Abrissverfügung für eine "Schrottimmobilie" in NRW

Soweit Gebäude nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 82 BauO NRW die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte verpflichten, dieses zu beseitigen.

Abrissverfügung für eine "Schrottimmobilie" in NRW

Die durfte in dem hier vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Fall auch die Stadt Gelsenkirchen den Abriss einer sog. „Schrottimmobilie“ gegenüber der Eigentümerin anordnen. Die Klägerin wandte sich gegen die Anordnung der Stadt, zwei auf ihrem Grundstück stehende Gebäude abzubrechen und vollständig zu beseitigen, das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen:

Die Abrissanordnung der Stadt ist rechtmäßig. Sie kann sich auf eine neuere Regelung im Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen stützen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückeigentümer verpflichten, Anlagen zu beseitigen, soweit diese nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind.

Die hier von der Abrissanordnung erfassten Gebäude sind zwei vor rund 120 Jahren errichtete Wohnhäuser, die seit dem Jahr 2015 bzw. 2020 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Stadt, dass die Gebäude im Verfall begriffen sind. Ein Gutachter der Stadt hatte gravierende Baumängel und die Unbewohnbarkeit festgestellt. Die Gebäude sind insbesondere von Schimmel befallen und teilweise einsturzgefährdet, weil sich in den Holzdecken Hausschwamm ausgebreitet hat und Eisenträger korrodiert sind.

Die Sanierung erfordert nach dem städtischen Gutachten Investitionen von mehr als 1,6 Mio. €, die nicht durch einen anschließenden Ertrag gedeckt wären. Dieser ist für die Restnutzungszeit der Gebäude mit rund 1,1 Mio. € beziffert.

Die Abrissanordnung ist, trotz der von der Stadt angenommenen Abrisskosten in Höhe von rund 200.000 €, im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht verhältnismäßig. Der Eigentümerin verbleibt ein positiver Verkehrswert.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21. April 2025 – 6 K 4422/23

Bildnachweis:

  • Schrottimmobilie: Wendelin Jacober