Ein Sachmangel kann vorliegen, wenn von der Kaufsache eine Gesundheitsgefahr ausgeht, mit der der Käufer im Allgemeinen nicht rechnen muss. Ein Sachmangel kann auch vorliegen, wenn zwar der Einsatz einer gesundheitsgefährdenden Substanz in der Produktion weit verbreitet ist, ihr Gehalt jedoch ein Vielfaches über den üblicherweise gemessenen Werten liegt und daraus die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Kaufsache nicht dem Stand der Technik entsprechend unter schonendem Einsatz des Gefahrenstoffes hergestellt wurde (hier: hoher Gehalt von Ameisensäure in einer Ledercouch).
Nach § 434 Absatz 1 Nr. 2 BGB ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Die Dämpfe von Ameisensäure können als geruchsstörend empfunden werden und bei empfindlichen Personen eine reizende Wirkung auf Augen, Atemwege und Haut haben1. Trotz dieser Umstände ist der Einsatz von Ameisensäure bei der Verarbeitung von Leder weit verbreitet und anerkannt. Der Stoff sorgt für eine einheitliche Gerbung der Tierhaut und hilft dabei, Farbstoffe zu fixieren. Der Gehalt der Ameisensäure liegt in der hier streitgegenständlichen Ledercouch weit über den üblichen Werten.
Es gibt allerdings keine Grenzwerte für Ameisensäure in Lederprodukten. Die Richtlinie 2006/15/EG vom 07.02.2006 gibt lediglich Vorgaben für die Konzentration von Arbeitsstoffen in der Raumluft von Arbeitsstätten (Artikel 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/24/EG). Die vermittels Thermodesorption ermittelten Emissionswerte geben hingegen Auskunft über den flüchtigen Stoff im untersuchten Material. Die Werte führen nach Angaben der Sachverständigen T. nicht zwangsläufig zu einer entsprechend hohen Konzentration dieser Substanz in der Raumluft.
Auch das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung macht in den auf ihrer Internetseite veröffentlichten Güte- und Prüfbestimmungen für Möbel des Jahres 2013 (RAL-GZ 430) keine Vorgaben an das Ledermaterial in Bezug auf Ameisensäure.
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung oder Verbandsempfehlung schließt die Beurteilung als Sachmangel indes nicht aus. Maßgebend ist bei Anwendung von § 434 Absatz 1 Nr. 2 Alternative 2 BGB vielmehr, ob die Eigenschaften bei Sachen der gleichen Art – also anderen Ledersofas – üblich sind. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau2. Abzustellen ist auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers3. Gütebestimmungen wie die RAL-GZ 430 geben hierüber keine abschließende Auskunft. Maßgebend ist vielmehr, ob die Kaufsache dem Stand der Technik entspricht4.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Ledercouch diesem Maßstab nicht gerecht wird. Der Einsatz von Ameisensäure entspricht zwar den weit verbreiteten Verarbeitungsprozessen bei Lederwaren. Aus diesem Grund ist ein gewisser Wert von Ameisensäure auch üblich. Hiermit kann ein durchschnittlicher Käufer rechnen, selbst wenn diese Eigenschaft beim Kauf eines Ledersofas im Allgemeinen nicht im Vordergrund seiner Kaufentscheidung stehen dürfte. Er geht, wenngleich unbewusst, von den ihm bekannten Eigenschaften des Leders aus, das üblicherweise weniger Ameisensäure enthält.
Im vorliegenden Fall sind die üblichen Werte um ein Vielfaches überschritten. Die Sachverständige hat angegeben, dass die Ergebnisse einer Thermodesorptionsanalyse von Leder in der Regel einstellig sind, normalerweise aber höchstens 20 µg/g betragen. Zwar werden in ihrem Institut keine Statistiken geführt. Die Sachverständige selbst führt indes rund 150 Analysen pro Jahr durch. Dies ist eine ausreichende Grundlage für einen Erfahrungssatz und die Schlussfolgerung, dass der vorliegend gemessene Gehalt von 81 µg/g weit über den üblichen Werten liegt. Die Festlegung eines konkreten Grenzwertes ist nicht erforderlich, um die weitere Schlussfolgerung zu ziehen, dass es offenkundig nach dem Stand der Technik möglich ist, mit dem Einsatz von weniger Ameisensäure den üblichen Qualitätsanforderungen eines Lederprodukts gerecht zu werden. Der Käufer kann erwarten, dass der Hersteller unter solchen Bedingungen produziert, die das Risiko einer Gesundheitsgefährdung dem Stand der Technik entsprechend gering halten.
Der Rücktritt ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Kausalität zwischen dem Sachmangel und den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Ehemannes der Käuferin nicht nachgewiesen ist. Nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt nur ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die verletzte Pflicht aus dem Kaufvertrag ist hier schon die Lieferung eines gesundheitsgefährdenden Produkts, nicht erst die Lieferung einer krankmachenden Ware.
Ob ein Sachmangel unerheblich ist, ist nach einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Dabei ist in zwei Schritten zu gewichten, nämlich erstens nach dem Maß der Abweichung hinsichtlich des betroffenen Qualitätsaspekts und zweitens hinsichtlich der Bedeutung dieses konkreten Qualitätsaspekts für das Ganze der Leistung: Je geringer die Bedeutsamkeit des betroffenen Leistungsaspekts für das gesamthafte Gläubigerinteresse ist, desto größer wird die Soll-Ist-Abweichung hinsichtlich des betroffenen Leistungsaspekts sein müssen, um als erheblich zu erscheinen5.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausdünstungen von Ameisensäure das Risiko von Gesundheitsbeeinträchtigungen erhöhen. Ob sie eintreten, hängt von der subjektiven Disposition der Nutzer ab. Den Sachmangel als unerheblich einzustufen, käme somit allenfalls – wenngleich nicht zwingend – in Betracht, wenn die Nutzer der Couch über keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen klagten. Vorliegend hat indes der Ehemann der Klägerin Kopfschmerzen und entzündete Augen beschrieben. Ob sie tatsächlich von der Couch herrühren, muss wegen der beschriebenen Wirkungen von Ameisensäure nicht aufgeklärt werden. Im Übrigen liegt die Beweislast für die Unerheblichkeit des Sachmangels auch bei der Beklagten.
In der Rechtsfolge des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Absatz 1 BGB i.V.m. § 348 BGB). Die Käuferin kann mithin den Kaufpreis von 6.000,00 € abzüglich gezogener Nutzungen verlangen. Die Anrechnung erfolgt in der Höhe, wie die Käuferin die Gebrauchsvorteile tatsächlich, d.h. unabhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung6, bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gehabt hat.
Nach diesen Maßstäben ist die Nutzungsentschädigung für die Zeit von Mitte März 2012 bis Mitte November 2014 zu bestimmen. Der Höhe nach ist nach dem Vortrag der Beklagten, die vom Sachverständigen B. bestätigt wurden, von einer zehnjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Bei einem Kaufpreis von 6.000,00 € sind pro Monat 50,00 € Nutzungsentschädigung anzusetzen.
Für die Beschädigung der Ledercouch durch die Probenentnahme zur Ermittlung gesundheitsschädlicher Stoffe ist kein Wertersatz gem. § 346 Absatz 2 Nr. 3 BGB anzusetzen. Insoweit hat die Beklagte die Verschlechterung der Kaufsache im Sinne von § 346 Absatz 3 Nr. 2 Alt. 1 BGB selbst zu vertreten, da sie den Kaufvertrag trotz berechtigten Rücktritts nicht rückabgewickelt hat und die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche die teilweise Zerstörung der Ledercouch veranlassen musste.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15. Dezember 2014 – 27 O 324/13
- vgl. die Eintragung in der GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2007 – 9 U 239/06 15[↩]
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundestagsdrucksache 14/6040, Seite 214[↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 – I-3 U 12/04, 3 U 12/04 25[↩]
- MünchKomm-BGB/Ernst, § 323 Rn. 243c[↩]
- Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, § 346 BGB Rn. 33[↩]
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- Schreibblock: Nicolay Frolochkin











