Streitwert einer Saldenklage im Kontokorrentverhältnis

Mit dem Streitwert einer Saldenklage im Kontokorrentverhältnis und zu den Voraussetzungen einer nach § 45 Abs. 3 GKG streitwererhöhenden Hilfsaufrechnung in diesem Zusammenhang hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart zu befassen:

Streitwert einer Saldenklage im Kontokorrentverhältnis

Erhoben war im entschiedenen Fall eine Saldenklage, beruhend auf der wechselseitigen Verrechnung einer Vielzahl von Forderungen aus dem zwischen den Parteien vormals bestehenden Vertragsverhältnis. Die Klage hat einen Kontokorrentsaldo zum Gegenstand gehabt, jedenfalls hat die Klägerin einen Forderungsbetrag geltend gemacht hat, der sich nach Art eines Kontokorrentsaldos aus einer ganzen Reihe verschiedener Positionen zusammensetzte. Dem Saldo, dessen Ausgleich die Klägerin mit ihrer Klage begehrte, lagen auch die Forderungen zugrunde, die der Beklagte zum Gegenstand seiner „Hilfsaufrechnung“ gemacht hat und im Hinblick auf die er nun die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt.

Auch wenn der klagegegenständliche Saldo demnach das Ergebnis der Verrechnung einer Vielzahl unterschiedlicher Forderungen, u.a. der eben genannten, vom Beklagten zum Gegenstand einer „Hilfsaufrechnung“ gemachten, darstellt, bestimmte unter den Umständen des Streitfalls allein dieser Saldo den Streitwert1. Dem entspricht die Streitwertfestsetzung.

Die „Hilfsaufrechnung“, die der Beklagte erklärte, führte bei dieser Sachlage nicht zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG. Eine Hilfsaufrechnung wirkt sich nur dann streitwerterhöhend aus, wenn sie einen von der Klageforderung unabhängigen Wert enthält2, der Gegenanspruch darf nicht schon wirtschaftlich in der Klagforderung „stecken“3. Diese Voraussetzungen für eine Streitwerterhöhung waren hier aber nach allem gerade nicht gegeben; wirtschaftlich umfasste der klagegegenständliche Saldo vielmehr auch die Positionen, auf die sich die von dem Beklagten erklärte „Hilfsaufrechnung“ bezog.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. März 2012 – 13 W 12/12

  1. vgl. z. B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.03.1999 – 1 U 529/98; OLG München, Urteil vom 12.10.2010 – 9 U 4170/09; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 – 3 U 20/09; LG Hamburg, Urteil vom 17.08.2010 – 330 O 310/09[]
  2. s. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2005 – 17 W 42/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2007 – I-5 U 125/03[]
  3. so Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Aufrechnung“[]