Ein Laborverantwortlicher hat im Sinne von § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, wenn sich aus dem Ergebnis der von dem Labor durchgeführten Analyse und gegebenenfalls weiteren Umständen ergibt, dass es voraussichtlich nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entspricht.
Unter dieser Voraussetzung hat er die zuständige Behörde auch dann u. a. von dem Ergebnis der Analyse und deren Auftraggeber zu unterrichten, wenn das Labor die Analyse im Rahmen einer sogenannten Freigabeuntersuchung durchgeführt hat, d. h. wenn der auftraggebende Lebensmittelunternehmer das Inverkehrbringen des Lebensmittels von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht bzw. dem Labor erklärt hat, das Lebensmittel in dem unsicheren Zustand nicht in den Verkehr zu bringen.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde darüber gestritten, ob der Verantwortliche eines von der klagenden Laborgesellschaft betriebenen Labors gemäß § 44 Abs. 4a LFGB verpflichtet war, die zuständige Behörde davon zu unterrichten, dass eine in dem Labor durchgeführte Untersuchung von Mandelkernen ein positives Ergebnis in Bezug auf Salmonellen ergeben hatte. Die Gesellschaft betreibt bundesweit private Laboratorien und führt u. a. im Auftrag von Lebensmittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln durch. Im April 2016 beauftragte die Auftraggeberin sie mit einer mikrobiologischen Untersuchung des Produkts „… Mandelkerne“. Am 19.04.2016 testete sie eine Probe des Produkts positiv auf Salmonellen. Sie informierte hiervon die Auftraggeberin und bat um weitere Informationen, u. a. um Mitteilung, ob das Produkt als Lebensmittel in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sei. Die Auftraggeberin verneinte das. Daraufhin entschied ein Mitarbeiter der Laborbetreiberin, den Fall nicht gemäß § 44 Abs. 4a LFGB zu melden. Mit Prüfbericht vom 11.05.2016 übermittelte die Laborbetreiberin der Auftraggeberin das Untersuchungsergebnis. Dem Lebensmittelbehörde wurde der Prüfbericht bei einer Kontrolle im Betrieb der Auftraggeberin bekannt. Mit Bußgeldbescheid vom 02.02.2017 setzte er gegen den Laborverantwortlichen eine Geldbuße fest, weil er entgegen § 44 Abs. 4a LFGB die zuständige Behörde nicht unterrichtet habe. Der Laborverantwortliche legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen.
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage auf Feststellung, dass das Untersuchungsergebnis gemäß Prüfbericht der Laborbetreiberin vom 11.05.2016 keine Meldepflicht im Sinne des § 44 Abs. 4a LFGB ausgelöst habe, abgewiesen1. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Berufung der Laborbetreiberin zurückgewiesen2: Die Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Laborverantwortliche sei als Verantwortlicher des Labors, in dem die Probe des Lebensmittels „… Mandelkerne“ untersucht worden sei, nach § 44 Abs. 4a LFGB verpflichtet gewesen, die zuständige Behörde zu unterrichten. Er habe Grund zu der Annahme gehabt, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde. Ein solcher Grund bestehe auch bei sogenannten Freigabeuntersuchungen, bei denen das Inverkehrbringen des Lebensmittels von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht werde, bzw. dann, wenn der Lebensmittelunternehmer gegenüber dem Labor erkläre, das Lebensmittel in dem unsicheren Zustand nicht in den Verkehr zu bringen. In dieser Auslegung verstoße § 44 Abs. 4a LFGB nicht gegen europäisches Recht. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 habe die Meldepflichten über nicht sichere Lebensmittel nicht vollständig harmonisiert. Die Meldepflicht der Laborverantwortlichen beeinträchtige auch nicht die Berufsausübungsfreiheit der Laborbetreiberin oder ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf hiergegen gerichtete Revision der Laborbetreiberin als unbegründet; das angefochtene Urteil beruhe nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO):
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Zwischen dem Lebensmittelbehörde und dem Laborverantwortlichen ist streitig, ob der Laborverantwortliche gemäß § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB verpflichtet war, die zuständige Behörde von der durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung des Produkts „… Mandelkerne“ zu unterrichten. Im Streit steht damit – wie das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit Bundesrecht angenommen hat – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO; die Laborbetreiberin selbst muss hieran nicht unmittelbar beteiligt sein3. Die Laborbetreiberin, die ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte (§ 43 Abs. 2 VwGO), hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Hieran hat sich im insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts nichts geändert.
Die Klage ist nicht begründet. Die Laborbetreiberin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass der Laborverantwortliche gemäß § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB verpflichtet war, die zuständige Behörde von der mikrobiologischen Untersuchung der beprobten „… Mandelkerne“ zu unterrichten.
Gemäß § 44 Abs. 4a Satz 1 des Lebensmittel, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der bei Vorliegen des Untersuchungsergebnisses (19.04.2016) und des Prüfberichts (11.05.2016) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.06.20134 hat der Verantwortliche eines Labors, das Analysen bei Lebensmitteln durchführt, die zuständige Behörde von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der angewandten Analysenmethode und dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten, wenn er aufgrund einer von dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme hat, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit5 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden; Lebensmittel gelten nach Absatz 2 der Vorschrift als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
Ein Laborverantwortlicher hat im Sinne von § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, wenn sich aus dem Ergebnis der von dem Labor durchgeführten Analyse und gegebenenfalls weiteren Umständen ergibt, dass es voraussichtlich nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entspricht. Maßgebend sind die tatsächlichen Umstände und deren zutreffende rechtliche Bewertung. Für das Bestehen der Mitteilungspflicht kommt es – anders als möglicherweise für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 60 Abs. 2 Nr. 22 LFGB – auf die subjektive Vorstellung des Laborverantwortlichen und die Vertretbarkeit seiner rechtlichen Bewertung der tatsächlichen Umstände nicht an. Auf der insoweit anderen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts6 beruht das angefochtene Urteil nicht.
Besteht ein Grund in diesem Sinne, hat der Verantwortliche auch dann gemäß § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn das Labor die Analyse im Rahmen einer sogenannten Freigabeuntersuchung durchgeführt hat, d. h. wenn der auftraggebende Lebensmittelunternehmer das Inverkehrbringen des Lebensmittels von einer beanstandungsfreien Analyse abhängig gemacht bzw. dem Labor erklärt hat, das Lebensmittel in dem unsicheren Zustand nicht in den Verkehr zu bringen. Davon ist das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit Bundesrecht ausgegangen.
Anhaltspunkte dafür, dass Laborverantwortliche bei einer Freigabeuntersuchung nicht meldepflichtig sein sollen, ergeben sich weder aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB noch aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.20117 als Reaktion auf den sogenannten Dioxinskandal in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch eingefügt. Die Meldepflichten nur der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer gingen aus Sicht der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf nicht weit genug; es sei notwendig, den Kreis der Meldepflichtigen zu erweitern auf die Verantwortlichen von Laboratorien, die Analysen von Futtermitteln oder Lebensmitteln durchführten8. Die Meldepflicht sollte nicht nur – wie bei den Lebensmittelunternehmern nach § 44 Abs. 4 Satz 1 LFGB – bestehen, wenn das Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegt, sondern wenn es einem Verkehrsverbot „unterliegen würde“; damit sollte verdeutlicht werden, dass die Adressaten für eine Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit eines Erzeugnisses nicht die Labore sind9. Von der Entscheidung des Lebensmittelunternehmers über das Inverkehrbringen des beprobten Lebensmittels ist die Meldepflicht des Laborverantwortlichen nicht abhängig gemacht worden.
Die Gesetzessystematik stützt das Auslegungsergebnis. Ein Lebensmittelunternehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt hat, einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, hat gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 LFGB die zuständige Behörde zu unterrichten. Eine solche Unterrichtung ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer nachvollziehbar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrsverbot nicht mehr unterliegt (§ 44 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LFGB). Eine entsprechende Ausnahme enthält § 44 Abs. 4a LFGB für die Meldepflicht des Laborverantwortlichen nicht. Für eine unbeabsichtigte Regelungslücke fehlt jeder Anhalt; eine solche Ausnahme liegt für die Meldepflicht des Laborverantwortlichen schon deshalb fern, weil er die entsprechenden Erklärungen des Lebensmittelunternehmers nicht überprüfen könnte.
Es ist – anders als die Laborbetreiberin meint – kein Wertungswiderspruch, dass der Lebensmittelunternehmer das Analyseergebnis des Labors nicht melden und zudem die Behörde auch dann nicht unterrichten muss, wenn er ohne Analyse in einem Labor Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, aber noch nicht in Verkehr gebrachtes Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde. Anlass, ein Labor mit der Analyse zu beauftragen, besteht insbesondere, wenn der Lebensmittelunternehmer Kontaminationen des Lebensmittels oder andere Beeinträchtigungen seiner Sicherheit nicht durch bloße Sichtkontrolle oder einfache Testverfahren feststellen kann. Bei einem positiven Analyseergebnis bereits den Laborverantwortlichen und nicht erst nach Übermittlung des Analyseergebnisses den Lebensmittelunternehmer zur Meldung zu verpflichten, verschafft der Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt Kenntnis von der Beanstandung und verbessert ihre Möglichkeiten, wirksam zu kontrollieren, ob der betroffene Unternehmer seine lebensmittelrechtlichen Pflichten erfüllt. Daran besteht insbesondere bei Lebensmitteln, deren Unsicherheit ohne eine Laboranalyse nicht erkennbar ist, ein berechtigtes Interesse.
Die Meldepflicht des Laborverantwortlichen von den Erklärungen des Lebensmittelunternehmers zur weiteren Behandlung des unsicheren Lebensmittels abhängig zu machen, widerspräche schließlich auch dem Ziel des Gesetzes, neben den Lebensmittelunternehmern Personen in den Kreis der Meldepflichtigen einzubeziehen, die das Lebensmittel nicht selbst herstellen, behandeln oder vertreiben und insoweit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen10. Der Vorschrift bliebe zudem kaum ein Anwendungsbereich. Dass der Lebensmittelunternehmer nach Übermittlung des Analyseergebnisses dem Laborverantwortlichen ankündigt, das unsichere Lebensmittel verbotswidrig in Verkehr zu bringen, oder sich zu seinen Absichten verschweigt, dürfte eine eher seltene Ausnahme sein.
In der dargelegten Auslegung ist § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ein Ersuchen um Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich11. Für die gegenteilige Auffassung findet sich weder im Unionsrecht noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein hinreichender Anhaltspunkt.
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verpflichtet – insoweit seit ihrem Inkrafttreten unverändert – lediglich die Lebensmittelunternehmer zu einer Unterrichtung der zuständigen Behörde. Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten (Art.19 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 178/2002). Erkennt er oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit (Art.19 Abs. 3 Satz 1 VO Nr. 178/2002). Eine Verpflichtung der Labore oder Laborverantwortlichen, die zuständige Behörde von positiven Analyseergebnissen zu unterrichten, sieht die Verordnung nicht vor. Sie steht nationalen Regelungen, die die Gewinnung von Informationen über unsichere Lebensmittel auch bei Laboren oder Laborverantwortlichen ermöglichen, jedoch nicht entgegen. Die Verordnung soll die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln schaffen und dabei ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 178/2002 sowie Erwägungsgründe 1 und 5). Die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, die sich aus Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002 und gegebenenfalls spezifischen Bestimmungen der Gemeinschaft (vgl. Art. 14 Abs. 7 VO Nr. 178/2002) ergeben, werden durch ergänzende Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Unterrichtung der Behörden weder verschärft noch gemildert. Nach Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 setzen die Mitgliedstaaten das Lebensmittelrecht durch und überprüfen, dass dessen Anforderungen von den Lebensmittelunternehmern eingehalten werden; hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch. Im Hinblick auf die Zulässigkeit anderer als in der Verordnung ausdrücklich genannter Maßnahmen steht die Verordnung nicht einer nationalen Regelung entgegen, die eine Information der Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung des Lebensmittelunternehmers nicht nur erlaubt, wenn – wie in Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 vorgesehen – ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, sondern auch, wenn es für den Verzehr durch den Menschen nur ungeeignet ist; das hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden12. Die Verordnung hat den Bereich der Lebensmittelsicherheit mithin nicht – wie die Laborbetreiberin meint – vollständig harmonisiert. Auch die Meldepflicht der Laborverantwortlichen soll die Durchsetzung der unionsrechtlichen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit verbessern, indem sie die Meldepflichten der Lebensmittelunternehmer nach Art.19 VO (EG) Nr. 178/2002 um einen weiteren Meldeweg ergänzt. Dass primär die Lebensmittelunternehmer und nicht die zuständigen Kontrollbehörden für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit verantwortlich sind13, wird dadurch nicht infrage gestellt. Inwiefern die Meldepflicht der Laborverantwortlichen nach § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gefährden sollte, hat die Laborbetreiberin nicht dargelegt. Der Meldepflicht unterliegen allein inländische Labore, soweit sie eine im Inland von einem Lebensmittel gezogene Probe analysiert haben. Für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt14 ist nichts ersichtlich.
Auch aus Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Ziffer 7 des Abschnitts „Dioxinüberwachung“ der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.01.2005 mit Vorschriften über Futtermittelhygiene15 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 225/2012 der Kommission vom 15.03.201216 ergibt sich nicht, dass das Unionsrecht den Kreis der Meldepflichtigen abschließend geregelt hat. Nach dieser Vorschrift muss ein Futtermittelunternehmer, der ein Labor mit der Durchführung einer Untersuchung seines Erzeugnisses auf Dioxine beauftragt hat, das Labor anweisen, eine festgestellte Überschreitung der festgelegten Dioxinhöchstgehalte der zuständigen Behörde zu melden. Die Vorschrift ist nicht an das Labor, sondern den Futtermittelunternehmer gerichtet; im Ergebnis muss aber auch nach dieser Vorschrift das Labor die zuständige Behörde informieren17. Außerhalb der Dioxinüberwachung von Erzeugnissen für die Futtermittelherstellung hat die Europäische Union eine Unterrichtung der zuständigen Behörden durch die Labore auf Unionsebene nicht für erforderlich gehalten; für Lebensmittel sah die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene18 in der hier maßgebenden, zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.200919 geänderten Fassung eine vergleichbare Regelung nicht vor. Für die Annahme, die Europäische Union habe die Mitgliedstaaten hindern wollen, aufgrund nationaler Rechtsvorschriften bei Laboren Informationen über unsichere Lebensmittel zu gewinnen, fehlt auch insoweit ein Anhaltspunkt.
§ 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB ist in der dargelegten Auslegung auch mit den Grundrechten der Betreiber von Laboren vereinbar.
Maßgebend sind die Grundrechte des Grundgesetzes und nicht der Grundrechtecharta der Europäischen Union. Das hat das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts20 zutreffend dargelegt. Die aus nationalem Recht folgende Meldepflicht der Laborverantwortlichen ist – wie ausgeführt – nicht unionsrechtlich determiniert.
Die Meldepflicht der Laborverantwortlichen auch bei Freigabeuntersuchungen verstößt nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art.19 Abs. 3 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber der Labore.
Anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, greift die Meldepflicht in die Berufsausübungsfreiheit der Laborbetreiber ein. Die Berufsausübungsfreiheit schützt nicht nur gegen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sondern auch gegen die Auferlegung anderer beruflicher Pflichten. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung allerdings nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben21. Unmittelbar bezieht sich § 44 Abs. 4a LFGB auf die Berufstätigkeit der Laborverantwortlichen und nicht der Laborbetreiber. Die bußgeldbewehrte Meldepflicht der Laborverantwortlichen hat aber objektiv eine auch die Tätigkeit der Laborbetreiber regelnde Tendenz. Sie müssen dafür sorgen, dass gesetzliche Vorgaben in ihrem Betrieb eingehalten werden.
Der unmittelbar durch Gesetz erfolgende Eingriff ist gerechtfertigt. Die Regelung des § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB ist verhältnismäßig; im Übrigen ist ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht zweifelhaft. Die Meldepflicht der Laborverantwortlichen dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, die Verbraucher vor Lebensmitteln zu schützen, die nicht sicher sind, weil davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 178/2002). Die Meldepflicht ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen22. Sie verschafft der zuständigen Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Information, dass ein Lebensmittel wahrscheinlich nicht sicher ist, und ermöglicht ihr dadurch, wirksam zu überwachen, ob die betroffenen Lebensmittelunternehmer ihre lebensmittelrechtlichen Pflichten erfüllen. Die Behörde kann so gegebenenfalls zeitnah die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Lebensmittelrechts ergreifen (vgl. Art. 54 der Verordnung Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz23 und Art. 138 Abs. 1 VO 2017/625). Ein milderes, aber zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich.
Der mit der Meldepflicht verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung stehen nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Laborbetreiber24. Der Schutz der Verbraucher vor nicht sicheren Lebensmitteln hat ein hohes Gewicht. Die frühe Information der zuständigen Behörde über einen in einem Labor festgestellten Grund zu der Annahme, dass ein Lebensmittel nicht sicher ist, kann erheblich dazu beitragen, dass die betroffenen Lebensmittelunternehmer ihre gesetzlichen Pflichten beachten und die Behörden etwaige Verstöße gegen das Lebensmittelrecht frühzeitig beenden und erneute Verstöße verhindern. Das gilt auch, wenn es im einzelnen Fall keinen konkreten Anhalt dafür gibt, dass der betroffene Lebensmittelunternehmer das unsichere Lebensmittel verbotswidrig in Verkehr bringen wird.
Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Laborbetreiber wiegt nicht besonders schwer. Die Bewertung, ob das Analyseergebnis einen Grund für die Annahme liefert, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot unterliegen würde, und die Unterrichtung der zuständigen Behörde dürften einem Laborverantwortlichen mit der für diese Funktion erforderlichen Fachkunde keinen größeren Aufwand verursachen. Ein grundrechtlich geschütztes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss er nicht offenbaren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen25. Dass die Analyse eines Lebensmittels Grund zu der Annahme gibt, das Lebensmittel sei nicht sicher, ist keine auf das Labor bezogene, für seine Erwerbstätigkeit relevante Tatsache. Auch dem betroffenen Lebensmittelunternehmer verschafft diese Tatsache kein Wissen, das er unter Ausschließung von Konkurrenten für den eigenen Erwerb nutzen könnte26. Er darf ein solches Lebensmittel nicht in Verkehr bringen (vgl. Art. 14 Abs. 1 VO Nr. 178/2002). Die Meldepflicht beeinträchtigt allerdings die Vertraulichkeit hinsichtlich der in Auftrag gegebenen Analyse, die der Lebensmittelunternehmer und der Laborbetreiber in aller Regel jedenfalls stillschweigend vereinbart haben dürften. Die Laborverantwortlichen müssen jedoch nur die zuständige Behörde und nicht die Öffentlichkeit unterrichten. Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde kommt nur unter den Voraussetzungen von Art. 10 VO (EG) Nr. 178/2002 und § 40 LFGB in Betracht.
Angesichts der begrenzten Auswirkungen der Unterrichtungspflicht auf die Berufsausübung der Laborbetreiber ist es – auch unter Berücksichtigung ihres Interesses am Schutz ihrer Auftraggeber – nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das dargelegte öffentliche Interesse an einem wirksamen Schutz der Verbraucher vor nicht sicheren Lebensmitteln höher gewichtet hat.
Sollte die Meldepflicht der Laborverantwortlichen nach § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB zugleich in das Recht der Laborbetreiber auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art.19 Abs. 3 GG), wäre auch dieser Eingriff aus den zu Art. 12 Abs. 1 GG dargelegten Gründen gerechtfertigt.
Danach hat das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seinen tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Laborbetreiberin Revisionsgründe nicht vorgebracht hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass der Laborverantwortliche gemäß § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB verpflichtet war, die zuständige Behörde von der am 19.04.2016 durchgeführten und im Prüfbericht vom 11.05.2016 ausgewerteten mikrobiologischen Untersuchung des Produkts „… Mandelkerne“ zu unterrichten. Die für den Verkauf fertig verpackten Mandelkerne waren mit Salmonellen belastet. Das hatte die Analyse der von den Mandelkernen gezogenen Probe im Labor der Laborbetreiberin ergeben. Damit hatte der Laborverantwortliche als Verantwortlicher des Labors Grund zu der Annahme, dass die Mandelkerne einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 C 7.22
- VG Aachen, Urteil vom 08.12.2017 – 7 K 1859/17[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 21.02.2022 – 9 A 361/18[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.1997 – 8 C 23.96, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128 S. 14 f.; und vom 14.04.2005 – 3 C 3.04, Buchholz 442.16 § 33 StVZO Nr. 1 S. 4[↩]
- BGBl. I S. 1426[↩]
- ABl. L 31 S. 1[↩]
- vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 08.03.2021 – 20 CS 20.27 20 – ZLR 2021, 702 Rn. 21[↩]
- BGBl. I S. 1608[↩]
- BT-Drs. 17/4984 S. 24[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/5953 S. 29[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/4984 S. 24[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C-561/19 [ECLI:??EU:??C:??2021:??799], Consorzio Italian Management, Rn. 39 ff., 66[↩]
- BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 – C-636/11 [ECLI:??EU:??C:??2013:??227], Berger, Rn. 37[↩]
- vgl. Erwägungsgrund 30 der VO Nr. 178/2002[↩]
- vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19.01.2017 – C-282/15 [ECLI:??EU:??C:??2017:??26], Queisser Pharma, Rn. 39 ff.[↩]
- ABl. L 35 S. 1[↩]
- ABl. L 77 S. 1[↩]
- vgl. zur Meldepflicht amtlicher Laboratorien Art. 38 VO 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2017 u. a. über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts, ABl. L 95 S. 1[↩]
- ABl. L 139 S. 1[↩]
- ABl. L 87 S. 109[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.11.2019 – 1 BvR 276/17, BVerfGE 152, 216 Rn. 77 ff.; und vom 27.04.2021 – 2 BvR 206/14, BVerfGE 158, 1 Rn. 36 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 916/11 u. a., BVerfGE 156, 63 Rn. 224[↩]
- vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1.21, BVerwGE 177, 60 Rn. 59[↩]
- ABl. L 165 S. 1, berichtigt ABl. L 191 S. 1[↩]
- vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1.21, BVerwGE 177, 60 Rn. 75[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 – 2 BvR 206/14 -? BVerfGE 158, 1 Rn. 50 m. w. N.[↩]
- vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 a. a. O. Rn. 52[↩]










