Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

Ein vollständiges Erbringen der Leistung im Sinne des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer seine Hauptleistung vollständig erbracht hat. Welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.

Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen1.

Zur Berechnung des Wertersatzes für teilweise erbrachte Leistungen nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags ist auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden2.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall haben die Parteien einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) geschlossen, dessen Widerruf die Kundin durch ihr Schreiben erklärt hat. Das Widerrufsrecht der Kundin war auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB ausgeschlossen, weil die Partnervermittlungsagentur zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ihre Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht hatte:

Hauptleistungspflicht beim Partnervermittlungsvertrag

Was ein vollständiges Erbringen der Leistung im Sinne des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert, ist nach den Maßgaben des Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher3 (VR-RL) zu bestimmen, da das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 und § 355 Abs. 1 BGB und seine Rechtsfolgen auf dieser Richtlinie beruhen4.

Art. 16 Buchst. a VR-RL setzt für eine Ausnahme vom Widerrufsrecht zum einen voraus, dass der Unternehmer die „Dienstleistung vollständig erbracht“ hat, und zum anderen die Kenntnisnahme des Verbrauchers, dass er sein Widerrufsrecht bei „vollständiger Vertragserfüllung“ durch den Unternehmer verliert. Beide Begriffe haben dieselbe Bedeutung. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts müssen beide inhaltsidentisch verstanden werden, da sich die Kenntnis des Verbrauchers auf gerade die Umstände beziehen muss, die zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen5.

Der Umfang der Pflichten, deren Erfüllung zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen kann, bestimmt sich nach dem Gegenstand des Vertrags; es müssen alle jene Plichten erfüllt sein, die für die Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind. Dies folgt aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08.10.20206. Dort ist ausgeführt, die vom Verbraucher im Fall eines Widerrufs nach einem hinreichenden Leistungsverlangen geschuldete anteilige Vergütung nach Art. 14 Abs. 3 VR-RL sei „unter Berücksichtigung aller Leistungen zu berechnen, die Gegenstand des Vertrags sind, d.h. der Hauptleistung und der Nebenleistungen, die für die Erbringung dieser Hauptleistung erforderlich sind“. Hieraus lässt sich mit der nach der acte-clair-Doktrin7 erforderlichen Gewissheit schließen, dass für ein vollständiges Erbringen der Leistung des Unternehmers jedenfalls die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht erforderlich ist.

Hauptleistungspflichten sind bei einem gegenseitigen Vertrag die den Vertrag prägenden, sein „Wesen“ charakterisierenden Leistungspflichten8. Welche Pflichten als von wesentlicher Bedeutung anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses9. Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wollte10. Maßgeblich ist also der Wille der Vertragspartner, der durch Auslegung zu ermitteln ist11.

Nach diesen Maßstäben ist es für den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Köln in der Vorinstanz ein vollständiges Erbringen der Leistung der Partnervermittlerin nicht angenommen hat, weil es die Erstellung des Partnerdepots nicht als alleinige Hauptleistungspflicht der Partnervermittlerin aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrag angesehen hat12. Das Oberlandesgericht Köln hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass für den Kunden der Partnervermittlerin allein die Übersendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung ist. Diese Leistung hatte die Partnervermittlungsagentur zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht. Dagegen ließe es sich mit den vom Oberlandesgericht Köln festgestellten berechtigten Erwartungen des Kunden nicht vereinbaren, die interne Erstellung des Partnerdepots als dasjenige anzusehen, was der Kunde unbedingt erlangen wollte und damit als die das Wesen des Vertrags charakterisierende Pflicht der Partnervermittlerin. Darüber hinaus bliebe bei dem Verständnis der Partnervermittlerin von ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht unberücksichtigt, dass der Kunde auch darauf angewiesen ist, dass die Partnervorschläge zu dem Zeitpunkt während der einjährigen Vertragslaufzeit, zu dem er sie zu einer Kontaktanbahnung nutzt, noch aktuell und bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert worden sind.

Beschreibung der Hauptleistungspflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für ein anderes Verständnis kann sich die Partnervermittlungsagentur nicht auf die im Formularvertrag enthaltene Vereinbarung berufen, wonach die „Hauptleistung“ (allein) in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liege. Diese Bestimmung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB.

Zwar findet eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB unter anderem hinsichtlich solcher Abreden nicht statt, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln13. Jedoch kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht der Vertragsgegenstand verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen14. Vielmehr ist durch Auslegung der individuellen Vereinbarungen der Parteien zu ermitteln, welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren und damit Hauptleistungspflichten sind. Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Partnervermittlerin ist insofern keine Abrede über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, sondern der Versuch, den vereinbarten Leistungsumfang einseitig durch eine (Um-)Definierung von Haupt- und Nebenleistungspflichten abzuändern und dadurch – wie das Oberlandesgericht Köln zu Recht angenommen hat – in unzulässiger Weise (§ 361 Abs. 2 BGB beziehungsweise § 306a BGB) das ihren Kunden gesetzlich zustehende Widerrufsrecht sowie das Recht der Kunden zur Kündigung (§ 627 BGB) zu entwerten; hierzu sollte im Zusammenwirken mit der Bestimmung eines 90-prozentigen Vergütungsanteils für diese „Hauptleistungspflicht“ die Möglichkeit beschränkt werden, nach der Kündigung eine noch nicht verdiente, aber im Voraus bereits erbrachte Vergütung zurückzufordern15.

Der Rückgewähranspruch des Kunden – und der Wertersatz für Teilleistungen

Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Die Kundin kann daher Rückzahlung der von ihr geleisteten Vergütung verlangen. Der Partnervermittlerin steht jedenfalls kein Gegenanspruch auf Wertersatz für die von ihr erbrachten Leistungen über den vom Oberlandesgericht Köln zugrunde gelegten Betrag hinaus zu.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Wertersatz nach § 357 Abs. 8 Satz 1 bis 3 BGB für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung ist, dass der von dem Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB informierte Verbraucher von diesem durch eine auf einem dauerhaften Datenträger übermittelte Erklärung ausdrücklich verlangt, mit der Erbringung von Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen. Diese Voraussetzungen liegen nach den – nicht im Wege der Gegenrüge angegriffenen – Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln vor. Darüber hinaus setzt der Wertersatzanspruch voraus, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB ausgehändigt hat16. Hierzu fehlen bisher hinreichende Feststellungen. Darauf kommt es indes nicht an, weil die Kundin die auf der Zuerkennung eines Wertersatzanspruchs beruhende teilweise Klageabweisung hingenommen hat.

Zur Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen (§ 357 Abs. 8 Satz 4 BGB). Zu dieser Vorschrift, die der Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 VR-RL dient und daher im Lichte des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union – nach Erlass des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Köln – durch das bereits angeführte Urteil vom 08.10.202017 entschieden, dass grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden; nur unter dieser Voraussetzung kann der Verbraucher sachgerecht entscheiden, ob er von dem Unternehmer verlangen soll, mit der Ausführung der Dienstleistung während der Widerrufsfrist zu beginnen18.

Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung von einer zeitanteiligen Berechnung des Werts der Leistungen der Partnervermittlerin rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. Die Parteien haben keine Leistungspflicht der Partnervermittlerin vereinbart, die vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden sollte. Soweit die Partnervermittlungsagentur auf die Vereinbarung eines Vergütungsanteils von 90 % für die Erstellung des Partnerdepots verweist, fehlt es bereits daran, dass dieser nicht gesondert gezahlt werden sollte. Es bedurfte danach auch keiner Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln zur Bewertung der Einzelleistungen der Partnervermittlerin, wie der Erstellung des Personalbogens und des Partnerdepots sowie der Aufwendungen hinsichtlich des Vertragsschlusses, deren Fehlen die Revision rügt. Auch bleibt nach diesen Grundsätzen von vornherein kein Raum für einen Anspruch der Partnervermittlerin im Hinblick auf die – von ihr behauptete – Provisionszahlung an ihre Vertreter in Höhe von 1.999, 20 €. Die von der Revision insoweit zur Unterstützung ihrer Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs19 steht dem nicht entgegen, da diese die Bemessung einer Teilvergütung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft und daher hier keine Anwendung finden kann.

Ein weitergehender Anspruch steht der Partnervermittlerin auch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Dabei kann es dahinstehen, ob die nach dieser Vorschrift geschuldete Vergütung – wie dies das Oberlandesgericht Köln angenommen hat – generell nach den dargelegten, für die Berechnung des Wertersatzes nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB geltenden Maßstäben zu berechnen ist. Sowohl der Schutzzweck der §§ 312b, 312d, 355, 357 BGB als auch das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) stehen jedenfalls einer Auslegung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, die dazu führen würde, dass der Verbraucher im Fall der bloßen Ausübung seines Widerrufsrechts Ansprüchen des Unternehmers ausgesetzt ist, die über die gegebenenfalls nach § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB geschuldete Verpflichtung zum Wertersatz hinausgehen. Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die weitere Ansprüche der Partnervermittlerin begründen könnten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Mai 2021 – III ZR 169/20

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; BGH, Urteile vom 18.04.2002 – III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; und vom 08.10.2009 – III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 23[]
  2. vgl. EuGH, NJW 2020, 3771 Rn. 26 ff[]
  3. ABl. EU 2011 L 304, 64[]
  4. vgl. Mörsdorf in BeckOGK, BGB, § 355 Rn.05.1 [Stand: 15.02.2021][]
  5. so auch Mörsdorf aaO Rn. 50[]
  6. EuGH, Urteil vom 08.10.2020 – C-641/19, NJW 2020, 3771 Rn. 28[]
  7. vgl. z.B. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258 und EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff; BGH, Urteil vom 17.01.2019 – III ZR 209/17, NJW-RR 2019, 528 Rn. 76[]
  8. vgl. Staudinger/Schwarze [2020] BGB § 323 Rn. B 13[]
  9. BGH, Urteil vom 09.06.2011 – III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 30 mwN[]
  10. vgl. RGZ 101, 429, 431[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 30.09.1971 – VII ZR 20/70, NJW 1972, 99; und vom 22.07.1998 – VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197, 3199; RG aaO[]
  12. OLG Köln, Urteil vom 25.06.2020 – I-21 U 107/19, NJW 2021, 640[]
  13. BGH, Urteil vom 08.10.2009 – III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 22 mwN[]
  14. vgl. BGH, Urteile vom 18.04.2002 – III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; und vom 08.10.2009 aaO Rn. 23; BGH, Urteile vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; und vom 22.11.2012 – VII ZR 222/12 16 [insoweit in NJW 2013, 856 nicht abgedruckt][]
  15. vgl. auch BGH, Urteil vom 08.10.2009 aaO Rn. 23[]
  16. vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19, NJW-RR 2021, 177 Rn. 72[]
  17. EuGH, aaO Rn. 26 ff[]
  18. EuGH, aaO Rn. 29 und 32 zum Widerruf eines auf einer Partnervermittlungs-Website geschlossenen Vertrags[]
  19. BGH, Urteil vom 08.10.2009 aaO Rn.20; BGH, Urteil vom 29.05.1991 – IV ZR 187/90, NJW 1991, 2763, 2764[]

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