Vor Zustellung der Klage kann eine Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenzeröffnung nach § 240 ZPO nicht eintreten. Dies gilt sowohl für einen Aktiv- als auch für einen Passivprozess des Insolvenzschuldners.
Eine Insolvenzeröffnung und die hierdurch begründete Verhinderung der Insolvenzschuldnerin an
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