Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist.

Der Schuldner musste im Insolvenzplan nicht im Einzelnen die Gründe darlegen, aus denen ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen könnte. Deshalb war dem Insolvenzplan nicht nach § 250 Nr. 1 InsO von Amts wegen die Bestätigung zu versagen.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27. Dezember 20071, auf die die Rechtsbeschwerde verweist und die erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangen ist, bezieht sich auf rechtskräftige Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, die nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Ob dieser Entscheidung gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Beurteilung. Für die Pflicht zur Aufnahme derartiger Verurteilungen in den darstellenden Teil des Insolvenzplans wird angeführt, dass für die Zustimmung zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners von Bedeutung ist, ob sich dieser wegen Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283c StGB strafbar gemacht hat, und dass das gerichtliche Vergleichsverfahren und der Zwangsvergleich im Konkurs in diesen Fällen nach § 17 Nr. 3, § 79 Nr. 2 VerglO, § 175 Nr. 2, 3 KO ausgeschlossen waren,2.
In der von der Rechtsbeschwerde geforderten Allgemeinheit und im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, den der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, ist eine derartige Notwendigkeit jedenfalls nicht gegeben. Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Dies führt nicht dazu, dass Versagungsgründe, die von einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden könnten und deren Voraussetzungen von diesen gemäß § 251 Abs. 2, § 290 Abs. 2, § 297 Abs. 2 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssten, vom Schuldner im Falle der Vorlage eines Insolvenzplans umgekehrt den Gläubigern dargelegt werden müssen. Dies stünde mit der hier gegebenen gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang. Wird der Insolvenzplan vom Insolvenzverwalter vorgelegt, müsste dieser zudem von Amts wegen die Versagungsgründe ermitteln. Auch dies stünde mit der gesetzlichen Aufgabenverteilung sowie der dargelegten Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Mai 2009 – IX ZB 236/07
- ZIP 2008, 324[↩]
- vgl. MünchKomm-InsO/Eilenberger, 2. Aufl. § 220 Rn. 9; Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 220 Rn. 12, der diese Angaben für fakultativ hält; Uhlenbruck/Maus, InsO 12. Aufl. § 220 Rn. 11; HmbKomm-InsO/Thies, 2. Aufl. § 220 Rn. 6, der sie für empfehlenswert erachtet; FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl. § 220 Rn. 41 ff[↩]