Rabattverträge und die Apotheker

Krankenkassen dürfen bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für wirkstoffgleiche Medikamente den Zuschlag an drei pharmazeutische Unternehmen gleichzeitig erteilen; dies verstößt nicht gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot oder das Diskriminierungsverbot. Die Auswahl des konkret an den Versicherten abzugebenden Arzneimittels darf dann der Apotheker treffen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen.

Rabattverträge und die Apotheker

Mit dieser Entscheidung hob jetzt das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen in einem von gesetzlichem Krankenkassen betriebenen Eilverfahren eine entgegenstehende Entscheidung der Vergabekammer des Bundes auf; die für eine Ausschreibung, die 18 verschiedene Wirkstoffe betraf, eine Beschränkung auf nur ein Unternehmen je Vergabelos gefordert hatte.

Anders als die Vergabekammer des Bundes sah das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem Abschluss eines Rahmenvertrages mit drei Vertragspartnern keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip, schon weil diese Möglichkeit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei. Entscheidend dafür spreche insbesondere der Gesichtspunkt der Compliance, also der Akzeptanz und verschreibungsgemäßen Einnahme von Medikamenten durch die Patienten. Stünden den Versicherten mehrere wirkstoffgleiche Medikamente zur Wahl, sei eher damit zu rechnen, dass auch den Versicherten bekannte und von ihnen akzeptierte Medikamente darunter seien.

Ebenso wenig sah das Landessozialgericht die von der Ausschreibung vorgesehene Auswahl des abzugebenden Medikaments durch den Apotheker als vergaberechtswidrig an. Der Gesetzgeber habe, so die Essener Richter, den Apothekern eine autonome Entscheidungsbefugnis bei der Abgabe von Arzneimitteln eingeräumt und sie für rabattierte Arzneimittel nicht eingeschränkt. Auch insoweit seien Apothekern verantwortliche Teilnehmer bei der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2009 -L 21 KR 51/09 SFB (rechtskräftig)