Der örtliche Gerichtsstand und die Anzahl der Baubegehungen

Sind bei einem Projektcontollingvertrag Baubegehungen lediglich in gewissen, im Vertrag nicht näher festgelegten „regelmäßigen“ Abständen punktuell vorgesehen, um den Baufortschritt einschließlich „allgemeiner Ausführungsstandards und -qualitäten“ im Rahmen einer äußerlichen Inaugenscheinnahme festzustellen, so werden die vertraglichen Leistungen schwerpunktmäßig im Büro des Auftragnehmers erbracht.

Der örtliche Gerichtsstand und die Anzahl der Baubegehungen

Bei gegenseitigen Verträgen ist der Erfüllungsort grundsätzlich für jede der gegenseitigen Verpflichtungen gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich1. Bei ortsbezogener Verpflichtung der vertragscharakteristischen Werk- oder Dienstleistung kann jedoch ein gemeinsamer Erfüllungsort anzunehmen sein2. Beim Bauwerkvertrag ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gemeinsamer Erfüllungsort der beiderseitigen Verpflichtungen in der Regel der Ort, wo das Bauwerk errichtet wird3. Bei Architektenverträgen besteht nach herrschender Ansicht grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten4. Hier kommt es darauf an, wo im Einzelfall der Schwerpunkt der von dem Architekten geschuldeten einheitlichen Werkleistung liegt5. Verpflichtet sich der Architekt, die Planung und die vollständige Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes6. Wird jedoch neben der Planung lediglich ein eher untergeordneter Teil der Bauüberwachung übernommen, so liegt der Schwerpunkt der Leistung im Büro des Architekten7.

Allerdings muss der Projektcontrollingvertrag von der Architektenleistung nach dem Leistungskatalog der HOAI schon im Ausgangspunkt deutlich unterschieden werden. Insbesondere schuldet der Projektsteuerer oder -controller normalerweise keine Bauüberwachung, wie sie dem Leistungsbild der HOAI entspricht. Die HOAI gilt für derartige Leistungen auch grundsätzlich nicht8. Sind im Rahmen eines Projektsteuerungs- und Baubetreuungsvertrages im Wesentlichen Beratungs- und Kontrollleistungen zu erbringen, so werden diese, auch wenn sie durchaus einen Bezug zum Ort der Baustelle haben, schwerpunktmäßig im Büro des Auftragnehmers erbracht9.

Wendet man die vorgenannten Grundsätze entsprechend auf den vorliegenden Projektcontrolling-Vertrag an, so ist festzustellen, dass der Schwerpunkt der von der Beklagten geschuldeten einheitlichen Leistung an deren Bürositz in Frankfurt liegt.

Dass der Schwerpunkt der vertragsgemäßen Leistungen der Beklagten in der Bürotätigkeit und nicht am Ort der Baustelle liegt, geht desweiteren aus ihrer in der Spezifikation hervorgehobenen Beschreibung des „Vorteils“ des von ihr angebotenen proaktiven Controllings hervor, die wie folgt lautet: “Feststellen von Leistungs-/Qualitätsabweichungen vor Ausführung mit entsprechenden Einflussmöglichkeiten, Nutzung der Ergebnisse des Controllings als Steuerungsinstrument“. Danach hat die Beklagte, erkennbar für die Klägerin als Erklärungsempfänger, die hierauf übrigens in der Klageschrift besonders hinweist, gerade die von ihr angebotenen Prüfungsleistungen vor Beginn der Bauausführung im Vordergrund ihres Controlling gesehen.

Dass die klagende Stadt, die über ein Bauamt verfügt, mit dem Controlling-Vertrag die Erwartung einer qualifizierten Bauüberwachung durch die Beklagte verbunden hat, erscheint auch wenig naheliegend, wenn man die von der Beklagten in dem Honorarangebot vom 14.10.2005 mitgeteilten Hinweise auf die Ausbildung und den beruflichen Hintergrund der von ihr im Projektteam“ involvierten Mitarbeiter einbezieht. Denn unter den aufgeführten Mitarbeitern befindet sich ersichtlich kein Architekt oder Ingenieur mit ausgewiesener Erfahrung bei der Bauleitung oder Detailüberwachung von Bauprojekten nach Art des einschlägigen HOAI-Leistungsbildes.

Letztendlich spricht dafür, dass der Schwerpunkt der vertragsgemäßen Leistungen der Beklagten in der Bürotätigkeit und nicht am Ort der Baustelle liegt, auch die von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegte Aufstellung des bei den verschiedenen Mitarbeitern angefallenen Stundenaufwandes mit jeweiliger Leistungsbeschreibung, den die Klägerin als solchen nicht bestritten hat. Danach betrifft lediglich ein ganz untergeordneter Teil die Baubegehungen, wohingegen der weitaus überwiegende Teil auf die Durchsicht und Überprüfung von Vertrags- und Ausschreibungsunterlagen sowie Protokollen, die Führung von Telefongesprächen und Telefonkonferenzen sowie der Abfassung von Vermerken, E-Mails und Briefen entfällt.

Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 26. November 2012 – 3 O 237/12

  1. BGHZ 157, 20, 23[]
  2. vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 29 ZPO Rn. 24 m.w.N.[]
  3. Zöller/Vollkommer, aaO § 29 ZPO Rn. 25 Stichwort „Bauwerkvertrag“ m.w.N.[]
  4. Zöller/Vollkommer, aaO § 29 ZPO Rn. 25 Stichwort „Architektenvertrag“ m.w.N.; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Auflage 2012, § 29 ZPO Rn. 30[]
  5. vgl. BGH NJW 2001, 1936 Tz. 29 f.[]
  6. BGH NJW 2001, 1936 Tz. 30[]
  7. LG Heidelberg, Bschluss vom 18.12.2006 – 2 O 245/06 – NJW-RR 2007, 1030 – künstlerische Oberleitung gem. § 15 Abs. 3 HOAI a.F., d.h. Überwachen der Herstellung des Bauobjektes hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung[]
  8. vgl. für den Projektsteuerungsvertrag BGH BauR 2007, 724 Tz. 18[]
  9. OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2010 – 8 W 34/10 – BauR 2010, 1112 Tz. 2[]

Bildnachweis: