Einer GmbH obliegt es nach § 325 HGB, bis zum 31. Dezember des Folgejahres ihre Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Erfolgt dies nicht, gibt das Bundesamt für Justiz der säumigen GmbH regelmäßig mit einer Androhungsverfügung auf, die Unterlagen binnen einer Nachfrist von sechs Wochen offenzulegen und bekanntzumachen, und
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