Ffür ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen allerdings als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Des entschied jetzt das Bundessozialgericht auf die Klage eines Arbeitnehmers, dem bei
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