Eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Einschleusens von Ausländern in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens ergibt sich nicht bereits aus einer gegebenen Zusage, heiratswillige EU-Bürger zu vermitteln, wenn der Ausländer bereits vor der Zusage mit dem Versprechen nach Deutschland geschleust wurde, ihm hier
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