Es besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters daran, das Haus mit Rauchwarnmeldern auszustatten, da einerseits eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Anbringung von Rauchmeldern besteht und andererseits Rauchmelder die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht. Der Einbau darf durch
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