Informationen über generelle Hygienemängel rechtfertigen keine Produktwarnung i.S.d. gesetzlichen Vorschrift.
So das Verwaltungsgericht Trier in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Veröffentlichung festgestellter hygienischer Mängel in einer Gaststätte im Trierer Stadtgebiet in der sog. „Schmuddel-Liste“. Wie in einem bereits zuvor entschiedenen
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