Riechstörung als Berufskrankheit

Ist ein Monteur aus dem Trafobau durch seine Tätigkeit über lange Jahre verschiedenen jeweils toxischen, schleimhautreizenden Stoffen ausgesetzt gewesen und leidet dadurch an einer Riechstörung, ist diese als „Wie-Berufskrankheit“ gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII (bzw. § 551 Abs. 2 RVO) anzuerkennen.

Riechstörung als Berufskrankheit

Die Hyposmie (vermindertes Riechvermögen) beim Kläger ist nach § 551 Abs. 2 RVO wie eine berufskrankheit anzuerkennen. Dagegen kann die Hyposmie nicht als eine Erkrankung nach der Berufskrankheiten – Liste festgestellt werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der chronischen Rhinitis als eine Erkrankung nach der Berufskrankheiten – Liste bzw. wie eine Berufskrankheit.

Das klägerische Begehren richtet sich auch nach der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1997 noch nach den Vorschriften der RVO. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, das alte Recht anzuwenden ist, da die Riechstörung schon seit Anfang der 70er Jahre besteht.

Nach § 551 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind.

Die Beeinträchtigung des Geruchssinns des Klägers kann nach der Meinung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht als eine Erkrankung der Berufskrankheiten – Liste festgestellt werden, auch wenn der Kläger der Auffassung ist, dass diesbezüglich eine Listen-Berufskrankheit aus der Gruppe 1300 in Betracht zu ziehen ist. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Monteur im Bereich Montage und Reparatur von Transformatoren bei der S. AG in K. einer Mischexposition der Stoffe Brandrauche, Clophen mit der Freisetzung von Salzsäuredämpfen, Schweißrauchen und Lösungsmitteln ausgesetzt gewesen war. Eine Feststellung einer Listenerkrankung insbesondere im Bereich der Gruppe 1300 der Anlage 1 zur BKVO scheitert daran, dass keiner dieser einwirkenden Stoffe als wesentliche Ursache für die Beeinträchtigung des Geruchssinns auf wissenschaftlich gesicherter Basis isoliert werden kann. Kann demnach einer der einwirkenden Stoffe für sich gesehen nicht als wesentliche Ursache für die Einschränkung des Geruchssinns mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, kann auch die Anerkennung einer Listenerkrankung nicht in Betracht gezogen werden. Über die Hyposmie gibt es keine eigene Berufskrankheiten-Ziffer; eine Rechtsgrundlage hierfür ist somit nicht gegeben.

Dagegen ist die Hyposmie als Wie – Berufskrankheit gemäß § 551 Abs. 2 RVO anzuerkennen. Nach § 551 Abs. 2 RVO sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung verzeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Es muss auch im Zusammenhang mit einer Feststellung einer Berufskrankheit nach § 551 Abs. 2 RVO feststehen, dass bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung solchen Einwirkungen ausgesetzt sind, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, Krankheiten dieser Art zu verursachen.

Voraussetzungen sind demnach:

  1. Es muss eine bestimmte Personengruppe bei ihrer Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung bestimmten Einwirkungen ausgesetzt sein.
  2. Diese Einwirkungen müssen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein, Krankheiten solcher Art zu verursachen.
  3. Diese medizinischen Erkenntnisse müssen bei der letzten Ergänzung der Anlage 1 zur BKVO noch nicht in ausreichendem Maße vorgelegen haben oder ungeprüft geblieben sein.
  4. Der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der gefährdenden Arbeit muss im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich sein1.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich die Voraussetzung einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen auf das allgemeine Auftreten der Krankheit, nicht dagegen auf die Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit. Ob eine Krankheit in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftrete als bei der übrigen Bevölkerung, erfordere den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um mit Sicherheit daraus schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt2. Ist im Ausnahmefall die gruppenspezifische Risikoerhöhung nicht mit der im allgemeinen notwendigen langfristigen zeitlichen Überwachung derartiger Krankheitsbilder zum Nachweis einer größeren Anzahl gleichartiger Gesundheitsstörungen zu belegen, da etwa aufgrund der Seltenheit der Erkrankung medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht erbracht werden können, kann zur Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung spezieller Noxen zur Verursachung der betreffenden Krankheit auch auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten sowie auf frühere Anerkennungen entsprechender Krankheiten wie Berufskrankheiten nach § 551 Abs. 2 RVO und damit zusammenhängende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zugegriffen werden3. Die gruppenspezifische Risikoerhöhung muss sich in dem Fall letztlich aus Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ergeben. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Solche Erkenntnisse liegen in der Regel dann vor, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu der selben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Es muss sich um gesicherte Erkenntnisse handeln; nicht erforderlich ist, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner sind. Andererseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger grundsätzlich nicht aus4.

Die Feststellung einer Wie – Berufskrankheit setzt voraus, dass eine bestimmte Personengruppe durch die Art der versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist. Die Personengruppe darf nicht vorab nach gesetzesfremden Merkmalen bestimmt werden, sondern ergibt sich durch die nachgenannten Prüfungen. Zuerst ist die Art der Einwirkungen zu ermitteln, die im Blick auf die vom Versicherten geltend gemachte Krankheit abstrakt-generell als Ursachen in Betracht kommen können. Dann ist zu klären, ob diese abstrakt-generell einer bestimmten Art einer vom Versicherten verrichteten versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind. Aus dieser Verbindung von krankheitsbezogenen Einwirkungen und versicherter Tätigkeit ergibt sich die abstrakt-generelle Personengruppe, die sich von der Allgemeinbevölkerung unterscheidet5. An die bestimmte Personengruppe sind keine besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Größe oder sonstiger charakterisierender Merkmale zu stellen (z. B. nicht gemeinsamer Beruf)6.

Die im Falle des Klägers maßgebliche „bestimmte Personengruppe“ sind die im Bereich Montage und Reparatur von Transformatoren Versicherten. Der Kläger war durch seine Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gegenüber Brandrauchen, die beim Löten entstanden sind und gegenüber Clophen exponiert, welches beim Löten von Kupferleitungen verbrennt, wobei beim Erhitzen von Clophen Salzsäuredämpfe freigesetzt werden. Weiterhin war er bei seiner Tätigkeit gegenüber Schweißrauchen exponiert und schließlich auch verschiedenen organischen Lösungsmitteln bzw. Lösungsmittelgemischen ausgesetzt. Er ist also einer ganzen Reihe die Nasenschleimhaut reizenden Substanzen bei seiner Tätigkeit in der Montage/Reparatur von Transformatoren gegenüber exponiert gewesen.

Die Einwirkungen, denen die Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit ausgesetzt ist, müssen abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft die wesentliche Ursache einer Erkrankung der geltend gemachten Art sein. Denn für die Beurteilung des generellen Ursachenzusammenhangs gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung7. Vor der rechtlichen Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursachenart selbst muss auch hier die naturwissenschaftlich/naturphilosophische Kausalitätsprüfung erfolgen. Dabei ist zu klären, ob nach wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen belegt ist, dass bestimmt Einwirkungen generell bestimmte Krankheiten der vom Versicherten geltend gemachten Art verursachen. Das ist anzunehmen, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf dem jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangen. Zwar gibt es bezüglich einer sich aus mehreren schleimhautreizenden Stoffen zusammengesetzten Mischexposition, der der Kläger über lange Jahre hinweg ausgesetzt war, keine epidemiologischen Untersuchungen mit Kohorten- oder Fall-Kontroll-Studien. Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass jeder der einzelnen, die Schleimhaut reizenden Stoffe, denen der Kläger über lange Jahre seiner beruflichen Betätigung ausgesetzt war, generell geeignet ist, Riechstörungen zu verursachen; hierzu existieren auch entsprechende wissenschaftliche Studien. Der Sachverständige hat – mit entsprechenden Studien belegt – überzeugend die schleimhautreizende Wirkung von Brandrauchen, die beim Löten entstehen, beschrieben, die generell geeignet sind, Riechstörungen hervorzurufen. Entsprechend belegt hat er auch die schleimhautreizende Wirkung des Verbrennens von Clophen, das beim Löten von Kupferleitungen gegeben ist, insbesondere im Hinblick auf die Freisetzung von Salzsäuredämpfen; diese sind generell geeignet, Riechstörungen hervorzurufen. Weiterhin hat der Sachverständige mit entsprechenden wissenschaftlichen Zitaten belegt die generelle Geeignetheit von Schweißrauchen für die Hervorrufung von Riechstörungen dargelegt. Dabei ist auch zu beachten, dass im Hinblick auf die dafür zugrundezulegenden hohen Konzentrationen an Schweißrauchen im Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom 10. Januar 2002 Grenzüberschreitungen der Messwerte für Gesamtschweißrauche und auch für Chromate festgehalten sind. Chromate wiederum sind in sehr hohen Konzentrationen generell geeignet, Störungen des Riechvermögens bis hin zu vollständigem Verlust des Riechvermögens (Anosmie) zu verursachen. Auch wenn die Belastung des Klägers gegenüber Chromaten sicherlich deutlich geringer gewesen ist als beispielsweise bei einem Galvaniseur ist auch dieser Stoff im Rahmen der Mischexposition und der schon angeführten „additiven“ Wirkung ein weiterer Umstand, der die generelle Geeignetheit der toxischen Stoffe zur Herbeiführung einer Riechstörung erhärtet. Schließlich hat der Sachverständige noch die generelle Geeignetheit der organischen Lösungsmitteln bzw. Lösungsmittelgemischen, denen der Kläger ausgesetzt war, zur Herbeiführung einer Riechstörung durch ihre schleimhautreizende Wirkung nachvollziehbar und wiederum entsprechend mit wissenschaftlichen Zitaten belegt beschrieben.

Nach Meinung des Landessozialgerichts Baden – Württemberg handelt es sich hier um ein sog. „Seltenheits-Fall“, bei dem zur Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung spezieller Noxen zur Verursachung der betreffenden Krankheit auch auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten sowie auf frühere Anerkennungen entsprechender Krankheiten als Wie – Berufskrankheiten nach § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII und damit zusammenhängende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden kann. Aufgrund der bestehenden Studien geht das Gericht davon aus, dass die toxischen Stoffe, denen der Kläger bei seinen Arbeitsbedingungen in teilweise hohen Konzentrationen über lange Jahre ausgesetzt war, generell geeignet sind, eine Riechstörung zu verursachen.

Die Erkenntnisse, auf denen diese Einschätzung beruht, sind auch „neu“ im Sinn des § 551 Abs. 2 RVO. Grundsätzlich sind medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse nur dann „neu“ im Sinne dieser Vorschrift bzw. im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den geltenden gemachten Anspruch feststeht, dass sie bei der letzten Änderung der BKV noch nicht berücksichtigt wurden. Dies ist stets der Fall, wenn die Erkenntnisse erst nach Erlass der letzten BKV bzw. etwaiger Änderungsverordnungen bekannt geworden sind. Nicht berücksichtigt vom Verordnungsgeber und somit „neu“ sind aber auch diejenigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse, die trotz Vorhandensein bei Erlass der letzten BKV oder einer Änderungsverordnung vom Verordnungsgeber entweder nicht zur Kenntnis oder nicht erkennbar geprüft worden sind. Als neu im diesem Sinne gelten daher solche medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr, die nach erkennbarer Prüfung vom Verordnungsgeber als noch unzureichend bewertet wurden und deswegen eine Aufnahme der betreffenden Krankheit in die Berufskrankheiten – Liste scheitert8.

Die Studien sind zwar vor der letzten Änderung der BKV im Jahre 2009 veröffentlicht worden. Dennoch sind sie als „neu“ im Sinne des § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII zu bewerten, da nach Aussage des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 15. Februar 2006 bzw. der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – Abteilung Versicherung und Leistung – vom 12. Januar 2009, der ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Fragestellung einer Riechstörung infolge von toxischen Stoffexpositionen bisher nicht erkennbar geprüft hat.

Im konkreten Fall des Klägers ist es auch hinreichend wahrscheinlich, dass seine Hyposmie durch die beruflich bedingte Einwirkung der toxischen Stoffe (Brandrauche, Clophen/Salzsäuredämpfe, Schweißrauche, Lösungsmittel) verursacht worden ist. Der Kläger war den toxischen, schleimhautreizenden Stoffen von 1970 bis 1996 und zum Teil darüber hinaus während seiner versicherten Tätigkeit in zum Teil hohen Konzentrationen ausgesetzt. Dabei ist im Hinblick auf den Umfang der Schadstoffexposition hervorzuheben, dass der Kläger zwischen 1970 und 1996 bei der Montage/Reparatur der „Flüssigtransformatoren“ durchschnittlich wöchentlich 3 Stunden mit „Widerstandsschweißen oder Hartlöten“ beschäftigt gewesen ist. Bei dieser Tätigkeit ist der Kläger hohen Konzentrationen von Salzsäuredämpfen ausgesetzt gewesen. Denn der Kläger hat im Zusammenhang mit diesen Arbeiten über sehr starke Reizungen von Nase, Augen, Rachen und Haut sowie Atemnot nach dem Einatmen der entstandenen Rauche und Dämpfe berichtet. Gerade aber den Salzsäuredämpfen kommt – so der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. M.- im Rahmen der „Mischexposition“ für die Verursachung der Geruchsstörung eine herausragende Bedeutung zu. Von der hinreichend wahrscheinlichen Verursachung der Geruchsstörung des Klägers durch die beruflich bedingte Einwirkung der bei der versicherten Tätigkeit des Klägers gegebenen toxischen Stoffen ist das Gericht überzeugt. Zumal da ddie Sachverständigen diesbezüglich keine außerberuflichen Krankheitsursachen eruieren konnten und ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der berufsbedingten Schadstoffexposition und der vorliegenden Hyposmie feststeht. Beide Umstände sind geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung der Hyposmie zu erhöhen.

Mithin ist die Hyposmie des Klägers als Wie – Berufskrankheit anzuerkennen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist auf allenfalls 10% zu schätzen. Eine Verletztenrente kommt somit nicht in Betracht.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2011 – L 2 U 4115/09

  1. vgl. BSG in SozR 2200 § 551 RVO Nr. 18[]
  2. vgl. BSGE 59 Seite 259/298 m.w.N.[]
  3. vgl. BSG, Urteil vom 04. 06. 2002 – B 2 U 20/01 R []
  4. BSG aaO[]
  5. vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 19/09 R []
  6. vgl. BSG aaO[]
  7. vgl. BSGE 96, 196 = SozR 4 – 2700 § 8 Nr. 17[]
  8. vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2002 – B 2 U 20/01 R[]