Lässt sich ohne weitere Tatsachenaufklärung nicht feststellen, ob dem Kläger ein von ihm ausschließlich konkret nach dem entgangenen Rohertrag berech-neter Schaden entstanden ist, kann die für den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht1, nicht damit begründet werden, dass der Kläger den Schaden auch abstrakt berechnen könnte.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Vorinstanz offen gelassen, ob der Klägerin ein von ihr konkret nach dem entgangenen Rohertrag berechneter Schaden entstanden ist und die Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin gleichwohl ein Schadensersatzanspruch in gewisser Höhe zusteht, alleine damit begründet, dass die Möglichkeit einer abstrakten Schadensberechnung nach § 252 Abs. 2 BGB bestehe. Damit legt das Oberlandesgericht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung in verfahrensfehlerhafter Weise Sachvortrag zugrunde, den die Klägerin nicht gehalten hat und der überdies ebenso wenig wie das Vorbringen der Klägerin zur Berechnung des konkreten Schadens geeignet gewesen wäre, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines erstattungsfähigen Schadens zu begründen. Einen abstrakt nach der gewöhnlichen Gewinnerwartung berechneten Schaden macht die Klägerin nicht geltend.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2011 – VII ZR 12/09
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2005 – II ZR 144/03, NJW-RR 2005, 1008, 1009 m.w.N.[↩]
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