Von der Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl vorgenommene Einschreibungen (Überbuchungen) sind gegenüber weiteren Studienbewerbern insoweit nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen, als die zusätzlichen Einschreibungen darauf beruhen, dass die Hochschule mit den Zulassungen mehr Studienplätze besetzen wollte, als rechtsförmlich festgesetzt waren.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Auch lassen sich daraus sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten.
Die Hochschulen dürfen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben1. Damit ist die Zahl der als kapazitätswirksam anzu Einschreibungen auf die Zahl zu verringern, die sich nach dem Annahmeverhalten der Studienbewerber ergeben hätte, wenn die Hochschule angestrebt hätte, die in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesene 150 Plätze (statt 160) zu besetzen.
Das Bestreben der Hochschule, 160 statt der ausgewiesenen 150 Plätze zu besetzen, erklärt sich zwar vor dem Hintergrund, dass ihr noch nach dem hier maßgeblichen Berechnungsstichtag (01.04.2013) aus dem Hochschulpakt II neue Mittel in Aussicht gestellt worden waren und sie sich durch die weitere Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung vom 20.08.2013 zur Schaffung weiterer Studienplätze, u. a. 90 in der Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft, verpflichtet hatte, von denen offenbar 10 Plätze dem Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung gestellt werden sollten. Gleichwohl müssen sich andere Studienbewerber, die geltend machen, dass die Kapazität mit der Zulassungszahl von 150 nicht ausgeschöpft sei, die o. g. 11 von der Antragsgegnerin außerhalb des Kapazitätsrechts besetzten Plätze nicht im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG als kapazitäts- und anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen. Es handelt sich zum einen insoweit nicht um kapazitätsrechtlich anzu, weil unabsichtliche Überbuchungen, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 UniZS nach Maßgabe des Annahmeverhaltens in früheren Zulassungsverfahren auf erhöhten Zulassungen zur Vermeidung von Nachrückverfahren beruhen. Ebenso wenig ergibt sich zum anderen eine Kapazitätswirksamkeit dieser 11 Einschreibungen aus dem Kapazitätsrecht selbst. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die von ihr und von der Antragsgegnerin – im Anschluss an die am 13.06.2013 von den Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin beschlossene Aufstockung der Mittel aus dem Hochschulpakt II – angestrebte Erhöhung der Studienplatzzahlen nicht zum Anlass genommen, die kapazitätsrechtlich maßgebliche Verordnung über Zulassungszahlen für das Wintersemester2 entsprechend zu aktualisieren oder nachträglich zu ändern, so dass es hier für die Antragsgegnerin keine kapazitätsrechtlich hinreichende Rechtsgrundlage dafür gab, nunmehr im Hinblick auf Mittel aus dem Hochschulpakt II mehr als die verordnungsrechtlich festgesetzten Plätze besetzen zu wollen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 20.08.2013 war als bloße Verwaltungsvereinbarung nicht geeignet, die Rechtsverordnung über Zulassungszahlen zu verdrängen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von der Situation bei der Lehreinheit BWL im Berechnungszeitraum 2012/2013, als entsprechende in Aussicht gestellte Mittel bereits Grundlage der von der Antragsgegnerin errechneten und von der Freien und Hansestadt Hamburg verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität gewesen waren3.
Die Auffassung, in sog. harten N- C-Fächern sei bei der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter das zulässige Maximum auszuschöpfen, trifft nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu. Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets die höchst zulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten4
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 3 Nc 122/13











