Der Bundesgerichtshof erleichtert die Versagung der Restschuldbefreiung im Anschluss an ein Insolvenzverfahren:
Versagungsanträge können, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – IX ZB 257/08
- Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446[↩]
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