Bei einem Anspruch nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung ist der Schuldner zum Ersatz des sogenannten Erfüllungsinteresses verpflichtet. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde.
Dieses Erfüllungsinteresse ist nicht notwendig nach dem sogenannten Wertinteresse gemäß § 251 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Hiernach hätte der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die Herstellung nicht möglich ist. Dieses Wertinteresse1 bemisst sich nach einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenswerte des Gläubigers mit denen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung bestanden hätten. Danach wäre der Schadensersatzanspruch der Kläger nicht wegen der behaupteten Ungefährlichkeit der Mobilfunkstrahlen mit null zu bemessen, wie die Revision meint. Stattdessen wäre zu ermitteln, inwieweit das Grundstück der Kläger einen Wertverlust dadurch erleidet, dass in unmittelbarer Nachbarschaft ein Mobilfunksendemast steht.
Wie der Bundesgerichtshof jedoch bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, ist § 251 BGB nicht unmittelbar auf die Berechnung des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB anwendbar. Denn während die §§ 249 ff. BGB auf den Ausgleich des Integritätsinteresses ausgerichtet sind, geht es bei dem Schadensersatz statt der Leistung um das sog. Äquivalenzinteresse2. Wie Leistungsstörungen auszugleichen sind, ist in erster Linie den darauf bezogenen Normen zu entnehmen. Der Schadensersatz statt der Leistung kann deshalb bei einem Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB auch nach dem Herstellungsaufwand bemessen werden3, wenn dies dem Inhalt des Schuldverhältnisses entspricht. So liegt es hier, da die Höhe der Wertdifferenz des Grundstücks der Kläger ihr Leistungsinteresse nicht hinreichend abbildet4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. November 2021 – V ZR 271/20
- vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1997 – V ZR 197/96, NJW 1997, 2595, 2596[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19, ZfIR 2020, 501 Rn. 13 ff.[↩]
- vgl. auch Mohr, JZ 2019, 917, 920[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19, ZfIR 2020, 501 Rn. 34 f. zu der Schadensberechnung anhand der voraussichtlich entstehenden Mängelbeseitigungskosten bei einem Anspruch nach § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB[↩]











