Mit der Wendung „[s]ofern“ der Verbraucher „nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss“ über sein Widerrufsrecht „belehrt worden“ sei, betrage „die Frist einen Monat“, bildet der Darlehensgeber den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF dem Darlehensnehmer nachteilig unzutreffend
Artikel lesen





