Wird die einem Anlagenbetreiber mit der Netzanbindungszusage zugesagte Kapazität nicht vollständig zur Verfügung gestellt und kann die Einspeisung deshalb nur in beschränktem Umfang erfolgen, liegt eine teilweise Unmöglichkeit im Sinne des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 vor; kann aus diesem Grund an einem Tag nicht der gesamte erzeugbare Strom eingespeist werden, ist dieser als Selbstbehaltstag zu berücksichtigen. Vergütungen, die der Anlagenbetreiber im Selbstbehaltszeitraum durch Einspeisungen über eine vom Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Anbindung erzielt hat, sind im Wege der Vorteilsausgleichung auf die Entschädigung anzurechnen.
Eine durchgehend kapazitätsbeschränkte Interimsanbindung hindert den Ablauf der Selbstbehaltsfrist nach § 17e Abs. 1 EnWG 2016 nicht, wenn die Kapazitätsbegrenzung an jedem betreffenden vollen Kalendertag zumindest zeitweise die Einspeisung des gesamten erzeugbaren Stroms verhindert. Während der zehntägigen Selbstbehaltsfrist über die Interimsanbindung erzielte Einspeisevergütungen sind jedoch auf Entschädigungsansprüche für den nachfolgenden Störungszeitraum anzurechnen.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangt die Betreiberin eines Offshore-Windparks von der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiberin eine Entschädigung wegen einer Störung der ihr zugewiesenen Netzanbindung im September 2019. Während der Störung stellte die Netzbetreiberin eine Interimsanbindung bereit, deren Kapazität hinter der zugesagten Anbindungskapazität zurückblieb. Streitig ist, inwieweit Tage mit einer solchen eingeschränkten Einspeisemöglichkeit auf die gesetzliche Selbstbehaltsfrist anzurechnen sind. Die Netzbetreiberin macht zudem geltend, die Windparkbetreiberin habe während des Selbstbehaltszeitraums über die Interimsanbindung Einspeiseentgelte erzielt, die den eingeklagten Entschädigungsbetrag überstiegen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hielt die geringere Kapazität der Interimsanbindung für den Fristablauf für unerheblich1; der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf die Revision der Windparkbetreiberin auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück an das Oberlandesgericht Nürnberg.
Zu Recht geht das Oberlandesgericht Nürnberg zwar davon aus, dass nach der Übergangsregelung des § 118 Abs. 21 EnWG für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Abs. 12 EnWG in der bis zum 28.12.2023 geltenden Fassung oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016 erhalten haben, die §§ 17d, 17e EnWG 2016 anzuwenden sind. Mit der Begründung des Oberlandesgerichts Nürnberg kann vorliegend aber der Ablauf der Selbstbehaltsfristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG 2016 und das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach nicht verneint werden.
Gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 kann der Betreiber einer Windenergieanlage auf See von dem nach § 17d Abs. 1 EnWG 2016 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung verschuldensunabhängig für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent der im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen, wenn die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Das gleiche gilt nach § 17e Abs. 1 Satz 3 EnWG 2016 ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, wenn Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 einzelnen Tagen im Kalenderjahr auftreten.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht Nürnberg angenommen, dass für die Selbstbehaltsfristen gemäß Satz 1 und 3 der Vorschrift nur Tage zählen, bei denen eine Einspeisung wegen der Störung durchgehend, mithin während 24 Stunden, nicht möglich ist. Dies lässt sich hinsichtlich der Selbstbehaltsfrist von § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG bereits dem klaren Wortlaut entnehmen („zehn aufeinander folgende Tage“). Aber auch beim Selbstbehalt in Form von 18 Einzeltagen muss die Störung jeweils ganztägig bestehen. Das ergibt sich nicht nur aus der Gesetzesbegründung2, sondern auch aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 1 der Vorschrift sowie aus ihrem Sinn und Zweck, den Betreibern von Offshore-Windparks durch Vereinfachung und Pauschalisierung Planungs- und Investitionssicherheit zu vermitteln, ihnen gleichzeitig aber im Interesse einer Kostenreduzierung für die Verbraucher nicht sämtliche Risiken der technisch und logistisch hochkomplexen Projekte abzunehmen.
Die Haftungsregelung des § 17e EnWG 2016 soll Rechtssicherheit sowohl für die Betreiber der Offshore-Windparks als auch für die Übertragungsnetzbetreiber gewährleisten und zu einer ausgewogenen Haftungsverteilung führen. Es werden im Interesse der Windpark-Betreiber Entschädigungsansprüche auch für unverschuldetes Verhalten begründet. Gleichzeitig soll die Entschädigungspflicht aber sowohl bei unverschuldetem als auch bei fahrlässigem Verhalten nicht allein den zur Netzanbindung gesetzlich verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber treffen, da er die Anbindung mit hohem Tempo und unter Einsatz neuer Technologien vorantreibt. Vielmehr soll der Betreiber eines Offshore-Windparks an dessen unternehmerischem Risiko beteiligt werden.
Die Regelung des § 17e Abs. 1 EnWG 2016 beschränkt daher die Entschädigungsansprüche sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch der Höhe nach.
Der Betreiber des Offshore-Windparks soll nicht von dem Risiko kleinerer Störungen befreit werden, sondern nur in Fällen größerer, langanhaltender und wirtschaftlich folgenreicher Störungen eine Entschädigung erhalten3. Bei Ermittlung der Selbstbehalte werden folglich solche Tage nicht berücksichtigt, an denen für mindestens eine Viertelstunde eine vollständige Einspeisung möglich war. Denn nach dem in der Branche üblichen, den Vorgaben der Bundesnetzagentur entsprechenden Spitzabrechnungsverfahren wird die Ausfallarbeit nach viertelstundenscharf erfassten Leistungswerten ermittelt4.
Weiter zu Recht hat das Oberlandesgericht Nürnberg angenommen, dass eine vollständige Unmöglichkeit der Einspeisung nach § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG 2016 nicht vorliegt, wenn die Einspeisung – wie hier – nicht über die dem Betreiber des Offshore-Windparks zugewiesene Netzanbindung erfolgen kann, sondern über eine vom Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Interimsanbindung ermöglicht wird.
Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Wortlaut von § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016, der auf die Störung der Netzanbindung abstellt, nicht abgeleitet werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift bereits dann erfüllt sind, wenn die Einspeisung in die dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See gemäß § 17d Abs. 2, § 17e Abs. 2 Satz 6 EnWG 2016 unbedingt zugesagte und errichtete Anbindungsleitung unmöglich ist. Dabei kann offenbleiben, ob mit dem Begriff der Netzanbindung in § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 die Bereitstellung einer bestimmten Anbindungsleitung oder allgemein die Anbindung an das Übertragungsnetz gemeint ist. Denn die Vorschrift setzt nach ihrem klaren Wortlaut jedenfalls voraus, dass die Störung der Netzanbindung für die Unmöglichkeit der Einspeisung ursächlich ist („wegen einer Störung der Netzanbindung“)5. Daran fehlt es, wenn eine Einspeisung – wie hier – über eine Ersatzleitung möglich ist. Können folglich Kapazitäten über eine Interimsanbindung eingespeist werden, liegt eine Unmöglichkeit im Sinne von § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 nicht vor. Unmöglich ist die Einspeisung lediglich insoweit, als die Interimsanbindung nicht die Kapazität aufweist, die dem Anlagenbetreiber mit der unbedingten Netzanbindungszusage zugewiesen worden ist.
Etwas anders ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus der Gesetzesbegründung. Danach werden den Betreibern von Offshore-Windparks umfangreiche Anreize, wie ein Anspruch auf Anbindung sowie auf Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms, zur Verfügung gestellt, damit sie das Risiko der Investition eingehen; die Realisierung dieser Ansprüche hängt wesentlich von der Verfügbarkeit der Netzanbindungsleitung ab6. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass es gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 ausschließlich auf die Störung der unbedingt zugesagten und errichteten Anbindungsleitung ankommen und die Bereitstellung einer Interimsanbindung außer Betracht bleiben sollte. Dagegen spricht im Übrigen, dass der Gesetzgeber bei der Anbindung von Offshore-Windparks im Interesse der Reduzierung der Netzausbaukosten bewusst auf die (n-1)-Regel, die bei Ausfall einer Übertragungsleitung eine Ersatzleitung vorsieht, verzichtet und die Schaffung des verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs auch damit begründet hat, für diesen Verzicht sei ein Ausgleich vorzusehen7. Daraus ergibt sich, dass es nach Sinn und Zweck der Regelung an der Rechtfertigung für einen solchen Ersatzanspruch fehlt, soweit der Übertragungsnetzbetreiber durch eine Ersatzanbindung eine Einspeisemöglichkeit zur Verfügung stellt.
Entgegen der Revision führt auch die systematische Auslegung, insbesondere der Regelungszusammenhang mit § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016, nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern.
Zu diesen Maßnahmen gehört beispielsweise die Errichtung von Interimslösungen zur vorübergehenden Netzanbindung8. Entgegen der Revision folgt daraus keineswegs, dass die Herstellung einer Interimsanbindung die Entstehung des Entschädigungsanspruchs nicht hinderte und mithin die Selbstbehaltsfrist auch dann abliefe, wenn die zugesagte Einspeisekapazität über diese bereitgestellt wird.
Die Bestimmung des § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016 steht im Zusammenhang mit dem von Absatz 1 der Norm vorgesehenen Belastungsausgleich, der wegen der Kosten für Entschädigungszahlungen gemäß § 17e EnWG 2016 zwischen den Übertragungsnetzbetreibern stattzufinden hat, sowie mit der anteiligen Umlegung (Wälzung) dieser Kosten auf die Letztverbraucher. Der Belastungsausgleich findet nach § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG 2016 nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen hat.
Nach der Gesetzesbegründung dienen die Schadensminderungsmaßnahmen dazu, die Belastung der Verbraucher mit Entschädigungskosten zu vermeiden8. Besteht eine Interimsanbindung, soll ein Entschädigungsanspruch nur bei einer Reduzierung der Einspeisung gewährt werden9.
Dieses von der Gesetzesbegründung vorausgesetzte Ergebnis (Entschädigung nur im Fall einer Reduzierung der Einspeisung) könnte bei der von der Revision bevorzugten Auslegung von § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 nicht erreicht werden. Danach würde die Selbstbehaltsfrist auch dann ablaufen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber dem Offshore-Windparkbetreiber die zugesagte Kapazität über die Interimsanbindung durchgehend zur Verfügung stellt.
Die Haftungs- und Risikoverteilung, die der Vorschrift zugrunde liegt, würde dann nicht erreicht.
Auch Sinn und Zweck des § 17e EnWG 2016 sprechen dafür, dass von einer Unmöglichkeit nicht schon dann auszugehen ist, wenn die Einspeisung nicht über die zugesagte und für den Offshore-Windpark errichtete Netzanbindung erfolgen kann. Die Bestimmung soll Rechtssicherheit sowohl für die Betreiber der Offshore-Windparks als auch für die Übertragungsnetzbetreiber gewährleisten und zu einer ausgewogenen Haftungsverteilung führen. Der Betreiber eines Offshore-Windparks soll unter anderem durch den zeitlichen Selbstbehalt am unternehmerischen Risiko beteiligt werden10.
Für diese Interessenlage ist es unerheblich, ob die Einspeisung über die zugewiesene Leitung oder über eine Interimsanbindung erfolgt. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Entschädigungsanspruch leerlaufen würde, wenn die Selbstbehaltsfrist nicht zu laufen beginnt, solange über eine Brückenverbindung mit sehr geringer Kapazität zeitweise Strom eingespeist werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Entgegen der Revision führt diese Auslegung auch nicht dazu, dass der Windparkbetreiber durch die Schadensminderungsmaßnahme schlechter gestellt wird, als er ohne entsprechende Bemühungen des Netzbetreibers stünde, weil er dadurch seines Entschädigungsanspruchs verlustig geht. Stellt der Übertragungsnetzbetreiber eine Interimsanbindung mit derjenigen Kapazität zur Verfügung, die auch die für den Offshore-Windparkbetreiber errichtete Anbindungsleitung aufweist, hat dieser keinen Nachteil hinzunehmen. Der Anlagenbetreiber muss auch nicht befürchten, dass der Übertragungsnetzbetreiber durch eine Steuerung der (untertägigen) Zuweisung von Kapazitäten einer Anbindungsleitung den Ablauf der Selbstbehaltsfristen gezielt vereitelt. Wird ein Offshore-Windpark vorübergehend an eine benachbarte Konverterplattform angeschlossen und reicht die Kapazität nicht für beide Anlagen aus, ist grundsätzlich derjenigen Offshore-Anlage der Vorrang einzuräumen, der die Kapazität mit der Netzanbindungszusage zugeteilt wurde8. Denn die Netzanbindungszusage sowie die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb der Leitungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 begründen ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber11. Aus dem Netzanbindungsverhältnis folgen Rücksichtnahmepflichten des Netzbetreibers12, mit denen die Zuweisung der zugesagten Leitung an Dritte grundsätzlich nicht vereinbar ist. Ein solches Verhalten kann einen Schadensersatzanspruch des Anlagenbetreibers aus § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Ein manipulatives Vorgehen des Netzbetreibers würde außerdem das Risiko einer Vorsatzhaftung nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016 begründen, die keinen Selbstbehalt voraussetzt und auch untertägige Unterbrechungen erfasst13.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, für den Ablauf der Selbstbehaltsfristen sei es ohne Bedeutung, ob die vom anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Interimsanbindung die gleiche Kapazität aufweist wie die für den Betreiber des Offshore-Windparks errichtete Netzanbindung. Kann wegen einer geringeren Kapazität der (Interims-)Leitung an einem Tag nicht der gesamte erzeugbare Strom eingespeist werden, ist dieser vielmehr als Selbstbehaltstag zu berücksichtigen.
Wird die dem Anlagenbetreiber mit der Netzanbindungszusage zugesagte Kapazität nicht vollständig zur Verfügung gestellt und kann die Einspeisung deshalb nur in beschränktem Umfang erfolgen, liegt eine teilweise Unmöglichkeit im Sinne des § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 vor. Das gilt sowohl, wenn ein Teil der Kapazität der für den Offshore-Windpark errichteten Anbindungsleitung ganztägig entfällt, als auch, wenn – wie hier – eine Interimsleitung mit durchgehend niedrigerer Kapazität bereitgestellt wird. Ist nur ein Teil der zugesagten Anbindungskapazität für den Anlagenbetreiber nutzbar, ist die Einspeisung in Höhe der nicht nutzbaren zugewiesenen Kapazität nicht möglich14.
Dafür spricht, dass Anlagenbetreiber gemäß § 17d Abs. 6 EnWG 2016 ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin Anspruch auf die Netzanbindung der von der Regulierungsbehörde nach den Absätzen 3 bis 5 zugewiesenen Kapazität haben. Als Netzanbindung gemäß § 17e Abs. 1 EnWG 2016 ist damit eine Anbindungsleitung mit der zugesagten Kapazität anzusehen. Eine andere Auslegung führte zu einer von Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr gedeckten Benachteiligung des Anlagenbetreibers. Da das Gesetz eine Risikoaufteilung zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber bezweckt, muss er hinnehmen, dass für die Zehn-Tage-Frist beziehungsweise den Selbstbehalt in Form von 18 Einzeltagen nur Tage zählen, an denen (gar) keine Einspeisung möglich ist, und auch danach eine Entschädigung nur für Tage gewährt wird, an denen die Netzanbindung 24 Stunden gestört ist. Dass er zudem auch für den Vermögensverlust, der durch einen vollständigen Ausfall eines Teils der Kapazität der ihm zugesagten Netzanbindung entsteht, mithin für eine quantitative Beschränkung der Netzanbindung, keine Entschädigung erhalten soll, ist mit Sinn und Zweck des Entschädigungsanspruchs nicht vereinbar. Er dient dazu, die von den Anlagenbetreibern eingegangenen erheblichen Risiken auszugleichen, die sich aus der schwierigen Errichtung von Offshore-Anlagen sowie ihrem mangelnden Einfluss auf die Erstellung der Offshore-Anbindungsleitung ergeben15. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Gesetzesbegründung bei der Berechnung der Selbstbehaltsfristen Tage nicht zu berücksichtigen sind, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist16. Dies ist zeitlich, mithin im Sinne einer zeitweise vollständigen Einspeisemöglichkeit am betreffenden Tag zu verstehen17. Für eine teilweise Unmöglichkeit bei einer Kapazitätsbeschränkung spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 17f Abs. 3 EnWG 2016. Danach soll der Anlagenbetreiber im Falle der Reduzierung der Einspeisung aus einer interimsweise angebundenen Offshore-Anlage eine Entschädigung nach § 17e EnWG 2016 in Anspruch nehmen können9.
Danach war das Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof konnte nicht in der Sache selbst entscheiden, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind; der Rechtsstreit war deshalb an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Das Oberlandesgericht Nürnberg wird aufzuklären haben, ob der Vortrag der Übertragungsnetzbetreiberin zutrifft, dass die Windparkbetreiberin im ebenfalls noch zu klärenden Selbstbehaltszeitraum durch Einspeisungen über die von der Übertragungsnetzbetreiberin zur Verfügung gestellte Interimsanbindung Einspeiseentgelte erzielt hat, die den mit der Klage geltend gemachten Entschädigungsbetrag übersteigen. Sollte dies der Fall sein, steht der Windparkbetreiberin kein Entschädigungsanspruch zu, weil sie sich die erzielten Vorteile nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.
Anspruch auf Entschädigung hat der Anlagenbetreiber nach § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 nur, soweit ihm ein Vermögensschaden in Gestalt von entgangenen Einspeiseentgelten entstanden ist. Das ist nicht der Fall, wenn er über die Interimsanbindung eingespeist und Einspeisevergütungen erhalten hat.
In diesem Umfang ist keine Ausfallarbeit angefallen. Das gilt nach den für den Entschädigungsanspruch gemäß § 17e Abs. 1 EnWG heranzuziehenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auch für die Einspeisevergütungen, die der Betreiber des Offshore-Windparks durch Einspeisungen während der Selbstbehaltsfristen gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 und 3 EnWG 2016 erzielt hat.
Im Schadensrecht sind die dem Geschädigten zufließenden und durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verursachten Vorteile auf den Schaden anzurechnen, wenn der Vorteil seiner Art nach dem Schaden entspricht und die Anrechnung mit dem Zweck des jeweiligen Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt für den Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet18. Letztlich folgt dies aus dem in § 242 BGB festgelegten Rechtsgedanken von Treu und Glauben19.
Diese Maßstäbe gelten auch für den Entschädigungsanspruch gemäß § 17e Abs. 1 EnWG 2016. Die Norm sieht in Satz 1 ausdrücklich einen Ausgleich für entstandene Vermögensschäden vor; der Übertragungsnetzbetreiber hat gemäß § 17f Abs. 3 EnWG den Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Es besteht zudem Einigkeit, dass auch der Windparkbetreiber zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB verpflichtet ist20. Der Entschädigungsanspruch kommt daher bei Gesamtbetrachtung der Regelungen der §§ 17d ff. EnWG einem Schadenersatzanspruch sehr nahe. Damit finden die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts Anwendung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist21. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind somit nach ihrem Sinn und Zweck auf den Entschädigungsanspruch anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass § 17e EnWG 2016 den Betreibern von Offshore-Windparks durch Vereinfachung und Pauschalierung Planungs- und Investitionssicherheit vermitteln soll. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der Betreiber keine Entschädigung erhalten soll, wenn ihm kein Schaden entstanden ist; seine Überkompensation soll in jedem Fall vermieden werden22.
Nach den für die Vorteilsausgleichung geltenden Grundsätzen sind die während der zehntägigen Selbstbehaltsfrist gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG durch den Betreiber des Offshore-Windparks durch die Einspeisung über die Interimsanbindung erzielten Einspeisevergütungen auf die im nachfolgenden Störungszeitraum entstehenden Entschädigungsansprüche anzurechnen. Dahinstehen kann, ob – wofür allerdings einiges spricht – das gleiche bei Einspeisung über eine Interimsleitung während der 18 Einzeltage gemäß § 17e Abs. 1 Satz 3 EnWG auch für die im Laufe eines Jahres entstehenden Entschädigungsansprüche gilt. Die Übertragungsnetzbetreiberin macht dies vorliegend nicht geltend.
Der Vorteil in Gestalt der Vergütung für die Einspeisungen in die Interimsanbindung wurde während der Selbstbehaltsfrist durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verursacht. Die Übertragungsnetzbetreiberin hat der Windparkbetreiberin die Interimsanbindung, über die sie zumindest einen Teil der erzeugten Strommengen einspeisen konnte, in Folge der Störung der ihr originär zugewiesenen Anbindungsleitung zur Verfügung gestellt. Der Übertragungsnetzbetreiber kommt damit seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016 nach9.
Der Vorteil (Einspeisevergütung während der Selbstbehaltsfrist) entspricht seiner Art nach dem Schaden (entgangene Vergütung nach Ablauf der Selbstbehaltsfrist). Daran würde es fehlen, wenn Schaden und Vorteil unterschiedliche Schadenspositionen betreffen würden oder in dem Sinne inkongruent wären, dass sie bei wertender Betrachtung nicht gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden werden könnten23. Die während der Selbstbehaltsfrist erzielte Einspeisevergütung weicht von der nach Fristablauf entgangenen Vergütung nur dadurch ab, dass sie einen anderen Zeitraum und die in dieser Zeit herrschenden Windverhältnisse betrifft. Der Art nach unterscheiden sich der Vorteil und der Nachteil jedoch nicht.
Die Anrechnung der während der Selbstbehaltsfrist erzielten Einspeisevergütung stimmt auch mit dem Zweck des Entschädigungsanspruchs aus § 17e EnWG 2016 überein. Die Entschädigung muss sich an dem Regelfall der Störung der originären Anbindungsleitung orientieren. Danach steht eine Interimsleitung nicht zur Verfügung, weil nach der gesetzgeberischen Konzeption das (n-1)-Kriterium auf Offshore-Anbindungen keine Anwendung findet. Die Errichtung von Interimslösungen ist nur als mögliche Schadensminderungsmaßnahme im Einzelfall vorgesehen24. Der Anlagenbetreiber darf durch eine Interimsanbindung nicht bessergestellt werden als ein Anlagenbetreiber, dem eine solche nicht zur Verfügung steht. Letzterer hat während der (vollständigen) Unterbrechung der ihm zugewiesenen Anbindungsleitung weder die Möglichkeit, während der Selbstbehaltsfrist erzeugte Energiemengen teilweise einzuspeisen und daraus Einnahmen zu erzielen, noch steht ihm für diesen Zeitraum ein Entschädigungsanspruch zu. Er muss das unternehmerische Risiko des Ausfalls in dieser Zeit alleine tragen. Dieser gesetzgeberischen Wertung muss der Entschädigungsanspruch auch dann entsprechen, wenn bereits während der Selbstbehaltsfrist für einen Teil der zugesagten Kapazität eine Interimsanbindung zur Verfügung gestellt wird. Das gleiche gilt, wenn die originäre Anbindungsleitung infolge der Störung nicht vollständig ausfällt, sondern mit einer Teilkapazität während der Selbstbehaltsfristen zur Verfügung steht. Die aus der Interimsanbindung erzielten Vorteile sind daher anzurechnen.
Die Anrechnung ist für den Anlagenbetreiber zumutbar. Sie entspricht der gesetzlich vorgesehenen Risikoverteilung, wonach dieser während der Selbstbehaltsfrist keine Entschädigung beanspruchen kann. Mit der Anrechnung wird auch nicht der für die Störung verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber unangemessen entlastet. Dieser muss die Entschädigungskosten im wirtschaftlichen Endergebnis ohnehin nicht tragen, sofern er seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist. Nach dem in § 17f Abs. 1 EnWG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung vorgesehenen Belastungsausgleich können die Entschädigungszahlungen nach § 17e EnWG zwischen den anbindungsverpflichteten und den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen werden. Voraussetzung ist gemäß § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG 2016, dass der Netzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen hat. Die Bestimmung ermöglicht es außerdem, die dem Belastungsausgleich unterliegenden Zahlungen über die Netzentgelte an die Letztverbraucher weiterzugeben25. Die Entschädigung tragen damit letztlich die Netznutzer. Gerade die Letztverbraucher sollen aber durch die Schadensminderungsmaßnahmen nach § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG 2016, zu denen die Einspeisung in eine Interimsanbindung gehört, von Entschädigungskosten entlastet werden26. Diesem Ziel entspricht es, wenn die Vergütung für die Einspeisung in die Interimsleitung den Entschädigungsanspruch entsprechend verringert.
Bei der Beurteilung des Selbstbehaltszeitraums wird das Oberlandesgericht Nürnberg gegebenenfalls zu klären haben, ob die Kapazitätsbeschränkung der zur Verfügung gestellten Interimsanbindung für die Teilunmöglichkeit der Einspeisung durch die Windparkbetreiberin ursächlich war. Das hängt von den jeweiligen Messwerten der Windgeschwindigkeiten ab. Die Kausalität wäre nach den obigen Maßgaben bereits dann gegeben, wenn der Windparkbetreiberin während der Selbstbehaltsfrist an jedem vollen Kalendertag zumindest zeitweise eine höhere Einspeisung möglich gewesen wäre, als es die eingeschränkte Kapazität der Interimsanbindung zuließ. Die Selbstbehaltsfrist wäre dann am 29.09.2019 um 0:00 Uhr – zehn volle Tage nach Beginn der Störung – abgelaufen. Ab dem elften Tag der Störung stünde der Windparkbetreiberin in diesem Fall ein Anspruch auf Entschädigung zu, soweit sie unter Berücksichtigung der erzielten Einspeiseentgelte Vermögensverluste deshalb hinnehmen musste, weil sie von ihren Windenergieanlagen erzeugten Strom wegen der Kapazitätsbeschränkungen der Interimsanbindung nicht einspeisen konnte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verlangt eine genaue Unterscheidung zwischen einer nur zeitweisen Unterbrechung und einer durchgehenden Kapazitätsbeschränkung der Netzanbindung. Für die Berechnung der Selbstbehaltsfrist genügt bei einer dauerhaft reduzierten Kapazität nicht der Hinweis, dass weiterhin Strom eingespeist werden konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob die Begrenzung an den jeweiligen Tagen tatsächlich eine höhere Einspeisung verhinderte; hierfür sind insbesondere die Windmesswerte und die verfügbare Anbindungskapazität zu dokumentieren. Zugleich müssen Windparkbetreiber bei der Bezifferung ihrer Ansprüche die während der zehntägigen Selbstbehaltsfrist über die Ersatzanbindung erzielten Vergütungen berücksichtigen: Deren Anrechnung kann die Entschädigung für den anschließenden Störungszeitraum vollständig aufzehren. Ob eine entsprechende Anrechnung auch für den Selbstbehalt von 18 Einzeltagen gilt, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. September 2026 – EnZR 5/25
- OLG Nürnberg, Urteil vom 14.01.2025 – 3 U 183/24 Kart, RdE 2025, 412[↩]
- vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 24.09.2012, BT-Drs. 17/10754, S. 27: „mehr als 18 ganzen Tagen“[↩]
- BGH, Urteile vom 21.10.2025 – EnZR 59/23, EnZW 2025, 456 Rn. 65 ff. – Netzanbindungszusage II; EnZR 68/23, RdE 2025, 528 Rn. 11 – Offshore-Windpark I[↩]
- vgl. Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Ermittlung einer umlagefähigen Entschädigung bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen vom 08.10.2013, S. 10 f.; BGH, RdE 2025, 528 Rn. 60 – Offshore-Windpark I[↩]
- vgl. BGH, RdE 2025, 528 Rn.19 – Offshore-Windpark I[↩]
- BT-Drs. 17/10754, S. 26, 2. Spalte[↩]
- BT-Drs. 17/10754, S. 26 f.; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 31.10.2012 zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/11269, S. 33; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12.07.2016 – EnVR 10/15, ER 2016, 266 Rn. 21; vom 02.12.2025 – EnZR 95/23, WM 2026, 833 Rn. 15 – Individuelles Netzentgelt VI[↩]
- BT-Drs. 17/10754, S. 31[↩][↩][↩]
- vgl. BT-Drs. 17/10754, S. 31[↩][↩][↩]
- BT-Drs. 17/10754, S. 26 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2018 – EnZR 39/17, WM 2019, 1462 Rn. 23 – Netzanbindungszusage I; Kersting, BKR 2011, 57, 59 mit Fn. 22; Risse/Haller/Schilling, NVwZ 2012, 592, 593; Thole, EnWZ 2015, 546, 553; Lutz-Bachmann/Harms, EnWZ 2026, 51, 54[↩]
- vgl. dazu BGH, ER 2016, 266 Rn. 23; RdE 2025, 528 Rn.20 ff. – Offshore-Windpark I[↩]
- BGH, EnWZ 2025, 456 Rn. 68 – Netzanbindungszusage II[↩]
- so auch Schulz/Rösler, EnWZ 2013, 531, 533; Ertel, EnWZ 2020, 246, 249; Böhme/Huerkamp in Spieth/Lutz-Bachmann, Offshore-Windenergierecht, 2018, § 17e EnWG Rn. 6 f.; Overkamp in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand April 2026, § 17e EnWG Rn. 11; Schink/Schiller in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 17e EnWG Rn. 18; Uibeleisen in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17e EnWG Rn. 23[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/10754, S. 26[↩]
- BT-Drs. 17/10754, S. 27, 1. Spalte[↩]
- vgl. Ertel, EnWZ 2020, 246, 248[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 28.06.2011 – KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 – ORWI; vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 65; vom 02.07.2021 – V ZR 95/20, NJW 2021, 3261 Rn. 22, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 28.06.2007 – VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18; vom 19.05.2020 – KZR 8/18, WRP 2020, 1435 Rn. 45; vom 17.01.2023 – VI ZR 316/20, VersR 2023, 733 Rn. 10, jeweils mwN[↩]
- vgl. Grüner in BeckOK EnWG, Stand 1.06.2026, § 17f EnWG Rn. 27a; Broemel in Bourwieg/Hellermann/Hermes, EnWG, 4. Aufl., § 17f Rn. 13; vgl. auch § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG und BT-Drs. 17/10754, S. 27[↩]
- aA wohl Herbold/Kirch, EnWZ 2019, 393, 394[↩]
- BGH, EnWZ 2025, 456 Rn. 53, 100 – Netzanbindungszusage II[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 06.06.1997 – V ZR 115/96, BGHZ 136, 52 7]; vom 02.07.2021 – V ZR 95/20, NJW 2021, 3261 Rn. 22[↩]
- BT-Drs. 17/10754, S. 24, 31[↩]
- BGH, RdE 2025, 528 Rn. 37 – OffshoreWindpark I[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/10754, S. 31; BGH, ER 2016, 266 Rn. 23[↩]
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- Offshore-Windpark Riffgat (Nähe Borkum): Impériale | CC BY-SA 4.0 International











