Pflanzenhöhe zwischen Nachbargrundstücken

Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen und diese in erheblichem Maße an Höhe überragen, sind auf die Höhe der Sichtschutzwand zurückzuschneiden, wenn diese das Nachbargrundstück beeinträchtigen.

Pflanzenhöhe zwischen Nachbargrundstücken

So die Entscheidung des Amtsgerichts München in dem hier vorliegenden Fall zweier Nachbarn, die sich über die Höhe von Eiben und Thujen streiten. Seit vielen Jahren steht zwischen den Grundstücken zweier Münchner Nachbarn ein Sichtschutzzaun von 2 Metern Höhe, hinter dem von einem Nachbar Eiben und Thujen gepflanzt wurden. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch Wurzeln von Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein. Der Eigentümer dieses Grundstücks verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen. Im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere auf Grund der herab fallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben, ein Betonstein der Einfassung der Einfahrt sei auch schon betroffen. Zwischen Gartentorsäule und Mauer habe sich ein tiefer Spalt gebildet. Außerdem wolle man eine weitere Terrasse errichten, was auf Grund der Wurzeln nicht möglich sei. Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand. Es kam zu einem Schlichtungsverfahren, das jedoch erfolglos blieb. Anschließend ist vor dem Amtsgericht München Klage erhoben worden.

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Nach Auffassung des Amtsgerichts München gelte zwar der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 cm bzw. von 2 m bei einer Pflanzenhöhe von über 2 m nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten. Die Frage, ab welchem Maß ein erhebliches Überschreiten angenommen werden müsse, sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu beantworten. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass von Pflanzen, die lediglich die gleiche Höhe wie die Einfriedung aufweisen, denknotwendig keine nennenswerten Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück ausgehen könnten. Ein unerhebliches Übersteigen sei daher dann anzunehmen, wenn infolge der größeren Höhe ebenfalls keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien.

Vorliegend habe die Beweisaufnahme allerdings ergeben, dass die Pflanzen zum einen mehr als 20 cm höher als die Einfriedung seien. Der Sachverständige habe zudem auch dargelegt, dass mit Beeinträchtigungen, insbesondere mit Nadelbefall, der den Boden schädigen könne, zu rechnen sei. Es sei daher von einer erheblichen Überschreitung auszugehen.

Allerdings habe der Kläger nur einen Anspruch auf Rückschnitt bis zur Höhe der Sichtschutzwand.

Auch die Wurzeln seien zurückzuschneiden, da bereits Beeinträchtigungen wie zum Beispiel das Anheben von Platten festzustellen sei.

Amtsgericht München, Urteil vom 29. März 2012 – 173 C 19258/09

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