Smartphoneaufnahmen von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen, sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungsrechte daran können an ein Medienunternehmen übertragen werden.
In dem hier vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall kam es im Juni 2024 in einer Gemeinde von Baden-Württemberg zu einem Hochwasser. Eine Privatperson filmte die Überschwemmung mit ihrem Smartphone. Genau in diesem Moment brach aufgrund der Wassermassen eine Lärmschutzwand. Am Morgen des nächsten Tages bot das später beklagte Medienunternehmen Standbildaufnahmen dieses Videos über einen Newsletter und auf ihrer Webseite gegen Entgelt an. Hiergegen richtete sich die Klage einer Nachrichtenagentur, die sich darauf berief, der Ersteller des Videos habe ihr die Rechte daran zur ausschließlichen Nutzung schon vorher, nämlich am selben Tag der Aufnahme von dem Naturereignis übertragen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben; die Richter gelangten nach einer Zeugenvernehmung zu der Überzeugung, dass die Person, die das Video erstellt hatte, der Nachrichtenagentur „exklusiv“ die ausschließlichen Nutzungsrechte daran übertragen hatte. Die klagende Nachrichtenagentur könne daher von dem beklagten Medienunternehmen verlangen, dass es die Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video unterlasse. Außerdem stünde ihm ein Schadensersatzanspruch wegen der Verbreitung der Bilder zu:
Bei dem streitgegenständlichen Video handele es sich um ein sog. Laufbild, also eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter. „Das Video gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt. Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe“, erklärte die Kammer in ihrem Urteil. Ohne Filmcharakter seien auch Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen und Berichte über aktuelle Ereignisse, bei welchen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich sei. Für ein Filmwerk sei hingegen die Leistung eines Regisseurs, Kameramanns oder sonstiger Personen charakteristisch, die bei der Umsetzung des Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirkten.
Wenngleich die Smartphoneaufnahme von dem Hochwasserereignis demnach kein Filmwerk darstelle, ordne § 95 des Urhebergesetzes an, dass auch solche Laufbilder von urheberrechtlichem Schutz profitieren. An den Aufnahmen könne der Ersteller einer anderen Person zudem Rechte zur ausschließlichen Nutzung einräumen. Indem die Beklagte das Video kommerziell angeboten und weitergegeben habe, habe sie in die zuvor von dem Kläger erworbenen ausschließlichen Nutzungsrechte eingegriffen.
Dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers stünde auch nicht entgegen, dass oder ob das Video bereits kurze Zeit nach dem Hochwasserereignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei, den auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media-Plattform könne der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Mai 2025 – 2 -06 O 299/24










