Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sich in der Umgebung Schutzgebiete befinden oder abstrakte Gefahren durch Infraschall beziehungsweise Mikropartikelabrieb geltend gemacht werden; erforderlich sind hinreichend konkrete Beeinträchtigungen von Natur, Umwelt oder Gesundheit.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark auf dem Mühlenberg bei Vöhl und Lichtenfels abgewiesen.
Das Regierungspräsidium Kassel hatte der Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 21. September 2023 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windenergieanlagen des Typs Nordex N149/4.0-4.5 erteilt. Die Anlagen verfügen über eine Nennleistung von jeweils 4.500 kW und eine Gesamthöhe von 238,55 Metern. Sie sollen in den Gemarkungen Herzhausen der Gemeinde Vöhl und Fürstenberg der Stadt Lichtenfels innerhalb des im Teilregionalplan Energie Nordhessen ausgewiesenen Vorranggebiets für Windenergienutzung „Mühlenberg“ errichtet werden.
Gegen die Genehmigung wandte sich eine anerkannte Umweltvereinigung mit einer Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Ihre Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung blieben jedoch ohne Erfolg.
Nach der mündlichen Urteilsbegründung sah der Hessische Verwaltungsgerichtshof insbesondere keine durchgreifenden naturschutzrechtlichen Bedenken. Mehrere in der Umgebung gelegene Schutzgebiete, darunter der Nationalpark Kellerwald-Edersee, das UNESCO-Welterbe „Alte Buchenwälder Deutschlands“ und verschiedene Vogelschutzgebiete, würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Das Projektgebiet liege außerhalb dieser Schutzgebiete; auch nachteilige Einwirkungen von außen seien nicht festzustellen.
Auch artenschutzrechtliche Defizite vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Die von der Umweltvereinigung angeführten Auswirkungen auf Rotmilan, Wespenbussard, Waldschnepfe, Fledermäuse und Haselmaus genügten nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, um die Genehmigung infrage zu stellen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hielt zudem an seiner bisherigen Rechtsprechung zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall fest. Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse führe der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall nicht zu Gesundheitsgefahren oder erheblichen Belästigungen für Bewohner der umliegenden Wohnbebauung. Dies gelte jedenfalls bei einem Abstand von etwa 760 Metern, wie er im konkreten Fall vorliege.
Keinen Erfolg hatten schließlich auch die Einwände hinsichtlich eines möglichen Mikropartikelabriebs von den Rotorblättern. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand seien keine hinreichend konkreten Gefahren für Natur und Umwelt durch einen Abrieb von Mikropartikeln feststellbar. Dies gelte nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch für die geltend gemachten Risiken durch PFAS sowie Bisphenol A im Epoxidharz der Rotoroberflächen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Einwendungen gegen Windenergievorhaben auf konkret nachweisbare naturschutz-, artenschutz- oder immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigungen gestützt werden müssen. Der bloße Hinweis auf die räumliche Nähe zu Schutzgebieten, mögliche Infraschallwirkungen oder bislang nicht hinreichend belegte Risiken durch Stoffabrieb genügt nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht. Für Genehmigungsbehörden und Vorhabenträger schafft die Entscheidung damit zusätzliche Rechtssicherheit bei der Bewertung derzeit wissenschaftlich nicht konkret belegter Gefahren; Umweltvereinigungen werden ihre Einwände weiterhin möglichst substantiell auf belastbare fachliche Erkenntnisse stützen müssen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2026 – 11 C 1647/23.T
Bildnachweis:
- Windpark: Markus Distelrath









