Das hat der früher doch auch schon mal gemacht!

Die Tatsache, dass der Angeklagte früher vergleichbare Taten begangen hatte, kann gegebenenfalls ein Indiz für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten sein.

Das hat der früher doch auch schon mal gemacht!

Eine Indiztatsache, die den Ausgangspunkt für eine Schlussfolgerung im Rahmen einer Beweiskette bildet, muss aber feststehen, wenn sie als belastender Umstand gewertet werden soll1.

Um sich in rechtsfehlerfreier Weise eine sichere Überzeugung von der Richtigkeit der Indiztatsache zu bilden, hätte das Landgericht deshalb die Bedenken, die zur Einstellung des früheren Strafverfahrens geführt hatten, prüfen und ausräumen müssen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 StR 435/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1974 – 3 StR 303/73, NJW 1974, 654, 655; Urteil vom 31.10.1989 – 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286, 290; s.a.BeckOK/Eschelbach, StPO, 24. Ed., § 261 Rn. 11.2; Liebhardt NStZ 2016, 134, 136; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 29; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 114; Schäfer StV 1995, 147, 150; krit. KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 54; zur Differenzierung nach Indizien in einer Beweiskette oder einem Beweisring etwa SK/Velten, StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 93[]
Weiterlesen:
Insolvenzanfechtung - und die unternehmerische Tätigkeit des Schuldners