensanspruchs anders als Familien, bei denen Elternteil und Kind getrennt leben und keinen oder nur geringen Kontakt haben, in besonderer Weise betroffen sind, verletzt deshalb nicht Art. 6 Abs. 1 GG.
Übernimmt ein Elternteil aber, auch wenn das Kind nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht bei dieser Art familiären Zusammenlebens von Elternteil und Kind, die allein durch die Trennung der Eltern bedingt ist, auch eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, die nicht minder schützenswert als diejenige ist, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben. Ihr gebührt in gleicher Weise der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG.
Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert und sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist36. Deshalb bedarf es der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158, 178 f.)). Eine die besondere familiäre Situation, die Interessen der Eltern sowie das Kindeswohl berücksichtigende Ausgestaltung des Elternrechts ist vor allem auch dann erforderlich, wenn Eltern getrennt leben. So können die Eltern bei Getrenntleben ihre Elternverantwortung für das Kind nicht in gleicher Art und Weise wahrnehmen. Vielmehr ist zu klären und notfalls gerichtlich festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind vorrangig aufhält. Dieser ist dann in erster Linie für die tatsächliche Betreuung des Kindes verantwortlich, während der vom Kind getrennt lebende Elternteil nach seiner Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen für das Kind herangezogen wird. Selbst wenn beiden Elternteilen die gemeinsame Sorge für das Kind zusteht, ist es wegen des Getrenntlebens im Interesse des Kindeswohls zudem angezeigt, dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, das alleinige elterliche Entscheidungsrecht über Angelegenheiten des alltäglichen Lebens zu überlassen, wie es § 1687 Abs. 1 BGB vorsieht. Schließlich ist bei Trennung von Eltern demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind nicht oder nicht vornehmlich aufhält, ein Umgangsrecht mit seinem Kind einzuräumen. Denn der Umgang mit dem Kind ist wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts und maßgebliche Voraussetzung dafür, dass ein vom Kind getrennter Elternteil eine nähere persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen oder aufrechterhalten kann37. Auch kommt es grundsätzlich dem Wohl des Kindes zugute, wenn es durch Umgang mit seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil die Möglichkeit erhält, zu diesem eine persönliche Beziehung aufzubauen, zu erhalten und zu vertiefen38.
Trägt ein Elternteil mit dem anderen Elternteil, bei dem sich sein Kind vorrangig aufhält, gemeinsam die Sorge für das Kind oder ist allein aus Kindeswohlgründen nicht ihm, sondern dem anderen Elternteil die Alleinsorge eingeräumt, zahlt er regelmäßig den vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Kindesunterhalt und praktiziert den verabredeten oder ihm eingeräumten regelmäßigen Umgang mit dem Kind, der auch ein Verweilen des Kindes in seinem Haushalt umfasst, kommt dieser Elternteil in vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang seiner elterlichen Verantwortung seinem Kind gegenüber nach. Einer solchermaßen gelebten familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil kann nicht allein aufgrund dessen, dass beide nicht ständig zusammenleben, ein Leben in häuslicher Gemeinschaft abgesprochen werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass sich das Kind im Wechsel gleichlange Zeit bei jedem Elternteil aufhält, sondern auch dann, wenn das Kind in regelmäßigen Abständen einige Tage bei dem Elternteil verbringt und währenddessen bei ihm übernachtet, dort zumindest einen festen Schlafplatz hat, von ihm verköstigt wird und insofern bei ihm ein zweites Zuhause hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind auszugehen, die von ausgeübter Verantwortung für das Kind und einem zumindest zeitweisen Zusammenleben und Haushalten mit dem Kind getragen ist.
Ein solches Leben in häuslicher Gemeinschaft unter dem Vorzeichen getrennt lebender Eltern ist im Hinblick auf den mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X verfolgten Schutzzweck mit einer häuslichen Gemeinschaft gleichzusetzen, in der ein Elternteil mit seinem Kind tagtäglich zusammenlebt. Auch diese Art des Zusammenlebens bedarf des Schutzes vor einem Rückgriff des Sozialleistungsträgers durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, wenn es zu einer Schädigung des Kindes durch den Elternteil gekommen ist. Denn aufgrund eines regelmäßig und nicht nur stundenweise stattfindenden, mit Übernachtungen verbundenen Umgangs mit häuslicher Betreuung des Kindes entsteht eine feste Beziehung zwischen dem Kind und seinem Elternteil, die nicht minder vor Beeinträchtigungen zu bewahren ist. In einem solchen Eltern-Kind-Verhältnis wird regelmäßig auch der barunterhaltspflichtige Elternteil aus seiner Haushaltskasse Leistungen für das Kind erbringen, die dessen Verpflegung und Unterhaltung betreffen sowie Fahrtkosten umfassen und damit über seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung hinausgehen. Die Tätigung solcher Ausgaben für das Kind wäre ihm aber nicht mehr wie bisher möglich, wenn der Sozialleistungsträger wegen eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs des Kindes auf ihn Rückgriff nehmen würde. Hierdurch wäre der auch für das Kind wichtige Umgang mit seinem Elternteil gefährdet oder müsste zumindest eingeschränkt werden, womit das bestehende persönliche Verhältnis zwischen dem Kind und seinem Elternteil durch den Regress einer starken Belastung ausgesetzt würde. Eine gute und intensive Beziehung des Kindes auch zu seinem nicht vornehmlich mit ihm zusammenlebenden Elternteil wirkt sich aber positiv auf die Entwicklung für das Kind aus39. Die Vermeidung von Spannungen und Streitigkeiten aufgrund einer Geltendmachung übergeleiteter Schadensansprüche ist insofern bei einer häuslichen Gemeinschaft mit teilweisem Zusammenleben von Kind und Elternteil ebenso vonnöten wie bei einer häuslichen Gemeinschaft, in der Elternteil und Kind stetig zusammenleben.
Eine solche verfassungskonforme Auslegung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft als Voraussetzung für den Ausschluss des Anspruchsübergangs in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X, die auch eine Eltern-Kind-Familie einbezieht, bei der Kind und Elternteil zwar nicht dauerhaft, aber zeitweise im Rahmen von regelmäßig stattfindendem und längerem Umgang zusammenleben und der Elternteil seiner Verantwortung für das Kind in vollem, ihm rechtlich möglichen Umfang nachkommt, fügt sich im Übrigen auch in den Gehalt ein, den Rechtsprechung und Literatur der Tatbestandsvoraussetzung „Leben in häuslicher Gemeinschaft“ im Kontext von gesetzlichen Regressausschlüssen gegeben haben. So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes sprächen40. Auch die Literatur geht davon aus, dass eine häusliche Gemeinschaft dann vorliegt, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht beziehungsweise ein Familienangehöriger vom Haushalt eines anderen finanziell abhängig ist41. Dabei wird angenommen, dass eine solche häusliche Gemeinschaft auch bei länger andauerndem Getrenntleben nur beendet wird, wenn zur Trennung die Willensbekundung hinzutrete, die Gemeinschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen42. Da ein Elternteil, der zwar nicht dauernd mit seinem Kind zusammenlebt, aber regelmäßig mit seinem Kind auch in seinem eigenen Haushalt zusammenfindet und für sein Kind im Rahmen des ihm Möglichen tatsächlich Verantwortung trägt, damit zum Ausdruck bringt, eine familiäre Gemeinschaft mit dem Kind pflegen und aufrechterhalten zu wollen, erfüllt er die von Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines Lebens in häuslicher Gemeinschaft genannten Voraussetzungen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 14/09
- in der Fassung der Bekanntmachung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18.01.2001, BGBl. I S. 130[↩]
- BGBl I S. 1450[↩]
- BR-Drs. 1904/130, S. 120; im Entwurf noch § 65 Abs. 2 VVG[↩]
- BT-Drs. 16/3945, S. 82[↩]
- BGHZ 41, 79[↩]
- vgl. nur BGHZ 54, 256, 257 f.; BGH, Urteile vom 09.01.1968 – VI ZR 44/66, NJW 1968, S. 649 f.; vom 21.09.1976 – VI ZR 210/75, NJW 1977, 108; vom 15.01.1980 – VI ZR 270/78, VersR 1980, 644; und vom 08.10.1985 – VI ZR 138/84, VersR 1986, 233[↩]
- vgl. BGHZ 41, 79, 82 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1983 – VI ZR 184/81, NJW 1984, 2580, 2581 f.[↩]
- vgl. BT-Drs. 9/95, 28[↩]
- vgl. zu § 67 Abs. 2 VVG a.F.: BGHZ 41, 79, 83; 180, 272, 275; BGH, Urteil vom 09.05.1972 – VI ZR 40/71, NJW 1972, 1372; Urteil vom 29.01.1985 – VI ZR 88/83, NJW 1985, 1958 f.; Urteil vom 12.11.1985 – VI ZR 223/84, VersR 1986, 333, 334; und zu § 116 Abs. 6 SGB X: BGHZ 102, 257, 259 f.; 106, 284, 288[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1971 – VI ZR 150/69, VersR 1971, 478, 479[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1961 – II ZR 237/59, NJW 1962, 41 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1971 – IV ZR 189/69, VersR 1971, 901 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1971 – VI ZR 150/69, VersR 1971, 478, 479 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1985 – VI ZR 223/84, VersR 1986, 333 ff.[↩]
- Landgerichts Memmingen, Beschluss vom 27.04.2009 – 2 O 2548/05[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 60, 81[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 107, 205, 213[↩]
- vgl. BVerfGE 110, 412, 436[↩]
- vgl. Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.17[↩]
- vgl. Statistisches Bundesamt, Alleinerziehende in Deutschland – Ergebnisse des Mikrozensus 2009, S. 12[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; ständige Rechtsprechung[↩]
- vgl. BVerfGE 110, 412, 431; 116, 164, 180[↩]
- vgl. BVerfGE 117, 1, 30; ständige Rechtsprechung[↩]
- vgl. BVerfGE 88, 87, 96; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07[↩]
- vgl. BT-Drs. 9/95, S. 28[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1995 – XII ZR 247/94, FamRZ 1996, 160, 161[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2007 – XII ZR 112/05, NJW 2008, 227, 228[↩]
- vgl. BGHZ 162, 234, 241; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rn. 1047[↩]
- BMFSFJ (Hrsg.), Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland, 2002, S. 102 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 103, 89, 109[↩]
- vgl. Münnich/Krebs, Wirtschaft und Statistik 2002, S. 1080, 1092 f.[↩]
- vgl. Münnich/Krebs, a.a.O., S. 1096[↩]
- vgl. BVerfGE 45, 104, 123; 108, 82, 112[↩]
- vgl. BVerfGE 112, 50, 65; 112, 332, 352[↩]
- vgl. BVerfGE 108, 82, 101[↩]
- vgl. BVerfGE 121, 69, 94[↩]
- vgl. BVerfGE 121, 69, 95[↩]
- vgl. Offe, in: Fabian/Nowara, Neue Wege und Konzepte in der Rechtspsychologie, 2006, S. 105, 111 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1961 – II ZR 237/59, NJW 1962, 41 f.; Urteil vom 16.02.1971
– VI ZR 150/69, VersR 1971, 478, 479; Urteil vom 30.06.1971 – IV ZR 189/69, VersR 1971, 901[↩] - vgl. Grüner/Dalichau, SGB X – Verwaltungsverfahren, § 116, S. 93 f. [1. März 2009]; Kater, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X, Rn. 247 [1. Januar 2010]; Quast, Der Ausschluss der Regressnahme von Privatversicherern und Sozialversicherungsträgern bei Schadenszufügungen unter Familienangehörigen, 1975, S. 110[↩]
- vgl. Krauskopf/Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, Bd. I, 6. Aufl. 2006, S. 46; Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 116, Rn. 73 [Juni 2008][↩]











