Der Bundesgerichtshof hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen anerkannt, die der Erblasser bereits vor der Geburt seiner Abkömmlinge vorgenommen hat. Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch müssen die Abkömmlinge daher nur im Zeitpunkt des Erbfalls, nicht aber – wie bisher vom Bundesgerichtshof mit der vom ihm vertretenen „Theorie der Doppelberechtigung“ gefordert – auch schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt gewesen sein.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtssteit machen die 1976 und 1978 geborenen Kläger gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend. Sie begehren Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung. Die Großeltern hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 verstorbene Mutter der Kläger. Im Jahr 2002 errichteten die Beklagte und der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich u.a. gegenseitig zu Erben einsetzten. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, wenn sie zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht aber im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkungen pflichtteilsberechtigt waren. Im Wesentlichen geht es darum, ob der Auskunftsanspruch auch Schenkungen erfasst, die der Erblasser vor der Geburt der Kläger zugunsten der Beklagten vorgenommen hatte.
Sowohl das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Münster1 wie auch in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Hamm2 haben der Auskunftsklage überwiegend stattgegeben. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof nun unter ausdrücklichen Aufgabe seiner entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung bestätigt:
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB, entschied jetzt der Bundesgerichtshof, setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand. Seine dem entgegenstehende frühere Rechtsprechung, die eine Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung forderte3, sog. Theorie der Doppelberechtigung, hat der Bundesgerichtshof insoweit aufgegeben.
Hierbei hat der Bundesgerichtshof nunmehr neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts abgestellt, eine Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen. Hierfür ist es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Die bisherige Auffassung führte demgegenüber, so die nunmehrige Erkenntnis des Bundesgerichtshofs, zu einer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers und machte das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung geboren waren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 2012 – IV ZR 250/11
- LG Münster, Urteil vom 20.07.2009 – 12 O 27/09[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 11.10.2011 – 10 U 97/09 [↩]
- BGH, Urteile vom 21.06.1972 – IV ZR 69/71, BGHZ 59, 212; und vom 25.06.1997 – IV ZR 233/06, ZEV 1997, 373[↩]
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