Bei der Bewertung der sicherheitsrechtlichen Eignung eines Bewerbers i. S. v. § 5 SÜG steht dem Bundesnachrichtendienst zwar kein behördliches Letztentscheidungsrecht, wohl aber ein Beurteilungsspielraum zu.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Einbeziehung des klagenden
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