Oberlandesgericht München

Restschuldbefreiung und der Schlusstermin

Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden.

Diese heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf folgenden Überlegungen:
Die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes muss schon

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Insolvenzplan

Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu.

Die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger können in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Februar 2009 – IX ZB 230/07

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