Bundesfinanzhof (BFH)

Stundung von Erbschaftsteuer

Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers oder Schenkers zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Personen belastet ist, wird im Rahmen der Erbschaftsteuer oder

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Geschlossene Fonds in der Erbschaftsteuer

Für gewerbliche Vermögen gelten in der Schenkungsteuer und der Erbschaftsteuer besondere Freibeträge.
Ein Erlass des baden-württembergischen Finanzministeriums will diese nun aber immer dann nicht mehr gewähren, wenn bei geschlossenen Fonds diese zwar gewerbliche Einkünfte erzielen, die Fonds-Anteile aber über Treuhänder

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