"Legal Newsdesk Sweden": Online-Datenbank mit strafrechtlichen Verurteilungen – und die DSGVO

Die entgeltliche Online-Veröffentlichung strafrechtlicher Verurteilungen stellt grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne der DSGVO dar.

"Legal Newsdesk Sweden": Online-Datenbank mit strafrechtlichen Verurteilungen – und die DSGVO

Die entgeltliche Bereitstellung einer Online-Datenbank mit strafrechtlichen Verurteilungen fällt grundsätzlich nicht unter das datenschutzrechtliche Medienprivileg der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eine solche Tätigkeit ist regelmäßig keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken. Von der Veröffentlichung Betroffenen dürfen deshalb die von der Datenschutz-Grundverordnung gewährleisteten Datenschutzrechte und Rechtsbehelfe nicht entzogen werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden und zugleich die Anforderungen an den Begriff der journalistischen Tätigkeit sowie den Umfang der den Betroffenen zustehenden Rechtsbehelfe konkretisiert.

Ausgangspunkt dieses Vorabentscheidungsverfahrens war die Klage einer in Schweden verurteilten Person gegen ein Unternehmen, das gegen Entgelt eine im Internet zugängliche Datenbank betreibt. Nutzer können dort nach Personen suchen, gegen die Strafverfahren geführt wurden, und die entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen abrufen. Obwohl die betroffene Person die Löschung ihrer Daten verlangt hatte, erfolgte diese erst später entsprechend der unternehmensinternen Speicherpolitik. Daraufhin verlangte sie auf Grundlage der DSGVO Schadensersatz.

Das beklagte Unternehmen berief sich auf eine Besonderheit des schwedischen Rechts. Danach genießt die Datenbank aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Meinungs- und Informationsfreiheit einen besonderen Status, der die Anwendung der DSGVO ausschließt. Betroffenen verbleiben in einem solchen Fall lediglich die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Verleumdung oder einer zivilrechtlichen Klage.

Das vorlegende schwedische Gericht zweifelte jedoch an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der DSGVO und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vor.

Medienprivileg gilt nur für echte journalistische Tätigkeiten

Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte zunächst klar, dass Art. 85 DSGVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit der Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck dürfen sie Ausnahmen oder Abweichungen von den Vorgaben der DSGVO vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere journalistische Tätigkeiten zu ermöglichen.

Diese Öffnungsklausel rechtfertigt jedoch nach Auffassung des Gerichtshofs keine generelle Herausnahme beliebiger Datenverarbeitungen aus dem Anwendungsbereich der DSGVO. Vielmehr dürfen Ausnahmen ausschließlich für Verarbeitungen vorgesehen werden, die tatsächlich journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union präzisiert zugleich den unionsrechtlichen Begriff der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken.

Danach liegt eine journalistische Tätigkeit vor, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, um Informationen, Meinungen oder Ideen nach einer redaktionellen Überarbeitung oder Anpassung beziehungsweise zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie an die Öffentlichkeit zu verbreiten. Außerdem müssen die dargestellten Tatsachen überprüft worden sein. Entscheidend ist damit nicht allein die Veröffentlichung von Informationen, sondern deren journalistische Aufbereitung und Einordnung.

Eine Tätigkeit, die sich darauf beschränkt, strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt online zugänglich zu machen, erfüllt diese Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichtshofs grundsätzlich nicht. Zwar obliegt die abschließende Beurteilung dem nationalen Gericht, die Luxemburger Richter machen jedoch deutlich, dass eine bloße Datenbank ohne redaktionelle Bearbeitung regelmäßig nicht als journalistische Tätigkeit angesehen werden kann.

DSGVO-Rechtsbehelfe dürfen nicht ausgeschlossen werden

Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichtshofs zum Rechtsschutz der Betroffenen.

Nach der Entscheidung dürfen die Mitgliedstaaten Personen, deren Daten verarbeitet werden, nicht die unmittelbar durch die DSGVO gewährleisteten Rechtsbehelfe entziehen. Insbesondere dürfen sie Betroffene nicht darauf verweisen, lediglich Strafanzeige wegen Verleumdung zu erstatten oder zivilrechtliche Ansprüche außerhalb der DSGVO geltend zu machen.

Vielmehr müssen Betroffene die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können. Dazu gehören insbesondere das Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO), der gerichtliche Rechtsschutz gegen Behördenentscheidungen und Verantwortliche (Art. 78 und 79 DSGVO) sowie Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO.

Das Verfahren wurde im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV geführt. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet dabei ausschließlich über die Auslegung des Unionsrechts. Die Anwendung dieser Vorgaben auf den konkreten Sachverhalt bleibt dem vorlegenden schwedischen Gericht vorbehalten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung setzt dem datenschutzrechtlichen Medienprivileg enge Grenzen. Betreiber kommerzieller Datenbanken können sich nicht bereits deshalb auf journalistische Zwecke berufen, weil sie Informationen von öffentlichem Interesse zugänglich machen. Erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche journalistische Tätigkeit mit redaktioneller Bearbeitung, Überprüfung der Inhalte und einer erkennbaren publizistischen Linie. Zugleich stärkt der Gerichtshof der Europäischen Union die Stellung der Betroffenen, indem er klarstellt, dass die in der DSGVO vorgesehenen Datenschutzrechte und Rechtsbehelfe nicht durch nationale Sonderregelungen verdrängt werden dürfen. Das Urteil dürfte deshalb über den Bereich strafrechtlicher Datenbanken hinaus erhebliche Bedeutung für Auskunfteien, Informationsportale und andere Anbieter haben, die personenbezogene Daten öffentlich zugänglich machen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 9. Juli 2026 – C-199/24

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