Der studentische Prorektor – und sein Arbeitnehmerstatus

Zwischen einer Hochschule – hier der Universität Rostock – und ihrem studentischen Prorektor besteht auch dann kein Arbeitsverhältnis, wenn eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Der studentische Prorektor – und sein Arbeitnehmerstatus

Nach § 18 ihrer auf der Grundlage der § 2 Abs. 1, § 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern1 (LHG M-V) beschlossenen Grundordnung in der Fassung vom 25.07.2008 wird die Universität Rostock durch ein Rektorat geleitet, zu dessen Mitgliedern auch ein immatrikulierter Studierender gehört. Nach der Wahlordnung der Universität Rostock wird der studentische Prorektor für die Dauer eines Jahres durch das Konzil der Universität gewählt. Die Prorektoren nehmen nach § 20 der Grundordnung die ihnen von dem Rektor zugewiesenen Aufgabenbereiche selbständig und in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung und Richtlinienkompetenz des Rektors wahr (Ressortprinzip).

Ein Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines Arbeitsvertrags begründet. Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber durch privatrechtlichen Vertrag – also den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, §§ 145 ff. BGB, zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben2. Widersprechen einander Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend3.

Die Anwendung dieser Maßgaben erweist, dass die Hochschule und ihr studentischer Prorektor keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

Ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags im Sinne des § 145 BGB lag nicht in dem Bestellungsschreiben vom 01.03.2010. Der Rektor gratuliert darin dem Prorektor zur Wahl zum Prorektor. Gleichzeitig weist er dem Prorektor die Aufgaben des Prorektors für studentische Angelegenheiten (PSA) nach § 12 der Geschäftsordnung des Rektorats zu. Soweit sich dem Schreiben rechtliche Wirkungen zumessen lassen, sind diese Wirkungen für den Empfänger erkennbar nicht von seiner Zustimmung abhängig. Vielmehr handelt es sich um die einseitige Zuweisung eines Ressorts.

Ein Arbeitsvertrag ist auch nicht durch den Austausch von Realofferte und deren Annahme zustande gekommen. Die Arbeitsaufnahme und die weitere Tätigkeit des Prorektors sowie die Entgegennahme der Leistungen durch das beklagte Land erfolgten bei offenem Dissens der Parteien über die Frage, auf welcher Grundlage dies geschehe. In solchen Fällen kann ein Arbeitsvertrag zustande kommen, wenn die praktische Durchführung als Ausdruck einer arbeitsvertraglichen Bindung verstanden werden kann. Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Tätigkeit des Prorektors auf der Grundlage öffentlichen Rechts erfolgte und daher den Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht voraussetzte.

Ein Vertrag kann durch übereinstimmendes schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) zustande kommen4. Haben Parteien zB über einen Zeitraum von mehreren Jahren einvernehmlich Dienstleistung und Vergütung ausgetauscht, so kann darin der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommen, einander zu den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden zu sein.

Anhaltspunkte für ein solches Verständnis des wechselseitigen Verhaltens bestehen hier jedoch nicht.

Die Erklärungen der Parteien während der Amtsausübung durch den Prorektor sprechen dagegen. Die Parteien hatten während der gesamten in Frage stehenden Dauer ausdrücklich geäußerte unterschiedliche Auffassungen über die rechtliche Grundlage und Einordnung der Tätigkeit des Prorektors. Während das beklagte Land das Rechtsverhältnis teilweise als Ausübung eines Ehrenamts, dann als selbständige Tätigkeit oder als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art ansah, beharrte der Prorektor darauf, ein Arbeitsvertrag müsse geschlossen werden oder sei bereits in Vollzug, lehnte aber die vom beklagten Land unterbreiteten Angebote durchweg ab. Bei dieser Lage konnten die Parteien ihr wechselseitiges Verhalten nach §§ 133, 157 BGB nicht im Sinne eines gemeinsamen Einverständnisses mit bestimmten vertraglichen Grundlagen deuten.

Auch der objektive Geschäftsinhalt weist nicht auf ein Arbeitsverhältnis hin. Das tatsächliche Geschehen folgte gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen Rechts: Der Prorektor wurde zum Mitglied der Hochschulleitung durch das Konzil gewählt. Im Anschluss daran bestellte ihn der Rektor zum Prorektor und wies ihm das Ressort der studentischen Angelegenheiten zu. Der Prorektor nahm sodann seine Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen Bereich der studentischen Angelegenheiten wahr. Rechtsgrundlage aller dieser Handlungen waren die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes (§§ 18 ff. LHG M-V), der Grundordnung (§§ 8, 14 ff.) und der Geschäftsordnung des Rektorats (insbesondere § 12), die den betreffenden Personen nach näherer Maßgabe ihrer Bestimmungen Befugnisse zur Ausübung öffentlicher Funktionen zuweisen: Sie berechtigten das Konzil zur Wahl des Prorektors, den Rektor zur Bestellung des Prorektors, diesen selbst zur Mitwirkung in der Hochschulleitung und den Rektor zur Zuweisung von Aufgaben an den Prorektor. Irgendwelcher privatrechtlicher Vereinbarungen hat es nicht bedurft. Dass die Parteien auch in solchen Fällen einen Arbeitsvertrag schließen können, steht außer Frage. Sie müssen es aber nicht. Ergibt ihr Verhalten keinen weiteren Erklärungswert als den, öffentlich-rechtlich gegebene Befugnisse auszuüben, liegt darin nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 590/13

  1. vom 05.07.2002 in der – insoweit unveränderten – Fassung der Bekanntmachung vom 25.01.2011, GVOBl. M-V S. 18[]
  2. BAG 25.09.2013 – 10 AZR 282/12; vgl. ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 13[]
  3. st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 25.09.2013 – 10 AZR 282/12, Rn. 17 mwN; 15.02.2012 – 10 AZR 111/11, Rn. 14[]
  4. vgl. BAG 17.04.2013 – 10 AZR 272/12, Rn. 13; BGH 22.03.2012 – VII ZR 102/11, Rn. 11, BGHZ 193, 10[]