Der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellte Vollstreckungsbeamte einer gesetzlichen Krankenkasse, die als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, stellt keine Vollstreckungsbehörde dar, welche den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid des Sozialversicherungsträgers gegen den Schuldner nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a LVwVG BW ersuchen kann.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betreibt eine gesetzliche Krankenkasse, die aufgrund der Größe ihres Zuständigkeitsgebietes als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 563, 55 € aus einem von ihr am 29.06.2009 erlassenen Leistungsbescheid. Der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X für sie bestellte Vollstreckungsbeamte ersuchte den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht M. um die Pfändung körperlicher Sachen des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher wies das auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG), § 15a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) gestützte Vollstreckungsersuchen mit der Begründung zurück, die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren sei über ihn nicht möglich, weil er keine Behörde im Sinne der § 4 VwVG, § 3 SGB X sei und Amtshilfe nur in begründeten Einzelfällen gewährt werden könne. Eine Beauftragung des Gerichtsvollziehers sei nur nach § 66 Abs. 4 SGB X möglich.
Die gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung der Krankenkasse hat das Amtsgericht Mosbach – Vollstreckungsgericht – zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Krankenkasse hat das Landgericht Mosbach ebenfalls zurückgewiesen2, da die Voraussetzungen der von der Krankenkasse begehrten Vollstreckung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a LVwVG BW durch den Gerichtsvollzieher nicht erfüllt seien. Für die Vollstreckung zugunsten bundesunmittelbarer Körperschaften wie der Krankenkasse gelte gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Soweit die Krankenkasse den Gerichtsvollzieher um Amtshilfe nach § 5 Abs. 2 VwVG ersuche, scheitere dies daran, dass die von der Krankenkasse begehrte Amtshilfe nur für Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 4 VwVG gewährt werde, worunter die Krankenkasse nicht falle. Zuständig für die Vollstreckung seien gemäß § 4 Buchst. b VwVG in Ermangelung besonderer Vollstreckungsbehörden nach § 4 Buchst. a VwVG die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, d.h. die Hauptzollämter. Zwar verfüge auch die Krankenkasse über eigene Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamte nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine besondere Vollstreckungsbehörde gemäß § 4 Buchst. a VwVG. § 5 Abs. 2 VwVG sei ferner restriktiv dahingehend auszulegen, dass der Adressat eines Amtshilfeersuchens nur eine Behörde sein könne, was auf den Gerichtsvollzieher seiner allgemeinen Stellung nach nicht zutreffe. Da § 15a LVwVG BW als Landesrecht nur über die Verweisung in § 5 Abs. 2 VwVG Anwendung finden könne, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen, scheide § 15a LVwVG BW als Rechtsgrundlage der Amtshilfe durch den Gerichtsvollzieher aus.
Der Bundesgerichtshof sah dies nun ebenso und hat auch die Rechtsbeschwerde der Krankenkasse als unbegründet zurückgewiesen:
Der Gerichtsvollzieher hat sich zu Recht als unzuständig angesehen.
Der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellte Vollstreckungsbeamte der Krankenkasse stellt keine Vollstreckungsbehörde dar, welche den Gerichtsvollzieher um Beitreibung der Forderung gegen den Schuldner nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a LVwVG BW ersuchen kann.
Nach § 15a Abs. 1 LVwVG BW können die Vollstreckungsbehörden auch die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg nicht unterliegen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt für die Vollstreckung zugunsten der bundesunmittelbaren Körperschaften, zu denen nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG die Krankenkasse zählt, das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes. Gemäß § 4 VwVG sind Vollstreckungsbehörden die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges (Buchst. a) oder die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchst. a nicht getroffen worden ist (Buchst. b). Im Falle des § 4 VwVG richten sich gemäß § 5 Abs. 1 VwVG das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz nach bestimmten dort aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen (§ 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 15a LVwVG BW).
Vollstreckungsbehörde ist hiernach das zuständige Hauptzollamt. Da eine Bestimmung nach § 4 Buchst. a VwVG für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger – wie die Krankenkasse – nicht getroffen worden ist, sind nach § 4 Buchst. b, § 5 Abs. 1 VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 3 Finanzverwaltungsgesetz die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung – Hauptzollämter – Vollstreckungsbehörden auch für den Bereich der Sozialversicherung3. Die Hauptzollämter werden im Wege einer spezialgesetzlich geregelten Vollstreckungshilfe, bei der es sich um eine für das Vollstreckungsverfahren konkretisierte Form der Amtshilfe handelt, für die Gläubigerbehörde als anordnende Behörde tätig4.
Es kann dahinstehen, ob § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a Abs. 1 LVwVG BW den Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ihrerseits die Möglichkeit eröffnen, den Gerichtsvollzieher um Beitreibung von Forderungen zu ersuchen. Die vorliegende Konstellation ist eine andere, da die Krankenkasse nicht das zuständige Hauptzollamt nach § 4 Buchst. b VwVG im Wege der Amtshilfe um Vollstreckung ersucht, welches seinerseits den Gerichtsvollzieher nach § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a Abs. 1 LVwVG BW um Beitreibung gebeten hat5. Vielmehr verfügt die Krankenkasse über eigenes Vollstreckungspersonal im Sinne der Ermächtigung des § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen für die Behörde eigene Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamte bestellt werden können. Der danach bestellte Vollstreckungsbeamte kann zwar den nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellten Vollziehungsbeamten, nicht jedoch anders als die Rechtsbeschwerde meint – als Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher unmittelbar um Beitreibung ersuchen.
§ 66 SGB X eröffnet bundesunmittelbaren Körperschaften wie der Krankenkasse in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz grundsätzlich wahlweise die Verwaltungsvollstreckung mit eigenen Vollstreckungsorganen nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X oder durch die zuständige Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 4 VwVG oder aber die Vollstreckung durch die Vollstreckungsorgane der Zivilprozessordnung gemäß § 66 Abs. 4 SGB X. Bei letzterer Möglichkeit handelt es sich nicht um eine Form der Amtshilfe. Vielmehr hat die Gläubigerbehörde dort dieselbe Stellung wie ein privater Gläubiger und die Vollstreckung setzt nach der allgemeinen Regel des § 750 Abs. 1 ZPO Titel, Klausel und Zustellung voraus6.
Wählt die Krankenkasse den Weg der Vollstreckung des eigenen Leistungsbescheids durch eigenes Personal nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X (sog. Eigenvollstreckung), nehmen die eigenen Bediensteten, welche zu Vollstreckungsbeamten bestellt sind, zwar Befugnisse einer Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 4 VwVG wahr7. Die Befugnisse dienen aber lediglich jener Eigenvollstreckung. Durch die Wahrnehmung der Befugnisse einer Vollstreckungsbehörde wird der Vollstreckungsbeamte der Krankenkasse nicht selbst zu einer Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, welche ihrerseits befugt ist, Vollstreckungshilfe vom Gerichtsvollzieher zu verlangen. Der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellte Vollstreckungsbeamte einer gesetzlichen Krankenkasse, die als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, stellt keine Vollstreckungsbehörde dar, welche den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid des Sozialversicherungsträgers gegen den Schuldner nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a LVwVG BW ersuchen kann8.
Hierfür sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik der gesetzlichen Regelungen.
Der Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X wird vom Gesetz nicht als Vollstreckungsbehörde bezeichnet. Auch wird nicht angeordnet, dass er als Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes handelt, was darauf schließen lässt, dass er trotz seiner Befugnisse zur Eigenvollstreckung, die sachlich denen einer Vollstreckungsbehörde entsprechen (vgl. dazu § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. den Vorschriften der Abgabenordnung), gerade keine Vollstreckungsbehörde ist und einer solchen daher im Übrigen auch nicht gleichgestellt wird. In anderen Zusammenhängen existieren dagegen gesetzliche Bestimmungen, welche die Vollstreckungsbehörde abweichend von § 4 VwVG festlegen und dieser Vorschrift als Spezialregelung vorgehen9. § 136 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) bestimmt etwa, dass bei der Vollstreckung von Geldforderungen nach dem FlurbG die §§ 1-5 VwVG sinngemäß gelten (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und dabei die Flurbereinigungsbehörde Vollstreckungsbehörde ist (§ 136 Abs. 2 FlurbG). Abweichend von § 4 VwVG gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörden finden sich auch in § 38 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Parteiengesetz (ParteiG), wonach der Bundeswahlleiter in den in § 38 Abs. 1 ParteiG genannten Fällen Vollstreckungsbehörde ist10, desgleichen der Präsident des Deutschen Bundestages nach Maßgabe von § 38 Abs. 2 ParteiG. Der Umstand, dass für den Vollstreckungsbeamten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X demgegenüber keine entsprechende Anordnung existiert, legt nahe, ihn auch nicht als Vollstreckungsbehörde anzusehen.
Gegen die Berechtigung des Vollstreckungsbeamten der Krankenkasse, den Gerichtsvollzieher unmittelbar um Beitreibung zu ersuchen, spricht auch der Regelungszusammenhang innerhalb des § 66 SGB X. So hat die Krankenkasse die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe von § 66 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beauftragen (vgl. § 38 Nr. 9, § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVGA). Dies rechtfertigt im Umkehrschluss, dass sie auf anderem Wege – nämlich über die für die Gläubigerbehörde kostenfreie Amts- beziehungsweise Vollstreckungshilfe11 nicht unmittelbar auf den Gerichtsvollzieher zurückgreifen kann. Wenn die Krankenkasse den mit der ZPO-Vollstreckung verbundenen höheren Aufwand, etwa das Erfordernis einer vollstreckbaren Titelausfertigung, eine damit einhergehende höhere Fehleranfälligkeit12 sowie eine mögliche Kostenlast (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gerichtsvollzieherkostengesetz zur Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers) vermeiden will, bleibt es ihr unbenommen, stattdessen die Verwaltungsvollstreckung über die Hauptzollämter nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 4 Buchst. b VwVG oder die Eigenvollstreckung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu wählen.
Diese Auslegung wird ferner durch Sinn und Zweck des Gesetzes gestützt. Die Vollstreckung durch eigene Bedienstete nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X soll es dem Sozialleistungsträger ermöglichen, gerade ohne Amtshilfe einer anderen Behörde, damit im Einzelfall schneller, jedenfalls aber in eigener Gestaltungsverantwortung im Rahmen geltenden Rechts, selbst zu vollstrecken13. Aus diesem Grund sieht § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht nur die Bestellung von eigenen fachlich geeigneten Bediensteten als Vollstreckungsbeamte, sondern auch die Bestellung von Vollziehungsbeamten vor, die im Rahmen der Eigenvollstreckung Aufgaben übernehmen können (vgl. §§ 281 ff. AO), die nach der Zivilprozessordnung dem Gerichtsvollzieher obliegen. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen des Schuldners durch Pfändung körperlicher Sachen (§ 281 Abs. 1 AO) kann durch die für die Krankenkasse bestellten Vollziehungsbeamten erfolgen (§ 285 Abs. 1 AO), sodass ein Bedürfnis für die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nicht anzuerkennen ist. Diesem Regelungssystem liefe es zuwider, wenn der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellte Vollstreckungsbeamte, auch wenn er für die Eigenvollstreckung die Befugnisse einer Vollstreckungsbehörde wahrnimmt, seinerseits statt dem eigens hierfür bestellten Vollziehungsbeamten wieder den Gerichtsvollzieher um Vollstreckungshilfe ersuchen könnte.
Verfügt die Krankenkasse – so wie sie behauptet – nicht über eine ausreichende Anzahl von Vollziehungsbeamten im Bundesgebiet, rechtfertigt eine womöglich unzureichende personelle Ausstattung jedenfalls keine nach Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes nicht vorgesehene unmittelbare Vollstreckungshilfe durch den Gerichtsvollzieher. Denn Vollstreckungsmaßnahmen, die in die Rechte des Bürgers eingreifen, stehen notwendig unter dem Gesetzesvorbehalt sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und des Verfahrens14. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob die Hauptzollämter – so die Krankenkasse – ihr Amts- beziehungsweise Vollstreckungshilfe verweigern dürfen, solange sie eigene Vollziehungsbeamte beschäftigt.
Das Ersuchen des Vollstreckungsbeamten der Krankenkasse kann schließlich nicht in einen Vollstreckungsantrag der Krankenkasse nach § 66 Abs. 4 SGB X i.V.m. §§ 704 ff. ZPO umgedeutet werden, dem der hierfür zuständige Gerichtsvollzieher (vgl. § 154 GVG i.V.m. § 38 Nr. 9, § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVGA) nachzukommen hätte. Den formalen Anforderungen ist nicht genügt, denn mit dem Vollstreckungsersuchen ist eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids nicht vorgelegt worden15.
Eine Umdeutung in ein Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde nach § 4 Buchst. b VwVG scheidet ebenfalls aus, da die Krankenkasse ohne Beteiligung des Hauptzollamts unmittelbar an den Gerichtsvollzieher herangetreten ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2024 – VII ZB 29/23
- AG Mosbach, Beschluss vom 22.10.2021 – 1 M 995/21[↩]
- LG Mosbach, Beschluss vom 23.10.2023 – 5 T 55/21[↩]
- vgl. BeckOGK SGB/Mutschler, Stand: 1.09.2020, § 66 SGB X Rn. 10[↩]
- vgl. Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: März 2016, § 66 Rn. 35; Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl., § 250 AO Rn. 1; vgl. allgemein zur Vollstreckungshilfe Kopp/Kopp, BayVBl.1994, 229, 230[↩]
- vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 26.11.2021 – Wo 1 T 335/21, BeckRS 2021, 38899[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – I ZB 19/07 Rn. 9, MDR 2008, 712; Schneider-Danwitz in: Bley/Gitter u.a., SGB Sozialversicherung, Stand: August 1989, § 66 SGB X Erl. 4, 71[↩]
- vgl. BeckOGK SGB/Mutschler, Stand: 1.09.2020, § 66 SGB X Rn. 11; Schneider-Danwitz in: Bley/Gitter u.a., SGB Sozialversicherung, Stand: August 1989, § 66 SGB X Erl. 41[↩]
- a.A. Steinert/Holzwarth, DGVZ 2022, 25, 26; May, DGVZ 2012, 88[↩]
- siehe Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl., § 4 VwVG Rn. 2[↩]
- vgl. Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl., § 38 Rn. 4: Vollstreckungsbehörde kraft Gesetzes[↩]
- vgl. Bigge, WzS 2014, 41, 46[↩]
- vgl. zu den Problemen in der Praxis May, DGVZ 2012, 88, 89[↩]
- Feddern in jurisPK-SGB X, Stand: 24.01.2024, § 66 Rn. 23; vgl. auch schon Kommentar zur Reichsversicherungsordnung (RVO), hrsg. von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, 3. Aufl., § 404 RVO Erl. 6 zur Vorgängerregelung in § 404 Abs. 4 RVO, wonach die Vorschrift die Entlastung der sonst zuständigen Stellen bezweckt[↩]
- vgl. BeckOK GG/Epping, Stand: 15.01.2024, Art. 35 Rn. 11; Kopp/Kopp, BayVBl.1994, 229, 231[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – I ZB 19/07 Rn. 9, MDR 2008, 712[↩]











